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schen  Gerichtsverfassung,  die  ohnehin  schon  sieben  coordinirte  höchste  Gerichtshöfe
  aufweist  (JELLINEK  S.  52).

Die  Schrift  von  JaquEs  enthält  noch  einen  Bestandtheil,  der  mit  dem
eigentlichen  Gegenstand  derselben  nur  einen  höchst  losen  Zusammenhang  hat.
Zwischen  seinen  oben  erwähnten  Gesetzentwurf  und  einen  auf  denselben
Gegenstand  sich  beziehenden  Vorschlag  des  Abgeordneten  Grafen  Coroninı
hat  JaquEs  sein,  dem  IV.  Deutschen  Juristentag  erstattetes  Gutachten  über
die  Prüfung  der  Verfassungsmässigkeit  der  Gesetze  durch  die  Gerichte  wieder
abgedruckt  und  auch  seiner  Schrift,  im  Anschluss  an  den  Gedanken,  dass
der  Wahlprüfungsgerichtshof  auch  über  die  Verfassungsmässigkeit  der  Gesetze
erkennen  könnte,  eine  Anmerkung  beigefügt,  welche  sich  mit  dieser  theoretischen
  Kontroverse  befasst.  Auf  eine  erneute  Erörterung  derselben  will  ich
nicht  eingehen;  ich  könnte  meinen  Ausführungen  im  Staatsr.  d.  D.  Reichs
Bd.  H  $  57  nichts  Wesentliches  hinzufügen.  Nur  einen  Punkt  will  ich  hier
kurz  berühren.  JaquEes  bemerkt  8.  76  gegen  meine  Ausführung,  dass  die
Verfassungsmässigkeit  des  Gesetzes  durch  die  landesherrliche  Ausfertigung
desselben  constatirt  werde:  „Endlich  ist  nicht  abzusehen,  aus  welchen  Rechtsgründen
  die  Promulgation  eines  Gesetzes  durch  den  Monarchen  jene  inneren
Mängel  solle  saniren  können,  welche  dasselbe  der  Voraussetzung  nach  im
gegebenen  Falle  als  verfassungswidrig  erscheinen  lassen  können.“  In  seinem
Gutachten  aber  bemerkt  er  S.  107  auf  den  Einwand,  dass  der  Richter  nicht
in  der  Lage  sei  zu  prüfen,  ob  die  Zustimmung  eines  Vertretungskörpers  verfassungsmässig
  (z.  B.  bei  Anwesenheit  der  zur  Beschlussfähigkeit  erforderlichen
  Anzahl  von  Mitgliedern)  ertheilt  worden  sei,  folgendes:  „Die  Geschäftsordnung
  der  Vertretungskörper  im  constitutionellen  Staate  ist  entweder  ein
integrirender  Theil  der  Verfassung  oder  es  ist  wenigstens  in  der  Verfassung
normirt,  dass  jedes  Haus  seine  Geschäftsordnung  selbst  festzustellen  habe.
In  der  einen  oder  anderen  Weise  wird  es  ersichtlich  sein,  ob  die  Erklärung
des  Präsidenten,  ein  Beschluss  sei  geschäftsordnungsmässig  zu  Stande  gekommen,
  entscheide,  ob  demselben  hierüber  die  Cognition  zustehe.  Ist  dem
so,  wie  dies  wohl  überall  der  Fall  sein  wird,  so  behebt  sich  die  behauptete
Schwierigkeit  von  selbst,  und  eskönnte  denn  von  vornherein  keinem
Richter  einfallen,  einen  so  gefassten  Beschluss  anzufechten.“
Also  die  Erklärung  eines  Präsidenten  ist  genügend,  um  das  thatsächliche  Vorhandensein
  jener  inneren  Mängel  zu  saniren  (wie  in  dem  S.  107  mitgetheilten
Fall  aus  dem  Preussischen  Herrenhause),  aber  bei  der  Erklärung  eines
Monarchen  soll  nicht  „abzusehen  sein“,  wie  sie  dies  vermöge;  und  der
feierlichen,  von  einem  verantwortlichen  Minister  gegengezeichneten  Constatirung
  des  Monarchen  gegenüber  hat  der  Richter  das  Recht  und  die  Pflicht
zu  freier  Prüfung  und  Feststellung  des  Sachverhaltes,  während  der  Erklärung
eines  Kammerpräsidenten  gegenüber  dies  „keinem  Richter  einfallen  könnte.“
Mir  ist  die  Schlüssigkeit  dieser  Argumentation  nicht  einleuchtend.

Laband.

 

 

Ciunet,  Edouard,  Consultation  pour  la  compagnie  italienne  de  navigation
  &amp;  vapeur  Florio  contre  lesassureurs  de  lacompagnie
maritime  Valery  freres.  Paris.  Lahure.

Der  verdienstvoile  Herausgeber  des  Journal  de  Droit  International  Prive
erörtert  hier  aus  Anlass  eines  praktischen  Falles  einige  Fragen  des  internationalen
  Privatrechts  oder  vielmehr  Prozessrechts.

Ein  Schiff  der  französischen  Gesellschaft  Valery  war  mit  einem  Schiffe