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der  italienischen  Gesellschaft  Florio  bei  Spezzia  zusammengestossen.  Das
französische  Schiff  war  gesunken.  Die  beiderseitigen  Schiffsführer  wurden
desshalb  vor  dem  Zuchtpolizeigerichte  zu  Livorno  angeklagt,  welches  den
italienischen  freisprach,  den  französischen  allein  schuldig  erklärte  und  zu
Gefängnissstrafe  und  zum  Ersatze  des  Schadens  des  als  Civilparthei  erschienenen
  Florio  verurtheilt.

Hinterdrein  verklagen  die  Versicherer  des  französischen  Schiffes  und
die  Wittwen  mehrerer  französischer  Seeleute  den  Florio  vor  ihrem  heimathlichen
  Gerichte  zu  Marseille  mit  der  Behauptung,  der  Führer  des  italienischen
Schiffes  sei  an  dem  Unglücke  Schuld  gewesen.  Das  Gericht  spricht  die
Klage  zu.

Die  Sache  geht  an  den  Appelhof  zu  Aix  und  Herr  CLuxerT  sucht  nun
dort  nachzuweisen,  dass  die  französischen  Gerichte  bei  Würdigung  des  Falles
gebunden  seien  an  die  rechtskräftigen  Feststellungen  der  italienischen  Gerichte.

Er  geht  davon  aus,  dass  nach  französischen  Prozessregeln  die  Schuldfrage
  zweifellos  auch  für  die  Civilgerichte  erledigt  sein  würde,  wenn  ein
französisches  Strafgericht  so  erkannt  hätte,  wie  das  italienische  gethan  hat.
Die  Frage  ist  aber,  inwiefern  das  italienische  Strafgerichtsurtheil  die  nämliche
Kraft  zu  äussern  vermag.

Um  sie  zu  bejahen,  beruft  sich  das  Gutachten  zunächt  auf  den  Grundsatz
  der  Strafprozessordnung,  wonach  ein  Franzose  wegen  einer  im  Auslande
begangenen  strafbaren  Handlung  im  Inlande  nicht  nochmals  verfolgt  werden
soll,  wenn  er  nachweist,  dass  er  desshalb  von  einem  ausländischen  Gerichte
bereits  abgeurtheilt  wurde.  Daraus  soll  geschlossen  werden,  dass  ausländische
Strafurtheile  wenigstens  in  ihren  Feststellungen  (res  judicata)  den  inländischen
  gleichgestellt  seien,  wenn  ihnen  auch  die  Vollstreckbarkeit  (imperium)
  mangelt.  Also  würde  auch  die  Freisprechung  des  italienischen
Schiffsführers  eine  civilrechtliche  Schadensersatzklage  gegen  ihn  und  seine
Geschäftsherren  ausschliessen.  —  Hiemit  dürfte  aber  die  internationale  Bedeutung
  jener  Bestimmung,  welche  ja  auch  unser  deutsches  Strafgesetzbuch
wiedergibt,  überschätzt  sein.  Die  Verfolgung  unserer  Staatsangehörigen  vor
unseren  Gerichten  wegen  Thaten,  die  sie  im  Ausland  verübt,  ist  ein  Uebergriff
  über  das  sonst  maassgebende  Territorialitätsprinzip.  Auf  diesen  Uebergriff
  wird  verzichtet,  wenn  draussen  schon  ein  Urtheil  über  die  That  ergangen
  ist;  weiter  nichts.  Dem  fremden  Urtheile  irgend  eine  positive  Kraft
zuzuerkennen,  ist  gewiss  nicht  die  Absicht  gewesen.

In  zweiter  Linie  wird  der  französisch  italienische  Staatsvertrag  über
gegenseitige  Anerkennung  gerichtlicher  Urtheile  geltend  gemacht.  Derselbe
enthält  allerdings  nicht  die  Einschränkung  auf  civilgerichtliche  und  handelsgerichtliche
  Sachen,  welche  der  badische  und  schweizerische  Vertrag  ausdrücklich
  machen.  Allein  jene  Nebenwirkung  des  Strafurtheils  auf  die  Civilrechtsverhältnisse
  ist  wohl  nicht  so  ohne  Weiteres  inbegriffen  in  der  Anerkennung.
  Wenn  das  Strafurtheil  die  Schuldfrage  absolut  erledigt,  als  wäre
es  eine  Statusfrage,  so  ist  das  eine  Einrichtung  im  Interesse  der  guten  Ordnung
  zwischen  den  französischen  Gerichten,  nicht  aber  die  natürliche  und
unmittelbare  Wirkung  des  Urtheils  auf  die  Rechte  der  Einzelnen.  Schon
ihrer  umfassenden  Natur  wegen  kann  diese  Wirkung  von  den  Staatsverträgen
nicht  mitgemeint  sein.  Dieselben  legen  alle,  auch  der  französisch-italienische,
Gewicht  darauf,  dass  das  Urtheil  von  dem  für  die  Partheien  natürlich  zuständigen
  Gerichte  ergangen  und  dass  die  Partheien  gehörig  geladen  worden
seien;  also  eine  Art  Unterwerfung  der  von  dem  ausländischen  Urtheile  Betroffenen
  wird  vorausgesetzt.  Wie  kann  da  ein  auswärtiges  Strafverfahren,