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oder  in  den  alle  Rechtsgebiete  umfassenden  Bearbeitungen  der  Staats-  und
Rechtsgeschichte.  Schriften,  welche  speziell  die  Geschichte  des  Deutschen
Verwaltungsrechts  bezw.  einzelner  Theile  desselben  zum  Gegenstande  haben,
sind  nur  in  geringer  Anzahl  vorhanden.

In  Frankreich  hat  die  gewaltsame  Erschütterung,  welche  die  grosse
Revolution  hervorrief,  die  Meinung  entstehen  lassen,  dass  mit  dem  Jahre
1789  für  das  Staatsleben  in  jeder  Beziehung  eine  Neuordnung  eingetreten
sei  und  die  Zeit  vor  diesem  Jahre  für  das  öffentliche  Recht  wenigstens  nicht
weiter  in  Betracht  komme.  Seit  den  bahnbrechenden  Arbeiten  von  A.  DE
TOocQUEVILLE,  der  Schriften  von  F.  LAFERRIERE,  THIERRY  u.  A.  ist  man  aber
auch  in  Frankreich  zu  der  Ueberzeugung  gelangt,  dass  ein  Volk  zwar  die
äusseren  Formen  der  Staatsverfassung  ändern,  die  Kontinuität  der  Entwickelung
des  gesammten  Öffentlichen  Rechtszustandes  aber,  selbst  wenn  es  dies  mit
Bewusstsein  will,  gar  nicht  unterbrechen  kann,  und  dass  die  Verwaltungseinrichtungen
  einer  radikalen  Umänderung  einen  zäheren  Widerstand  entgegenzusetzen
  vermögen,  als  selbst  Institutionen  des  Privatrechts.

Deutschland  hat  zwar  an  der  Wende  des  18.  und  19.  Jahrhunderts  keine
so  gewaltige  Revolution  durchgemacht,  aber  die  Umänderungen,  welche  in
und  mit  den  Territorien  und  Staaten  vorgenommen  worden  sind,  die  das
heil.  röm.  Reich  deutscher  Nation  bildeten,  waren  nichts  destoweniger  sehr
bedeutend,  ja  sie  waren  insoferne  noch  tiefgreifender  als  die  Umwälzungen
in  Frankreich,  weil  die  Revolution  die  äussere  Gestaltung  und  Individualität
des  französischen  Staats  nicht  berührt  hat,  während  auf  den  Trümmern  des
weil.  deutschen  Reichs  eine  ganz  neue  politische  Organisation  entstand  und
auch  diejenigen  Staaten,  welche  den  Zusammenbruch  des  Reiches  überdauerten,
Veränderungen  ihres  äusseren  und  inneren  Bestandes  erlitten,  welche  einen  Neubau
  des  ganzen  Staatsgebäudes  nothwendig  machten.  Es  kann  daher  nicht
auffallen,  dass  auch  in  Deutschland  längere  Zeit  das  Gefühl  so  ziemlich  verloren
  gegangen  war,  dass  alle  die  zahlreichen  Verwaltungseinrichtungen,
welche  seit  dem  Anfange  dieses  Jahrhunderts  in  den  verschiedenen  deutschen
Staaten  neugeschaffen  oder  sehr  wesentlich  umgeändert  worden  waren,  im
letzten  Grunde  viel  inniger  mit  dem  öffentlichen  Rechte  der  früheren  Zeit
zusammenhingen,  als  es  auf  den  ersten  Blick  scheinen  mochte.  Diese  Erscheinung
  war  um  so  natürlicher,  als  die  Einführung  konstitutioneller  Verfassungen
in  den  deutschen  Staaten,  bezw.  die  auf  Einführung  solcher  Verfassungen
gerichteten  Bestrebungen  die  Fragen  des  Verfassungsrechts  in  den  Vordergrund
  stellen  mussten.  Die  geringe  Berücksichtigung  der  Geschichte  der  Verwaltungseinrichtungen
  und  des  Verwaltungsrechts  wurde  aber  auch  noch  dadurch
  veranlasst,  dass  die  meisten  grösseren  deutschen  Staaten  durch  Einverleibung
  der  verschiedensten  ehemals  reichsunmittelbaren  Territorien  ihre  definitive
  Gestaltung  erlangt  hatten  und  daher  gezwungen  waren,  im  Interesse
der  Verschmelzung  der  verschiedenen  Bestandtheile  und  der  Schaffung  einer
einheitlichen  Organisation  so  radikale  Veränderungen  des  früheren  Verwaltungsrechts
  vorzunehmen,  dass  ein  Zurückgehen  auf  die  älteren  Einrichtungen
weder  lohnend  noch  nothwendig  erschien.  So  kam  es,  dass  schliesslich  einzelne
  Partien  der  Geschichte  des  französischen  und  englischen  Verwaltungsrechts
  in  Deutschland  bekannter  waren,  als  die  Geschichte  der  deutschen
Verwaltungseinrichtungen  und  Gesetze,  und  bei  allen  Reformen  auf  dem  Gebiete
  der  Verwaltung  viel  eher  auf  fremde  Einrichtungen  Rücksicht  genommen,
  als  in  die  Geschichte  der  eigenen  Entwickelung  zurückgegangen  wurde.

Auch  in  Preussen  lag  die  Sache  nicht  viel  besser,  obwohl  die  Kontinuität
des  Verwaltungsrechts  in  diesem  Staate  auf  manchem  Gebiete  grösser  war,