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Disciplin  des  Verwaltungsrechts  hauptsächlich  dadurch  hervorgerufen  worden,
dass  die  Entwickelung  der  politischen  Verhältnisse  und  des  staatlichen  Lebens
in  Deutschand  in  weiten  Kreisen  die  Ueberzeugung  verbreitete,  dass  der
Schwerpunkt  des  öffentlichen  Rechts  eines  Staates  nicht  so  sehr  in  den  Vorschriften
  der  Verfassungsgesetze  als  in  der  Verwaltung  liegt,  dass  diese  allein
die  Garantieen  für  die  politische  Freiheit  einer  Nation,  d.  h.  dafür  bieten
kann,  dass  die  Unterthanen  „nicht  der  Willkür  eines  einzelnen  Beamten,  sondern
  nur  dem  Gesetze  unterworfen  sind.“

Es  ist  dabei  nicht  zu  verkennen,  dass  die  Ausbreitung  dieser  Ueberzeugung
  sehr  wesentlich  durch  theoretische  Untersuchungen  wie  die  von  GNEIST
über  englisches  Verwaltungsrecht  und  Srtem’s  Schriften  über  Verwaltungslehre
  und  Verwaltungsrecht  gefördert  wurde,  sicher  ist  aber  auch,  dass  solche
Schriften  nur  deshalb  eine  so  tiefgehende  Wirkung  äussern  konnten,  weil
die  politische  Entwickelung  mit  ihren  Verfassungskämpfen  einen  empfänglichen
Boden  geschaffen  hatte.  Der  Umstand  aber,  dass  der  Aufschwung  der  Disciplin
  des  Verwaltungsrechts  durch  äussere  Umstände  so  wesentlich  beeinflusst
war,  hat  zur  Folge  gehabt,  dass,  wie  bereits  erwähnt,  zunächst  nur  das  geltende
Recht  eingehender  berücksichtigt  wurde.  Es  war  dies  um  so  natürlicher,  als
die  gesteigerte  Thätigkeit  der  Gesetzgebung  insbesondere  zum  Zwecke  der
Einführung  von  Einrichtungen  der  Selbstverwaltung  und  der  Schaffung  einer
sog.  Verwaltungsgerichtsbarkeit  der  Theorie  es  ohnehin  schwer  machte,  mit
der  Praxis  Schritt  zu  halten.

Allerdings  lässt  sich  nicht  behaupten,  dass  die  Geschichte  des  Deutschen
Verwaltungsrechts  gar  nicht  bearbeitet  und  berücksichtigt  worden  wäre.
Ganz  abgesehen  davon,  dass  STEIN  in  seinem  grösseren  Werke  über  die  Verwaltungslehre
  einzelne  Partieen  der  Geschichte  des  Verwaltungsrechts  ziemlich
ausführlich  behandelt  hat,  sind  die  Verwaltungseinrichtungen  früherer  Perioden,
wie  dies  ja  ganz  selbstverständlich  ist,  sowohl  in  den  allgemeinen  Geschichtswerken,
  als  auch  in  den  Lehr-  und  Handbüchern  der  Rechtsgeschichte  zum
Theil  ziemlich  eingehend  berücksichtigt  worden  und  auch  die  geschichtllichen
Einleitungen,  welche  den  älteren  wie  den  neueren  Lehrbüchern  des  Deutschen
Staatsrechts  regelmässig  beigefügt  sind,  übergehen  das  Verwaltungsrecht  nicht
völlige.  Nur  die  neuesten  Darstellungen  des  Reichstaatsrechts  lassen  das  historische
  Element  mehr  als  wünschenswerth  ist,  zurücktreten,  während  andererseits
  wieder  im  ersten  Bande  des  „Bayerischen  Staatsrechts“  von  Max  SEYDEL
sich  eine  ziemlich  ausführliche  und  sehr  beachtenswerthe  Geschichte  wenigstens
eines  Theiles  des  bayerischen  Verwaltungsrechts  findet.

Immerhin  dürften  aber  zwei  Thatsachen  kaum  zu  bestreiten  sein:  Der
gewaltige  Aufschwung,  welchen  die  rechtsgeschichtlichen  Studien  durch  die
sog.  historische  Schule  genommen  haben,  ist  der  Geschichte  des  Verwaltungsrechts
  in  nur  sehr  geringem  Maasse  zu  Gute  gekommen.  Zunächst  hat  sich
die  Forschung  mit  Vorliebe  der  Entwickelung  des  Privatrechts  zugewendet,
sodann  ist  aber  auch,  soweit  das  öffentliche  Recht  mehr  berücksichtigt  wurde,
vorzugsweise  das  Mittelalter  behandelt  worden,  während  die  rechtsgeschichtlichen
  Forschungen  nur  zu  häufig  vor  der  neueren  Zeit  Halt  machten.  Und
doch  lässt  es  sich  nicht  bestreiten,  dass  zu  einem  tieferen  Verständniss
unserer  gegenwärtigen  Verwaltungseinrichtungen  gerade  eine  eingehende
Kenntniss  der  Entwickelung  des  Staats-  und  Verwaltungsrechts  seit  der
Reformation  und  vor  allem  während  der  Periode  des  absoluten  Staats  unentbehrlich
  ist.

Sodann  aber  ist  das,  was  an  rechtsgeschichtlichem  Material  für  das  Verwaltungsrecht
  vorhanden  ist,  zerstreut  in  den  allgemeinen  Geschichtswerken