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muss.  Dies  gilt  insbesondere  von  dem  Ungehorsam  gegen  Dienstbefehle.
Mithin  ist  auch  hinsichtlich  der  Thatbestände  kein  principiell  durchgreifender
Gegensatz  zwischen  dem  militärischen  Disciplinarstrafrecht  und  dem  militärischen
  Criminalstrafrecht  vorhanden.  Der  Gegensatz  besteht  vielmehr,  im
Unterschied  von  dem  Beamtendisciplinarrecht,  nur  darin,  dass  das
Militärdisciplinarrecht  die  leichteren  Fälle  behandelt,  für  welche  gelindere
Strafen  und  einfacheres  Verfahren  angeordnet  sind.  Der  Verfasser  gelangt
daher  zu  demselben  Resultat,  welches  ich  in  meinem  Staatsrecht  Bd.  III,  1,
S.  167  dahin  formulirt  habe,  dass  die  Disciplinarstrafordnung  für  das  Heer
und  die  Marine  ein  zweites  Militärstrafgesetzbuch  sei,  das  gleichsam  für
leichtere  Fälle  die  Ergänzung  des  eigentlichen  bildet.  Durch  die  Ausführungen
des  Verfassers  wird  dieser  Satz  in  seiner  historischen  Entwickelung,  in  seinen
thatsächlichen  Gründen  und  in  seiner  praktischen  Tragweite  veranschaulicht
und  seine  Abhandlung  ist  daher  ein  werthvoller  Beitrag,  um  das  richtige
Verständniss  der  Disciplinarstrafgewalt  überhaupt  zu  fördern.

Die  Abhandlung  Nr.  IV  (S.  79—96)  behandelt  den  Begriff  der  Militärpersonen
  im  Sinne  der  Reichsgesetzgebung.  Dieser  Begriff  ist  von  grosser  juristischer
  Bedeutung  wegen  des$  4  des  Militärstrafgesetzbuchs;  seine  Festhaltung
ist  aber  darum  nicht  ohne  Schwierigkeit,  weil  er  einerseits  nicht  alle  Angehörigen
des  activen  Heeres  umfasst,  und  weil  er  andererseits  weiter  reicht  als  die
Bezeichnung  „Personen  des  Soldatenstandes“;  indem  er  auch  diejenigen  Militärbeamten
  mitumfasst,  welche  einen  Militärrang  haben.  Der  Verfasser  versucht
  nun  ein  einheitliches  Kriterium  für  die  Militärpersonen  aufzustellen,
welches  sowohl  die  Personen  des  Soldatenstandes  als  die  Militärbeamten  mit
Militärrang  umfasst  und  andererseits  die  Angehörigen  des  Heeres,  welche
zum  Civilstand  gehören,  ausschliesst.  Er  findet  dieses  Kriterium  in  dem
Militärstand,  obwohl  er  selbst  zugeben  muss,  dass  sich  der  Rechtsbegriff
„Militärpersonen“*  und  „Personen  des  Militärstandes“  nicht  vollständig,  sondern
nur  „im  Grossen  und  Ganzen“  decken.  Ich  glaube  nun,  dass  dieser  Begriff
des  „Militärstandes“  eine  juristische  Berechtigung  desshalb  nicht  hat,  weil  es
an  einem  für  denselben  spezifischen  Rechtssatz  fehlt;  die  Gesetze  sprechen
nirgends  von  Personen  des  Militärstandes,  sondern  nur  von  Militärpersonen,
oder  von  Personen  des  Soldatenstandes,  oder  von  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  u.  s.  w.  Diese  im  Gesetz  verwendeten  und  durch  besondere  Rechtssätze
  mit  praktischer  Bedeutung  ausgestatteten  Begriffe  sind  juristisch  allein
von  Wichtigkeit.  Man  vergegenwärtige  sich  eine  ähnliche  Frage  auf  einem
anderen  Gebiete.  Man  kann  den  Begriff  des  „Kaufmannsstandes“  aufstellen
und  darthun,  dass  Prokuristen,  Handlungsreisende,  Ladendiener,  vereidete
Mäkler  u.  s.  w.  dazu  gehören  und  dass  andererseits  gewisse  Industrielle  nicht
dazu  gehören.  Von  juristischer  Bedeutung  ist  dies  aber  nicht;  eine  solche
hat  nur  der  Begriff  des  Kaufmanns  im  Sinne  des  Art.  4  des  Handelsgesetzbuchs,
  oder  im  Sinne  eines  Gewerbesteuergesetzes  oder  im  Sinne  des  Gesetzes
über  die  Handelskammern  u.  s.  w.  Desshalb  hat  es  meines  Erachtens  auch
keine  Bedeutung  für  die  juristische  Dogmatik,  wenn  man  darüber  Erörterungen
anstellt,  ob  ein  aus  dem  activen  Dienst  entlassener  Reservist  oder  Landwehrmann
  oder  ein  nicht  im  Dienst  befindlicher  Offizier  oder  Arzt  der  Landwehr
zum  „Militärstande“  zu  rechnen  ist  oder  nicht;  und  ebensowenig  wird  die  gesetzliche
  Eintheilung  der  Militärbeamten  in  solche,  welche  einen  Militärrang  haben
und  in  solche,  welche  keinen  Militärrang  haben,  dadurch  klarer  und  fester
dass  man  hinzufügt,  die  ersteren  gehören  zum  Militärstand,  die  letzteren
nicht.  Der  Verfasser  erörtert  nun  die  Frage  nach  der  Zugehörigkeit  zum
Militärstande  hinsichtlich  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  und  der  Of-