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Recht  seinen  festen  und  haltbaren  „Rückgrat“  und  den  politischen  Entschlüssen
ihre  Freiheit  und  Beweglichkeit.

Jaquss  beschränkt  sich  darauf,  einen  unparteiischen  Gerichtshof  für
Wahlprüfungen  zu  verlangen;  JELLINEK  will  auch  für  andere  „richterliche“
  Functionen  der  Volksvertretung  eine  gerichtliche  Entscheidung  ermöglichen.
  Er  rechnet  dahin  zwei  Fragen,  welche  bei  Gelegenheit  der  Gesetzgebung
  aufgeworfen  werden  können,  nämlich  ob  eine  Bestimmung  eines  Gesetzentwurfs
  eine  verfassungsändernde  sei  oder  nicht  und  ob  sie  zur  Kompetenz
  der  Reichs-  oder  der  Landesgesetzgebung  gehöre.  Beide  Punkte
werden  mit  Rücksicht  auf  das  positive  Recht  Oesterreichs  mit  grossem  Scharfsinn
  in  ihrer  praktischen  Bedeutung  und  Tragweite  dargelegt  und  der  Vorschlag
  JELLINEK’s  geht  dahin,  dass  vor  der  Beschlussfassung  über  ein  Gesetz,
  falls  im  Reichstage  oder  Landtag  ein  Zweifel  in  Betreff  einer  der  beiden
erwähnten  Fragen  in  bestimmter,  näher  bezeichneter  Weise  erhoben  wird,
die  Entscheidung  eines  Gerichtshofes  darüber  einzuholen  sei.  Da  die  Wahrscheinlichkeit,
  dass  dieser  Vorschlag  Erfolg  haben  werde,  m.  E.  eine  verschwindend
  geringe  ist,  so  will  ich  auf  eine  kritische  Prüfung  desselben  nicht
näher  eingehen,  sondern  nur  betonen,  dass  die  Ausführungen  JELLINEK’s  über
das  Verhältniss  von  Reichs-  und  Landesrecht  in  Oesterreich  auch  de  lege
lata  in  hohem  Grade  beachtenswerth  und  anregend  sind.  Was  den  zur  Entscheidung
  über  Wahlanfechtungen  zu  berufenden  Gerichtshof  anlangt,  so  will
JELLINEK  den  in  Oesterreich  bereits  bestehenden  Reichsgerichtshof  damit
betrauen,  während  JAquEs  einen,  in  komplizirter  Weise  gebildeten  Spezialgerichtshof
  verlangt.  Jaaurs  hat  einen  vollständig  ausgearbeiteten  Gesetzentwurf
  über  den  Wahlprüfungsgerichtshof  vorgelegt.  Ohne  auf  die  Einzelheiten
  desselben  hier  eingehen  zu  wollen,  sei  nur  hervorgehoben,  dass  sich
derselbe  durch  ein,  über  das  rechte  Maass  hinausgehendes  Misstrauen  gegen
Jeden,  der  einer  parlamentarischen  Körperschaft  angehört,  charakterisirt.
Es  wird  nicht  nur  vorgeschlagen,  dass  Niemand  zugleich  Mitglied  dieses  Gerichtshofes
  und  Mitglied  des  Reichstages  oder  eines  Landtages  sein  könne,
sondern  auch,  dass  an  der  Wahl  der  auf  Lebenszeit  bestellten  Mitglieder
dieses  Spezialgerichts,  welche  durch  das  Plenum  des  obersten  Gerichtshofes
vorgenommen  werden  soll,  kein  Rath  dieses  Gerichtshofes  Theil  nehmen  darf,
welcher  einem  Hause  des  Reichstages  oder  einem  Landtage  als  Mitglied  angehört.
  Einen  besonders  prägnanten  Ausdruck  findet  dieses  Misstrauen  in
dem  Schlusssatz  des  Gesetzentwurfes,  welcher  lautet:  „Mit  der  Invollzugsetzung
  dieses  Gesetzes  ist  der  erste  Präsident  des  Obersten  Gerichts-  und  Cassationshofes,
  falls  aber  derselbe  einem  der  beiden  Häuser  des  Reichsrathes  oder
einem  Landtage  der  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche  und  Länder
angehört,  der  zweite  Präsident,  und  falls  auch  dieser  aus  dem  gleichen  Grunde
behindert  wäre,  der  älteste  Senatspräsident,  bei  welchem  dieses  Hinderniss
nicht  obwaltet,  betraut.“  Mit  Recht  bemerkt  JELLINEK  S.  66,  dass  es  ein
Ding  der  Unmöglichkeit  ist,  einen  Richter  zu  finden,  der  politisch,  absolut
parteilos  wäre  und  dass  die  Lebenslänglichkeit  des  Richteramts  eine  Gewähr
biete.  Der  Schwerpunkt  liegt  m.  E.  viel  weniger  in  der  Zusammensetzung
des  Gerichtshofes  als  darin,  dass  seine  Verdiete  mit  Entscheidungsgründen
versehen  sein  müssen,  für  welche  die  Mitglieder  des  Gerichtes,  deren  Namen
allgemein  bekannt  sind,  die  moralische  Verantwortlichkeit  tragen.  Die  Ehre
des  Richters  besteht  in  der  Unperteilichkeit  und  Gesetzmässigkeit  seines
Urtheils,  während  die  Wirksamkeit  des  Abgeordneten  von  anderen  Impulsen
beherrscht  wird.  Im  Allgemeinen  glaube  ich,  dass  der  Vorschlag  JELLINER’s
praktisch  empfehlenswerther  ist,  als  eine  neue  Komplikation  der  Oesterreichi-