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der  Einzelstaaten  zu  erwähnen,  welche  diesem  kaiserlichen  Oberbefehl  nicht
unterstellt  wären;  Art.  64  legt  „allen  deutschen  Truppen“  die  Verpflichtung
auf  den  Befehlen  des  Kaisers  Folge  zu  leisten  u.  s.  w.  Die  Kontingente  des
Reichsheeres  sind  nach  der  Reichsverfassung  allerdings  nicht  Reichstruppen,
sondern  Landestruppen;  aber  die  Einzelstaaten  haben  nicht  das  Recht,  nach
Belieben  Militär  zu  halten  und  zwar  nach  anderen  als  den  vom  Reich  aufgestellten
  Regeln.  Die  Kontingente,  welche  die  Staaten  zum  Reichsheer  zu
stellen  haben,  sind  nicht  wie  zu  den  Zeiten  des  alten  Reichs  und  des  Staatenbundes
  das  Minimum  ihrer  militärischen  Verpflichtungen,  sondern  sie  bilden
das  ganze,  volle,  ausschliessliche  Militärwesen  der  Staaten.  Dies  erkennt  auch
HEcKER  im  Prinzip  an.  Er  glaubt  aber,  dass  die  Reichsgesetzgebung  selbst
eine  —  und  zwar  nur  eine  einzige  —  Ausnahme  hiervon  gemacht  habe  und
zwar  durch  $  2  des  Einf.-Ges.  zum  Militärstrafgesetzbuch  v.  20.  Juni  1872.
Dieses  Gesetz  bestimmt:  „In  Kraft  bleiben  die  Vorschriften  über  die  Bestrafung
  der  von  Landgendarmen  begangenen,  strafbaren  Handlungen  —  —
Diese  Bestimmung  nöthige,  wie  HEcKER  sagt,  zu  der  „gesetzlichen  Fiktion,
dass  eine  organische  Verbindung  zwischen  der  Landgendarmerie  und  dem
deutschen  Heere  fortbestehe“  und  dass  der  Landgendarm  „als  Mitglied  der
bewaffneten  Macht  anzusehen  sei,  obwohl  er  nicht  zum  deutschen  Heere
gehört.“  Diese  „Fiktion“  sei  aber  auf  den  Zweck  des  $  2  a.  a.  O.  zu  beschränken,
  „darum  können  auch  die  von  den  bürgerlichen  Rechtsverhältnissen
  der  Militärpersonen  des  aktiven  Heeres  handelnden  Bestimmungen  der
Reichsjustizgesetze  nicht  vermöge  der  fraglichen  Fiktion  auf  preussische  Landgendarmen
  angewendet  werden.“  Wenn  aber  aus  dem  8  2  eit.  ein  allgemeines
  Prinzip  für  die  Beurtheilung  der  Rechtsverhältnisse  der  Landgendarmen
  nicht  hergeleitet  werden  kann,  so  scheint  mir  die  von  HEcKER  aufgestellte
„Fiktion“  nicht  nur  entbehrlich,  sondern  auch  irreführend  zu  sein.  Ob  man
den  Landgendarmen  den  fictiven  Charakter  als  „Militärpersonen*  und  den
„Militärstand“  beilegen  will  oder  nicht,  ist  juristisch  nicht  von  Erheblichkeit;
es  handelt  sich  allein  darum,  ob  sie  nach  den  Vorschriften  der  Militärgesetze
zum  „aktiven  Heere“  gehören.  Da  $  38  des  Mil.-Ges.  v.  1874  unzweifelhaft  die
zum  aktiven  Heere  gehörenden  Personen  vollständig  und  ausschliessend
aufzählt,  die  Landgendarmen  aber  nicht  nennt,  so  können  auch  die  Vorschriften
  der  Reichsgesetze,  welche  ausdrücklich  von  den  „dem  aktiven  Heere
oder  der  aktiven  Marine  angehörenden  Personen  des  Soldatenstandes“  reden,
wie  die  angeführten  Sonderbestimmungen  der  beiden  Prozessordnungen,  auf
die  Landgendarmen  nicht  Anwendung  finden.  Auch  die  Autonomie  der
Einzelstaaten  ist  nicht  im  Stande  diese  Vorschriften  auf  Gendarmen  auszudehnen,
  denn  es  würde  dies  eine  Abänderung  reichsgesetzlicher  Bestimmungen,
  also  unzulässig  sein.  Dagegen  ist  es  den  Einzelstaaten  unbenommen,
so  weit  dies  ohne  Verstoss  gegen  die  Reichsgesetze  thunlich  ist,  nicht  blos
die  Gendarmerie,  sondern  auch  viele  andere  Korps,  z.  B.  Schutzmannschaften
grosser  Städte,  Forstschutzbeamte,  Feuerwehrkorps,  Grenzaufseher  u.  s.  w.
nach  militärischer  Art  zu  organisiren  und  Vorschriften  über  Gehorsamspflicht,
Diseiplinargewalt  u.  s.  w.  nach  dem  Muster  der  für  die  Armee  gegebenen
Vorschriften  für  sie  aufzustellen;  „Militär“  im  Sinne  der  Reichsgesetze  aber
können  die  Einzelstaaten  dadurch  nicht  schaffen.  Es  ist  zuzugeben,  dass  die
Anwendung  der  erwähnten  Vorschriften  der  Reichsprozessordnungen  auf  die
Landgendarmen  dem  dienstlichen  Interesse  entspricht;  es  ist  auch  nicht
in  Zweifel  zu  ziehen,  dass  in  der  Praxis  dieses  dienstliche  Interesse  sich
Geltung  verschafft  und  auch  dem  Wortlaut  der  Gesetze  gegenüber  sich  behaupten
  wird;  für  die  Rechtswissenschaft  aber  kann  es  nur  als  ein  Motiv
Archiv  für  öffentliches  Recht.  I.  1.  15