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Schuldforderungen  und  baares  Geld,  überhaupt  solches  Vermögen,  das  nicht
definitiv  und  dauernd  zu  Öffentlichen  Zwecken  angelegt  ist;  ferner  ‚alle  diejenigen
  Anstalten,  welche  eine  Gemeinde  nach  der  Weise  eines  privaten  Gewerbes
  oder  nach  Art  privater  Thätigkeit  betreibt;  sodann  alle  diejenigen
Objekte,  welche  als  offenbare  Luxusgegenstände  bezeichnet  werden  dürfen
(zu  denen  er  aber  Sammlungen  für  Wissenschaft  und  Kunst,  Bibliotheken
und  Museen,  Monumente  und  Statuen,  Theater,  Promenaden  u.  s.  w.  nicht
rechnet),  und  endlich  alle  Objekte,  welche  ihrer  Öffentlichen  Bestimmung
entfremdet  oder  für  dieselbe  aus  irgend  welchen  Gründen  unnöthig  geworden
sind.  Es  ergiebt  sich  hieraus  zugleich,  was  als  Verwaltungsvermögen  anzusehen
  ist.  Der  Verfasser  untersucht  die  einzelnen  Bestandtheile  desselben
und  gruppirt  sie  unter  5  Rubriken,  welche  alle  diejenigen  Gegenstände  nach
verwaltungsrechtlichen  Gesichtspunkten  zusammenfassen,  welche  einem  bestimmten
  Öffentlich  -rechtlichen  Zweck  zugewiesen  und  durch  diese  Zweckbestimmung
  an  eine  fixirte  Genussform  gebunden,  also  der  freien  privatwirthschaftlichen
  Verfügung  der  Gemeinde  —  und  folglich  auch  ihrer  Gläubiger
—  entzogen  sind.

Mit  dieser  Erörterung  hat  der  Verfasser  seine  Aufgabe  noch  nicht
völlig  abgeschlossen.  In  einem  fünften  Kapitel  erörtert  er  die  Mittel  zur
Verhütung  grosser  Gemeindeverschuldung.  Diese  Mittel  hängen  natürlich
von  der  Staats-  und  Gemeinde-Verfassung  ab  und  lassen  sich  nicht  in  gemeingültiger
  Weise  für  alle  Staaten  aufstellen.  Der  Verfasser  bezeichnet  daher
  diese  Erörterungen  selbst  als  „juristische  Prophylaxis  gegen  den  Ruin
von  Gemeinden  mit  spezieller  Bezugnahme  auf  schweizerische  Zustände.“
Auch  verwahrt  er  sich  dagegen,  dass  er  ein  Universalrezept  gegen  die  fraglichen
  Missbräuche  geben  wolle.  Auf  die  Einzelheiten  dieser  sehr  anregenden
  und  an  geistvollen  Bemerkungen  reichen  Erörterung  will  ich  hier  nicht
eingehen  und  nur  anführen,  dass  der  Verfasser  namentlich  zwei  Mittel  als
wirksam  empfiehlt.  Das  eine  Mittel  besteht  in  der  Aufrichtung  von  Schranken
für  die  Gemeinde-Autonomie  (Selbstverwaltung),  das  andere  in  einem  ernstlichen
  Rekursrechte  zu  Gunsten  der  durch  die  Majorität  bedrückten  Steuerzahler.
  Ich  brauche  nicht  die  grosse  politische  und  staatsrechtliche  Tragweite
  des  letzteren  Vorschlags  hier  auszuführen,  sie  ist  von  selbst  einleuchtend.
Es  ist  aber  ebenfalls  klar,  dass  dieses  zweite  Mittelum  so  weniger  praktische
Bedeutung  hat  und  um  so  seltener  Anwendung  finden  wird,  je  mehr  dem
ersten  Erforderniss  genügt  wird,  wie  dies  nach  dem  Anerkenntniss  des  Verfassers
  in  Deutschland,  Frankreich  und  England  der  Fall  ist,  wo  deshalb
auch  beunruhigende  kommunale  Zustände  nicht  existiren.  Die  Ungebundenheit
  der  kommunalen  Selbstverwaltung  ist  die  Quelle,  aus  welcher  die  finanzielle
  Zerrüttung  der  Gemeinden  entspringt;  sie  ermöglicht  es,  dass  eine
Majorität,  welche  wesentlich  bloss  abstimmt  und  Ausgaben,  Anleihen,
gewagte  Unternehmungen  beschliesst,  die  Minorität  der  Besitzenden,
welche  wesentlich  zahlt,  vergewaltigt  und  unterdrückt.

In  einem  Schlusskapitel  endlich  fasst  der  Verfasser  die  Resultate  seiner
Arbeit  in  einem  Entwurf  zu  einem  schweizerischen  Gesetz  zusammen.

Wenngleich  der  Verfasser  die  rechtlichen  und  factischen  Verhältnisse
der  Schweiz  vorzugsweise  im  Auge  hat  und  die  von  ihm  erörterte  Frage
in  Deutschland  gegenwärtig  glücklicher  Weise  des  praktischen  Interesses  entbehrt,
  so  hat  er  sich  doch  bei  seinen  Erörterungen  auf  einer  solchen  wissenschaftlichen
  Höhe  gehalten,  dass  seiner  Schrift  auch  in  unserer  staatsrechtlichen
  Literatur  die  ihr  gebührende  Beachtung  nicht  versagt  werden  wird.

Laband.

 

 