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von  welchem  man  vielleicht  gar  nichts  erfahren  hat,  durch  die  statusartige
Entscheidung  der  Schuldfrage,  mit  welcher  es  abschlösse,  maassgebend  gemacht
  werden  sollen  für  die  Rechte  der  Inländer?  —

Inzwischen  hat  denn  auch  der  Appelfhof  zu  Aix  im  Sinne  der  ersten
Instanz  entschieden.  Wie  die  Zeitungen  meldeten,  hat  die  obsiegende  Partei
im  Hafen  von  Marseille  ein  Schiff  pfänden  lassen,  welches  der  Geschäftsnachfolgerin
  der  Florio  gehört,  und  ein  diplomatischer  Konflikt  stand  in  Aussicht.
  Aergerlich  sind  immer  dergleichen  Vorfälle  in  der  europäischen  Familie
  und  einem  begeisterten  Verfechter  der  Ideen  des  internationalen  Privatrechts,
  wie  Herrn  CLuUNET,  darf  man  es  nicht  verübeln,  wenn  er  mitunter
dem  bestehenden  Rechte  etwas  (rewalt  anthut,  um  eine  friedliche  Lösung  zu
finden.  Der  Fall  ist  aber  gar  nicht  dazu  angethan,  um  die  von  ihm  eingeschlagene
  Richtung  auf  umfassendere  Anerkennung  ausländischer  Urtheile
zu  empfehlen.  Vorläufig  ist  es  nun  einmal  so,  dass  die  italienischen  Gerichte
in  dubio  die  Franzosen  verurtheilen  und  die  französichen  Gerichte  die  Italiener.
  Halten  wir  also  unsere  Grenzen  hübsch  geschlossen.  Wünschenswerth
wäre  es  dagegen,  dass  offene  Konflikte  dieser  Art  vermieden  würden,  welche
nur  dazu  dienen,  die  Gerichte  des  so  nothwendigen  Scheines  der  Unparteilichkeit
  zu  berauben.  Es  bedürfte  einer  vernünftigen  Vertheilung  der  gerichtlichen
  Zuständigkeit  zwischen  den  Kulturstaaten.  Wesshalb  ein  Gerichtsstand
  in  Marseille  gegen  in  Italien  wohnende  Italiener  und  wegen  eines
Anspruches,  der  auf  italienischem  Gebiete  entstanden  ist?  Solange  Bestimmungen
  "aufrechterhalten  werden,  wie  die  des  Code  civil  art.  14,  wonach  der
Franzose  einfach  jeden  Ausländer  vor  das  französische  Gericht  laden  kann,
sind  zwiespältige  Entscheidungen  und  bedenkliche  Machtproben  geradezu
herausgefordert.

Strassburg.  Prof.  Dr.  Otto  Mayer.

Conrad  Bornhak:  Geschichte  des  preussischen  Verwaltungsrechts
I.  Band  (1884)  VI  u.  434  S  u.  II.  Band  (1885)  VI  u.  366  S.  Berlin.
Julius  Springer.  16  M.

Das  ganze  Werk  ist  auf  drei  Bände  berechnet;  der  dritte  für  das  nächste
Jahr  in  Aussicht  gestellte  Band  soll  die  Geschichte  des  preuss.  Verwaltungsrechts
  vom  Jahre  1808  bis  zum  Erlass  der  neuen  Verwaltungsgesetze  behandeln,
  während  von  den  bereits  erschienenen  Bänden  der  erste  die  Zeit  von
der  Gründung  der  Markgrafschaft  (1134)  bis  zum  Regierungsantritt  Friedrich
Wilhelms  I,  der  zweite  die  Zeit  bis  zum  Frieden  von  Tilsit,  also  das  preuss.
ancien  regime,  zum  Gegenstand  hat.  Trotzdem  sonach  das  Werk  noch  nicht
vollendet  vorliegt,  erscheint  doch  eine  Anzeige  und  kurze  Besprechung  desselben
  veranlasst,  nicht  bloss  um  desswillen,  weil  die  beiden  erschienenen
Bände  bereits  ein  in  sich  abgeschlossenes,  selbstständiges  Ganze  bilden,  sondern
vor  allem  aus  dem  Grunde,  weil  eine  jede  Bearbeitung  der  Geschichte  des
Verwaltungsrechts  geeignet  ist,  in  hohem  Grade  das  Interesse  und  die  Aufmerksamkeit
  aller  derjenigen  zu  erregen,  welche  sich  theoretisch  oder  praktisch
mit  dem  Öffentlichen  Rechte  zu  beschäftigen  haben.

Der  in  den  letzten  beiden  Jahrzehnten  eingetretene  Aufschwung  in  der
wissenschaftlichen  Behandlung  des  Verwaltungsrechts  hat  zunächst  zur  Folge
gehabt,  dass  das  geltende  Recht  der  verschiedenen  staatlichen  Verwaltungszweige
  eingehender  als  dies  früher  der  Fall  war,  behandelt  wurde.  Wie  alle
derartige  Erscheinungen  auf  dem  Gebiete  der  Theorie  niemals  ganz  spontan
und  zusammenhangslos  auftreten,  so  ist  auch  der  Aufschwung  der