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fiziere  zur  Disposition,  hinsichtlich  der  mit  oder  ohne  Pension  ausgeschiedenen
Offiziere,  hinsichtlich  der  nicht  zum  deutschen  Heere  oder  zur  Kriegsmarine
gehörigen  Offiziere  &amp;  la  suite,  hinsichtlich  der  in  Invaliden-Instituten  versorgten
  Invaliden  und  endlich  hinsichtlich  der  Landgendarmerie.  Den  Ausführungen
  des  Verfassers  kann  ich  grossen  Theils  zustimmen;  Bedenken  gegen
einzelne  seiner  Behauptungen,  z.  B.  dass  die  in  den  Invalidenhäusern  versorgten,
  dienstlich  nicht  beschäftigten  Individuen  zum  activen  Heere  und  zu
den  Militärpersonen  im  Sinne  des  $  4  des  deutschen  Militärstrafgesetzbuchs
gehören,  will  ich  hier  nicht  weiter  entwickeln.  Nur  auf  die  Erörterungen  über
die  Landgendarmerie  muss  wegen  der  grossen  praktischen  und  wissenschaftlichen
  Bedeutung  des  Gegenstandes  etwas  näher  eingegangen  werden.
Die  praktische  Wichtigkeit  der  Frage  besteht  darin,  dass  wenn  die  Landgendarmen
  dem  activen  Heere  angehörende  Personen  des  Soldatenstandes  sind,
die  Vorschriften  der  Strafprozessordnung  $  48  Abs.  2,  8  50  und  der  Civilprozessordnung
  $  343,  $  345  Abs.  4  über  die  Vorladung  der  Zeugen,  über
die  Festsetzung  und  Vollstreckung  der  Strafe  wegen  unentschuldigten  Ausbleibens
  und  wegen  Vorführung  solcher  Militärpersonen  auf  sie  Anwendung
finden;  während  bei  der  entgegengesetzten  Annahme  die  allgemeinen  Regeln
der  Straf-  und  Civilprozessordnung  über  die  Zeugenpflicht  auch  für  die  Landgendarmen
  gelten.  Das  wissenschaftliche  Interesse  aber,  welches  sich  an  die
Frage  heftet,  beruht  darauf,  dass  dieselbe  die  Grundlagen  der  Militärverfassung
des  Reiches  und  das  Verhältniss  von  Reichsgesetz  und  Landesgesetz  berührt.
Während  HERBST  in  Goltdammer’s  Archiv  1875  die  Ansicht  vertreten  hat,
dass  die  Preussischen  Landgendarmen  als  Mitglieder  des  Preussischen
Heeres  auch  nach  dem  Erlass  des  Reichs-Militär-Gesetzes  Zugehörige  des
deutschen  Heeres  geblieben  seien,  hat  Fucns  ebendas.  1880  (zur  Interpretation
  des  $  48  Str.-P.-O.)  die  entgegengesetzte  Ansicht  vertheidigt  und
die  aus  ihr  sich  ergebenden  Consequenzen  folgerichtig  entwickelt.  HECcKER
nimmt  einen  vermittelnden  Standpunkt  ein,  äussert  sich  aber  leider  über  die
Hauptfrage,  ob  Landgendarmen  hinsichtlich  der  Ladungen  und  der  Erzwingung
  des  Zeugnisses  den  zum  activen  Heere  gehörenden  Personen  des
Soldatenstandes  gleich  zu  behandeln  sind,  nicht  ausdrücklich.  Er  erkennt
in  Uebereinstimmung  mit  Fuchs  an,  dass  die  Gendarmen  durch  8  38  des
Militärgesetzes  von  1874  von  der  Zugehörigkeit  zum  activen  Heere  und  damit
  zum  deutschen  Heere  überhaupt  ausgeschlossen  seien.  Dies  ist  auch  m.  E.
unzweifelhaft  und  jede  andere  Auslegung  mit  dem  Wortlaut  des  $  38  ganz
unvereinbar.  Anstatt  nun  aber  mit  Fucas  hieraus  die  Folgerung  zu  ziehen,
dass  die  Landgendarmen  überhaupt  nicht  als  Personen  des  Soldatenstandes
im  Sinne  der  Reichsgesetze  anzusehen  seien,  führt  HEckEr  aus,  dass  die  Preuss.
Landgendarmerie  ein  Theil  des  Preussischen  Heeres  geblieben  sei  und
zwar  ein  abgezweigtes  Institut  des  Preussischen  Militärwesens,  welches  der
Beaufsichtigung  Seitens  des  Reichs  und  der  Gesetzgebung  desselben  entzogen
sei,  nicht  auf  Kosten  des  Reichs,  sondern  auf  Kosten  Preussens  erhalten
werde  und  welches  nicht  dem  Preussischen  Kontingent  für  das  Reichsheer  angehöre.
  Kann  es  nun  aber  mit  der  Verfassung  für  vereinbar  erachtet  werden,
dass  die  Einzelstaaten  neben  ihren,  zum  Reichsheer  gehörenden  Kontingenten
noch  Sondertruppen  halten?  Gewiss  nicht!  Denn  die  Reichsverf.  Art.  58
spricht  von  den  Kosten  und  Lasten  des  gesammten  Kriegswesens  des  Reichs,
Art.  61  erwähnt  „die  gesammte  Preussische  Mililitärgesetzgebung“,  Art.  63
bestimmt,  dass  die  „gesammte“  Landmacht  des  Reichs  ein  einheitliches
Heer  bildet  und  gibt  dem  Kaiser  diejenigen  Rechte,  welche  aus  dieser  Einheitlichkeit
  sich  herleiten,  über  die  gesammte  Landmacht,  ohne  Kontingente