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de  lege  ferenda  in  Betracht  kommen,  aber  nicht  die  Kraft  haben,  das  jus
quod  est  zu  beugen.

Den  Schluss  der  Schrift  bildet  eine  vortreffliche  kleine  Abhandlung
über  die  Offiziere  zur  Disposition.  Der  Verf.  weist  überzeugend  nach,
dass  dieselben  zum  aktiven  Heere  resp.  zur  aktiven  Marine  gehören  und
er  erörtert  sowohl  die  bürgerlichen  als  die  militärdienstlichen  Verhältnisse

derselben  in  musterhafter  Klarheit  und  Vollständigkeit.
Laband.

 

 

Dr.  Max  Pröbst,  königlich  bayerischer  Bezirksamtsassessor,  Hülfsarbeiter
im  Reichs  -  Versicherungsamt  zu  Berlin,  Die  Verfassung  des
Deutschen  Reichs  vom  16.  April  1871,  nebst  verfassungsrechtlichen
  Nebengesetzen,  Verträgen  ete.  Mit  Anmerkungen  und  Sachregister.
  Nördlingen.  F.  H.  Beck.  1885.  270  S.  kl.  8°.  Cart.  1  M.  80.

Der  Verfasser  bietet  uns  eine  kurze  und  bequeme  Handausgabe  der
Verfassung  und  derjenigen  Verträge  und  Reichsgesetze,  welche  zur  Ergänzung
derselben  dienen  oder  Abänderungen  derselben  enthalten.  Zur  Erläuterung
sind  bei  den  einzelnen  Artikeln  kurze  Anmerkungen  beigefügt,  welche  auf
diejenigen  Bestimmungen  der  Reichsgesetze  verweisen,  deren  Kenntniss  zu
dem  Verständniss  der  Verfassungssätze  erforderlich  ist;  auch  sind  an  geeigneten
  Stellen  Hinweise  auf  die  Literatur  gegeben.  Von  theoretischen  Erörterungen
  hat  sich  der  Verfasser  zwar  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  des
Buchs  grundsätzlich  ferngehalten;  viele  seiner  kurzen  Bemerkungen  lassen
aber  erkennen,  dass  der  Verfasser  die  theoretischen  Kontroversen,  welche
sich  an  die  Worte  der  Verfassung  anschliessen,  beherrscht  und  zu  ihnen
Stellung  nimmt;  sie  wirken  dadurch  viel  anregender  als  eine  blosse
Kompilation  von  Citaten.  Durch  die  Auswahl  und  Reichhaltigkeit  des
Stoffes,  durch  die  Umsicht  und  Vollständigkeit,  mit  welcher  in  den  Anmerkungen
  die  Gesammtmasse  der  Reichsgesetzgebung  verarbeitet  ist,  und,
soweit  ich  es  habe  feststellen  können,  durch  die  Oorrectheit  der  Citate  empfiehlt
  sich  das  Buch  namentlich  auch  für  Studirende  und  Praktiker,  die  sich
mit  dem  Inhalt  der  Reichsverfassung  vertraut  machen  wollen;  sie  steht  hinsichtlich
  ihrer  praktischen  Brauchbarkeit  hoch  über  der  v.  Rönnr'schen  Ausgabe
  der  R.-V.,  die  überdies  durch  die  Gesetzgebung  der  seit  ihrem  Erscheinen
  verflossenen  Jahre  vollständig  antiquirt  ist.  Laband.

 

 

Dr.  G.  Jellinek,  a.  o.  Prof.  des  Staatsrechts  a.  d.  Univ.  Wien.  Ein  Verfassungsgerichtshof
  für  Oesterreich.  Wien.  A.  Hölder.  1885.
708.  2  M.  40.

Dr.  Heinr.  Jaques.  Die  Wahlprüfung  in  den  modernen  Staaten
und  ein  Wahlprüfungsgerichtshof  für  Oesterreich.  Wien.
Manz.  1885.  120  S.  3M.

Die  beiden  hier  zusammen  genannten  Schriften  gehen  von  einem  gemeinsamen
  Ausgangspunkt  aus  und  verfolgen  ein  gemeinsames  Ziel.  JELLINEK
giebt  dem  ersten  Abschnitt  seiner  Schrift  die  Ueberschrift  „Parlamentarisches
Unrecht“,  Jaques  erinnert  in  den  einleitenden  Worten  an  ein  von  ihm  vor
20  Jahren  verfasstes  Gutachten  für  den  deutschen  Juristentag,  in  welchem
er  den  Gerichten  die  Aufgabe  vindicirt  „einerseits  vor  der  Willkür  des
Staatsoberhauptes,  andererseits  vor  der  oft  nicht  minder  getährlichen  Tyrannei
der  Majoritäten  zu  schützen.“  Schutz  gegen  „parlamentarische  Kabinets-Justiz“,
  gegen  Missbrauch  der  Staatsgewalt  durch  eine  über  die  Majorität