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Zur  Unterstützung  ihrer  Forderungen  führen  beide  Schriftsteller  das
Beispiel  anderer  Staaten  an,  in  welchen  ein  richterliches  Verfahren  bei  Wahlprüfungen
  bereits  besteht.  Sehr  interessant  sind  in  dieser  Beziehung  die
Ausführungen  von  JaquEs  S.  17  ff.,  welcher  eine  vollständige  Uebersicht  der
in  den  Europäischen  Staaten  und  in  der  Nordamerikanischen  Union  in  dieser
Hinsicht  geltenden  Regeln  giebt.  Besonderes  Gewicht  legen  selbstverständlich
  sowohl  JAquEs  wie  JELLINEK  auf  das  englische  Gesetz  von  1868,
welches  die  Entscheidung  über  angefochtene  Wahlen  dem  obersten  Gerichtshofe
  übertragen  hat.  Es  ist  lehrreich,  dem  gegenüber  sich  eines  Vorganges
in  Frankreich  zu  erinnern,  dem  Lande,  von  welchem  die  herrschenden
politischen  Anschauungen  vorzugsweise  ausgegangen  sind.  Es  handelte  sich
in  der  Deputirtenkammer  am  3.  Juni  1879  um  die  Gültigkeit  der  Wahl
Branqur’s,  welcher  in  Folge  gerichtlicher  Verurtheilungen  die  Wählbarkeit
verloren  hatte.  Der  Abgeordnete  CLEMENCEAU  vertrat  bei  dieser  Gelegenheit
—  wie  Jaques  S.  19  berichtet  —  den  Standpunkt,  dass  die  Kammer  bei
Wahlprüfungen  weder  Gericht  noch  Jury  sei,  sondern  lediglich  ein  politischer
Körper,  der  über  einen  politischen  Act  zu  entscheiden  habe.  Ihr  komme
eine  souveräne,  eine  discretionäre  Gewalt  zu  und  darin  liege  die  einzige  Bürgschaft
  für  die  Integrität  des  allgemeinen  Stimmrechts;  sie  sei  daher  unabhängig
  von  den  bestehenden  Gesetzen.  Findet  sie  aus  Gründen,  über  die  sie
keine  Rechenschaft  zu  geben  hat,  einen  Candidaten,  der  durch  gerichtliche
Verurtheilungen  seiner  politischen  Rechte  verlustig  geworden,  würdig,  seine
Mitbürger  zu  vertreten,  so  mag  sie  dies  erklären.  Findet  sie,  dass  eine  Wahl
trotz  der  mathematischen  Elemente  der  Majorität  Mängel  enthält,  welche
den  Gewählten  nicht  als  wirklichen  und  regelmässigen  Repräsentanten  der
Majorität  erscheinen  lassen,  so  möge  sie  dies  gleichfalls  aussprechen.  Diese
Souveränetät  der  Kammer  sei  die  kostbarste  Hüterin  parlamentarischer  Unabhängigkeit.
  Jaques  hat  m.  E.  Unrecht,  wenn  er  diese  Argumente  für
„juristisch  völlig  unhaltbar“  bezeichnet.  CLEMENcEAU  giebt  der  politischen
Anschauung  des  öffentlichen  Rechts,  welche  sich  durch  die  Fesseln  „formaler“
oder  „civilistischer“  Gesetzesinterpretation  ebensowenig  binden  lässt  wie  durch
die  „mathematischen  Elemente  der  Majorität“,  den  vollen  und  konsequenten
Ausdruck.  Für  den  absoluten  Herrscher,  auch  wenn  er  die  Gestalt  einer
Parlamentsmajorität  hat,  giebt  es  überhaupt  kein  „haltbares*  Argument  als
das  Eine:  car  tel  est  mon  plaisir.  Die  Majorität  des  Parlaments  bestimmt
nach  freiem  Ermessen,  über  dessen  Gründe  sie  keine  Rechenschaft  zu  geben
braucht,  welche  Mitglieder  der  Minorität  sie  als  Deputirte  dulden,  welche  sie
-aus  der  Kammer  hinausvotiren  will.  Nur  politische  Erwägungen,  Rücksichten
auf  die  öffentliche  Meinung,  auf  den  eigenen  Vortheil  der  Majorität  sind  von
Belang;  Rechtsgründe  sind  allenfalls  zur  Verbrämung  und  Verhüllung  verwendbar,
  aber  niemals  von  zwingender  Kraft.  Man  kassirt  eine  Wahl,  um
einen  Minister  oder  Präfekten  zu  treffen,  um  eine  klerikale  oder  aristokratische
  Agitation  zu  verurtheilen,  um  eine  von  der  eigenen  Partei  erlittene
Scharte  auszuwetzen;  man  ist  andererseits  taub  und  blind  gegen  Anfechtungen
schwer  errungener  Wahlsiege,  es  sei  denn,  dass  es  für  den  dauernden  Vortheil
  der  Majorität  nützlicher  erscheint,  in  einem  geeigneten  Falle  Generosität
zu  affectiren  und  ein  errungenes  Mandat  den  Chancen  eines  neuen  Wahlkampfes
  auszusetzen.  Dies  ist  jedenfalls  klarer  und  konsequenter  als  jene  verschwommene
  Halbheit,  welche  stets  das  „öffentliche  Recht“  im  Munde  führt,
aber  es  der  logischen  Unerbittlichkeit,  die  sein  Wesen  ausmacht,  entkleiden
und  den  höheren  staatlichen  Bedürfnissen,  politischen  Erwägungen  und  Zeitströmungen
  u.  s.  w.  unterordnen  will.  Dadurch  raubt  man  zugleich  dem