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verfügende  Partei,  ist  die  politische  Devise,  unter  welcher  beide  Schriftsteller
in  den  wissenschaftlichen  Kampf  ziehen.  Wie  anders  klingt  dies  als  die
optimistische  Auffassung  des  Konstitutionalismus  derjenigen  Schriftsteller,
welche  ihre  politischen  Anschauungen  aus  den  Institutionen  des  Julikönigthums
  in  Frankreich  und  dem  naiven  parlamentarischen  Kinderspiel  in  den
deutschen  Mittel-  und  Kleinstaaten  in  dem  2.  Drittel  dieses  Jahrhunderts
gebildet  haben!  Das  —  in  jeder  Bedeutung  des  Wortes  —  blinde  Vertrauen,
  dass  die  Volksvertretung  ein  unerschütterliches  Bollwerk  des  Rechtes,
der  Freiheit,  der  Interessen  des  Landes  sei,  dass  jede  Vergrösserung  ihrer
Machtbefugnisse  einen  Fortschritt  zur  Entwickelung  des  „Rechtsstaats“  und
der  „wahren“  Freiheit  bedeute,  dass  nur  von  der  Regierung,  der  Büreaukratie,
  dem  Beamtenthum  Uebergriffe  und  Rechtsverletzungen  zu  fürchten
seien,  nicht  aber  von  dem,  vom  reinen  „Volksethos“  durchwehten  Parlament
—  vor  den  Lehren  der  Geschichte  unserer  Zeit  hat  es  einer  realistischeren
Auffassung  Platz  gemacht.  Freilich  ist  dieselbe  noch  keineswegs  herrschend
geworden;  die  Apologeten  des  Parlamentarismus,  welche  in  den  Ideen  von
B.  ConsTAnT  und  CREMIEUX,  von  ROTTECK  und  BLUNTSCHLI  gross  geworden
sind,  sind  noch  so  zahlreich,  dass  sie  vielleicht  die  Mehrheit  bilden.  Aber
ihre  Alleinherrschaft  ist  gebrochen;  es  ist  dies  das  geschichtliche  Verdienst
von  RUDOLF  GNnEIsST  und  LoTHARr  BUcHER  auf  dem  Gebiet  der  politischen
Kritik  und  der  Erfolg  einer  in  das  juristische  Wesen  der  staatlichen  Einrichtungen
  tiefer  eindringenden  Behandlung  des  Staatsrechts.

Den  eigentlichen  Kernpunkt  beider  Schriften  bildet  die  Frage  nach  der
Entscheidung  über  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  von  Wahlen.  Dieselbe
hat  in  Oesterreich  in  neuester  Zeit  ein  unmittelbar  praktisches  Interesse  durch
einen  vielbesprochenen  Vorgang  gewonnen.  Im  Jahre  1880  wurden  von  dem
Statthalter  in  Oberösterreich  in  die  Wahlliste  des  Grossgrundbesitzes  für  das
Abgeordnetenhaus  14  Personen  aufgenommen,  deren  Wahlrecht  in  dieser
Wählerklasse  von  einer  grossen  Anzahl  Wahlberechtigter  bestritten  wurde.
Das  Abgeordnetenhaus  erkannte  die  auf  Grund  der  vom  Statthalter  angefertisten
  Wahlliste  vorgenommenen  Wahlen,  bei  denen  die  erforderliche
Majorität  durch  die  Stimmen  der  Neuaufgenommenen  erzielt  wurde,  als  zu
Recht  bestehend  an.  Die  Gewählten  gehörten  ihrer  Parteistellung  nach  zur
Majorität.  Das  Reichsgericht  jedoch  hat  auf  Grund  der  von  einer  Anzahl
von  Wählern  eingebrachten  Klage  in  12  Fällen  von  14  die  Eintragung  der
in  Rede  stehenden  Personen  in  die  Wahlliste  für  ungesetzlich  erklärt.  Es
wurde  hierdurch  ad  oculos  demonstrirt,  dass  die  Befugniss  einer  parlamentarischen
  Körperschaft  durch  Majoritätsbeschluss  über  die  Gültigkeit  oder
Ungültigkeit  einer  Wahl  zu  entscheiden,  derselben  die  Möglichkeit  gewährt,
sich  aus  Parteirücksichten  über  Gesetz  und  Recht  schnöde  hinwegzusetzen.

Beide  Schriften  führen  mit  überzeugenden  Gründen  den  unumstösslichen
Satz  aus,  dass  die  Entscheidung,  ob  eine  concrete  Wahl  nach  Maassgabe  der
potitiven  Gesetze  gültig  oder  ungültig  ist,  ihrem  materiellem  Inhalte  nach
ein  richterliches  Urtheil  ist;  sie  zeigen  ferner  beide,,  dass  die  Stellung
eines  Abgeordneten  nicht  nur  keine  der  Garantien  bietet,  welche  man  sonst
für  die  Fällung  von  Richtersprüchen  verlangt,  sondern  im  Gegentheil  gerade
für  Entscheidungen  über  Wahlen  besonders  ungeeignet  ist,  weil  die  Parteien
ein  eigenes  Interesse  an  der  Entscheidung  haben;  sie  kommen  daher  übereinstimmend
  zu  dem  Resultat,  diese  Entscheidungen  einem  von  Parteieinflüssen
  unabhängigen  Gerichtshofe  zuzuweisen.  Nur  über  die  Constituirung
des  letzteren  besteht  eine  Meinungsverschiedenheit  unter  ihnen,  auf  welche
ich  unten  zurückkommen  werde.

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