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cialen  Verhältnisse  in  ruhigem  Zustande  sind,  und  wo  die  Gemeinden  von
unbesonnenen  Finanzmaassregeln  sich  fern  halten  oder  durch  die  staatlichen
Aufsichtsbehörden  fern  gehalten  werden,  wo  die  Leistungskraft  der  Gemeinden
  mit  den  ihnen  auferlegten  Lasten  sich  in  Harmonie  befindet:  da  ist  die
Zahlungsuntähigkeit  oder  gar  der  Konkurs  einer  Gemeinde  ein  unerhörtes
Vorkommniss,  da  hat  weder  die  Praxis  Gelegenheit,  sich  mit  den  daraus
entstehenden  Rechtsfragen  zu  befassen,  noch  die  Gesetzgebung  Veranlassung,
Rechtsregeln  zu  formuliren  und  da  bleibt  das  Gebiet  auch  für  die  Theorie
steril.  Daher  ist  verhältnissmässig  das  reichhaltigste  Material  in  dem  Lande
zu  Tage  gefördert  worden,  in  welchem  Ueberlastungen  und  finanzielle  Zusammenbrüche
  von  Gemeinden  in  neuester  Zeit  nicht  selten  gewesen  sind,
nämlich  in  Italien.

Den  Schwerpunkt  der  Arbeit  bildet  das  vierte  Kapitel,  welches  die
theoretischen,  prinzipiellen  Gesichtspunkte  erörtert.  Die  Schwierigkeit  besteht
  darin,  dass  die  Gläubiger  einer  Gemeinde  geneigt  sein  werden  anzunehmen,
  dass  Alles,  was  nach  privatrechtlichen  Grundsätzen  zum  Vermögen
der  Gemeinde  gehört,  von  ihnen  als  Befriedigungsmittel  beansprucht  werden
könne,  während  die  Gemeinden  den  Standpunkt  einnehmen,  möglichst  viele
Objekte  im  öffentlichen  Interesse  und  als  unentbehrlich  zur  Erfüllung  der  den
Gemeinden  obliegenden  öffentlich-rechtlichen  Pflichten  der  Exekution  zu  entziehen.
  Es  ist  auch  einleuchtend,  dass  man  das  Vermögen  einer  Gemeinde
nicht  auflösen  kann,  wie  das  einer  Privatperson.  Die  Gemeinde  muss  existiren,
  sie  muss  öffentliche  Aufgaben  erfüllen,  sie  kann  nicht  liquidiren  wie
ein  Aktienverein;  ohne  Vermögensstücke  kann  sie  aber  nicht  functioniren;
sie  kann  nicht  der  Gefahr  ausgesetzt  sein,  dass  der  eine  Gläubiger  ein  Schulgebäude,
  der  andere  die  Strassenlaternen  als  Exekutionsobjekte  in  Anspruch
nimmt,  oder  dass  die  Gesammtheit  der  Gläubiger  dies  Alles  mit  einem  Male
in  eine  Konkursmasse  hineinzieht.  Nachdem  MEILI  nun  verschiedene  Aushülfsmittel
  als  ungeeignet  nachgewiesen,  —  so  insbesondere  das  Moratorium,
das  Zwangs-Akkommodement,  das  beneficium  competentise  (etwa  nach  Art
der  amerikanischen  Heimstättengesetze),  die  Wiederbelebung  des  mittelalterlichen
  Gedankens  der  Haftpflicht  der  Bürger,  —  und  nachdem  er  die  Gründe
dargelegt,  aus  denen  die  Anwendung  der  gewöhnlichen  Regeln  über  Exekution
und  Konkurs  auf  Gemeinden  ausgeschlossen  erscheint,  findet  er  die  theoretische
Formel  zur  Lösung  des  Problems  in  der  Unterscheidung  zwischen  dem  Verwaltungsvermögen
  und  dem  Finanzvermögen  in  dem  Sinne,  wie  ich
dies  im  Deutschen  Staatsrecht  III.  2.  S.  201  ff.  ausgeführt  habe.  Diese  Unterscheidung
  kann  vom  fiskalischen  Vermögen  auch  auf  das  Kommunalvermögen
übertragen  werden.  „Soweit  das  öffentliche  Recht  den  Gemeinden  öffentliche
Aufgaben  zuweist,  denen  sie  sich  unterziehen  müssen,  ist  auch  das  dazu  erforderliche
  Inventar  durch  das  öffentliche  Recht  für  diesen  Zweck  bestimmt.“
„So  wenig  die  Gemeinden  im  Stande  sind  und  die  Befugniss  haben,  über
dieses  Inventar  in  ihrem  finanziellen  Interesse  zu  disponiren,  ohne  zuvor
oder  wenigstens  gleichzeitig  für  eine  anderweitige  Befriedigung  dieser  Bedürfnisse
  zu  sorgen,  ebenso  wenig  kann  dieses  Recht  den  Gläubigern  zugestanden
  werden.  Denn  diese  besitzen  keine  grösseren  pekuniären  Rechte  als
ihr  Schuldner  selbst.“  (S.  204.)  An  der  Hand  dieser  Formel  übernimmt  nun
Meıı  eine  Abschichtung  des  Finanz-  und  des  Verwaltungs-Vermögens  im
Haushalt  der  Gemeinden.  Diese  schwierige  Aufgabe  wird  mit  grosser  Umsicht
  und  eingehender  Berücksichtigung  der  verschiedenen  in  Betracht  kommenden
  Gesichtspunkte  gelöst.  Zum  Finanzvermögen  der  Kommunen  rechnet
der  Verfasser  das  einen  wirthschaftlichen  Nutzen  abwerfende  Eigenthum,