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Karl  Hecker,  Justitzrath  und  Divisions-Auditeur  zu  Breslau,  Ueber  das
Verhältniss  des  Civilstrafrechts  zum  Militärstrafrecht  und
den  Begriffder  Militärpersonen.  Berlin.  v.  Decker.  1885  1148.  8°.

Unter  diesem  Titel  hat  der  Verfasser  fünf  Abhandlungen,  welche  in  den
Jahren  1879—1883  in  GOLDTAMMER’s  Archiv  für  Strafrecht  und  im  Grerichtssaal
erschienen  sind,  gesammelt  und  mit  Einleitung  und  Schlusswort  versehen.
Der  Schwerpunkt  dieser  Untersuchungen  liegt  auf  dem  strafrechtlichen  Gebiete;
  namentlich  die  bei  weitem  umfangreichste  und  eingehendste  Abhandlung
  (Nr.  III.  S.  37—78)  mit  der  Ueberschrift:  „Der  Civilstrafrichter  und
das  Militärstrafgesetzbuch  f.  d.  Deutsche  Reich“  behandelt  mit  systematischer
Vollständigkeit  die  Frage,  inwieweit  der  Civilstrafrichter  die  Vorschriften
des  Militärstrafgesetzbuches  in  Anwendung  zu  bringen  habe,  oder  mit  anderen
Worten:  in  wiefern  das  allgemeine  Strafrecht  durch  die  speciellen  Regeln
des  Militärstrafgesetzbuchs  Modifikationen  erfahre.  Auch  die  Abhandlung
Nr.  I  „Die  allgemeinen  Straferhöhungsgründe  des  Militärstrafgesetzbuchs  und
ihre  Beachtung  durch  den  Civilrichter“  gehört  hierher.  Die  Würdigung  dieser
rein  strafrechtlichen  Erörterungen  muss  ich  den  Kriminalisten  überlassen,
denen  der  Verfasser  nicht  mit  Unrecht  die  Vernachlässigung  des  Militärstrafrechts
  zum  Vorwurf  macht.

Die  Schrift  enthält  aber  auch  Erörterungen,  welche  für  das  Staatsund
  Verwaltungsrecht  von  Belang  sind  und  welche  desshalb  an  dieser  Stelle
Erwähnung  finden  müssen.  Hierhin  gehört  zunächst  die  Abhandlung  Nr.  Il
„Ueber  die  Grenzen  des  Kriminal-  und  Disciplinarstrafrechts  bei  Pflichtverletzungen
  der  Civilbeamten  und  Militärpersonen.*  Der  Verfasser  geht  von
dem  richtigen  Begriff  des  Disciplinarvergehens  als  einer  Verletzung  der  Dienstpflicht
  aus  und  er  erblickt  demgemäss  mit  Recht  in  der  Disciplinarstrafe  die
Reaction  des  Staates  als  des  Dienstherrn  gegen  denjenigen,  welcher  eine  ihm
gesetzlich  obliegende  oder  von  ihm  freiwillig  übernommene  Öffentliche
Dienstpflicht  verletzt  hat.  Von  diesem  Gesichtspunkt  aus  bestimmt  er  richtig
und  zutreffend  das  Verhältniss  der  Disciplinarstrafen  zu  den  Öffentlichen
Strafen  und  das  Verhältniss  der  Disciplinarvergehen  zu  den  Amtsdelicten.
Der  Verfasser  erörtert  nun  aber  in  eingehender  anschaulicher  Weise  den
Unterschied,  der  hinsichtlich  der  Disciplinarstrafmittel  zwischen  den  Personen
des  Soldatenstandes  und  den  berufsmässigen  Beamten  besteht.  Das  civile
Disciplinarrecht  kann  sich  mit  Verweis,  Geldstrafen,  Strafversetzung  und  Dienstentlassung
  begnügen;  dem  pflichtwidrig  handelnden  Soldaten  gegenüber  sind
diese  Strafmittel  theils  unanwendbar  theils  würden  sie  ihren  Effect  verfehlen,
indem  insbesondere  die  Entlassung  als  eine  Erleichterung  der  staatsbürgerlichen
  Lasten  wirken  würde.  Andererseits  müssen  die  Versetzung  in  die
II.  Klasse  des  Soldatenstandes  und  die  Ausstossung  aus  dem  Heere  als  wirkliche
  Ehrenstrafen  behandelt  und  empfunden  werden  und  daher  aus  dem
Kreise  der  Disciplinarstrafmittel  ausscheiden.  Hieraus  ergibt  sich  zunächst,
dass  das  Militärdisciplinarrecht  und  das  Militärstrafrecht  gewisse  Strafmittel
gemeinsam  haben.  Der  Verfasser  zeigt  aber  ferner,  dass  nach  den  militärischen
  Bedürfnissen  Handlungen,  welche  bei  Beamten  nur  als  Disciplinarvergehen
  behandelt  werden,  bei  Personen  des  Soldatenstandes  unter  criminelle
Strafe  gestellt  werden  müssen,  und  dass  dieselbe  Handlung  je  nach  dem  objectiven
  Schaden,  den  sie  angerichtet  hat,  oder  nach  dem  Maasse  des  subjectiven
  Verschuldens  oder  nach  den  Umständen,  unter  denen  sie  verübt
worden  ist,  bald  als  eine  blosse  Verletzung  der  Dienstpflicht,  bald  als  eine
die  öffentliche  Sicherheit,  Ordnung  u.  s.  w.  bedrohende  That  angesehen  werden