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als  in  verschiedenen  anderen,  namentlich  süddeutschen  Staaten.  Erst  in  der
neueren  Zeit  ist  eine  Besserung  eingetreten,  und  sind  einzelne  tüchtige  Monographien
  erschienen,  welche,  wie  die  Arbeiten  ScHMoLLER’'s  über  das  Städtewesen
  unter  Friedrich  Wilhelm  I.,  Isaacsoan’s  Geschichte  des  preussischen
Beamtenthums,  E.  Meyer's  „Reform  der  Ververwaltungsorganisation  unter
STEIN  und  HARDENBERG“  vor  allem  über  die  preussische  Verwaltung  im  vorigen
und  im  Anfange  dieses  Jahrhunderts  Licht  verbreiteten.  Wie  aber  BoRNHACK
in  der  Vorrede  zum  II.  Bande  des  vorliegenden  Werks  mit  Recht  bemerkt,
fehlte  nicht  blos  eine  zusammenfassende  Darstellung  der  Geschichte  des  gesammten
  Verwaltungsrechts,  sondern  es  waren  auch  zahlreiche  Gebiete,  wie
das  Kriegs-,  Steuer-  und  Kirchenwesen  und  die  Kreisverfassung  von  der  bisherigen
  Literatur  fast  gar  nicht  berührt.  Diese  Lücke  auszufüllen,  ist  das
BornnHacKk’sche  Werk  bestimmt  und  auch  geeignet.  BOoRNHACK  bezeichnet  mit
dem  Ausdruck  „Verwaltungsrecht“  nicht  blos  das  Recht  der  inneren  Verwaltung,
  sondern  das  Recht  aller  Verwaltungszweige  des  Staats.  In  der
That  hat  ja  die  in  der  neuesten  Zeit  üblich  gewordene  Beschränkung  des
Ausdrucks  „Verwaltungsrecht“  auf  das  innere  Verwaltungsrecht  nur  einen
gewissen  Werth  für  Lehrzwecke,  ist  aber  insbesondere  bei  der  geschichtlichen
Darstellung  schon  wegen  der  gegenseitigen  innigen  Berührung  der  verschiedenen
  Verwaltungszweige  nicht  brauchbar.  Demnach  umfasst  das  BorNHAcK’sche
Werk  die  Geschichte  der  preussischen  Verwaltung  in  ihren  verschiedenen
Zweigen,  wie  ja  auch  GxEIsT  in  seinen  Schriften  über  englisches  Verwaltungsrecht
  alle  Verwaltungszweige  berücksichtigt  hat.  Unverkennbar  ist  auch
BorNnHAcK  in  hohem  Grade  von  Gne&amp;ist’schen  Ideen  beeinflusst,  er  behandelt
nicht  blos  das  Verhältniss  der  gesellschaftlichen  Faktoren  zum  Staate,  und  die
Einrichtungen  der  Selbstverwaltung  im  Sinne  der  verchiedenen  GnEısT’'schen
Schriften,  sondern  er  hat  sogar  in  der  äusseren  Anordnung  der  Darstellung
die  GnEisT’sche  Schablone  angenommen,  indem  er  z.  B.  bei  jedem  Verwaltungszweige
  die  Rechtsnormen,  die  Organe  und  Kontrollen  in  besonderen  Abschnitten
  behandelt,  obwohl  hiedurch  mitunter  eine  etwas  gezwungene  Gruppirung
  des  Stoffs  hervorgerufen  wird.  Im  Uebrigen  ist  die  Disposition  eine  klare  und
übersichtliche,  indem  der  Stoff  zunächst  nach  den  sechs  durch  die  Natur  de
Sache  gegebenen  geschichtlichen  Perioden,  —  vom  Beginne  der  Mark  bis  zur
Erwerbung  derselben  durch  die  Hohenzollern,  bis  zur  Errichtung  des  Geheimen
  Raths,  bis  zum  Regierungsantritt  Friedrich  Wilhelms  I.,  die  Regierungszeit
  Friedrich  Wilhelms  I.,  die  Regierungszeit  Friedrichs  des  Grossen,
bis  zum  Frieden  von  Tilsit  —  in  sechs  Theile  zerlegt  und  dann  in  jeder  Periode
  in  10  oder  11  Kapiteln  die  Stellung  der  markgräflichen,  bezw.  kurfürstlichen
  und  königlichen  Gewalt,  die  Dorfverwaltung,  die  Städteverwaltung,
die  Provinzialverwaltung,  die  Centralverwaltung,  die  Kriegshoheit,  die  Justizhoheit,
  die  Polizeihoheit,  die  Finanzhoheit,  die  Kirchenhoheit  einschliesslich
der  Unterrichtsverwaltung  und  in  der  III.  Periode  auch  die  auswärtige  Hoheit
besprochen  werden.  Rein  politische  Erwägungen  sind  durchaus  vermieden
und  das  Verfassungsrecht  ist  nur  soweit  berücksichtigt,  als  es  zum  Verständniss
  des  Verwaltungsrechts  nothwendig  war.  Dagegen  ist  das  Verwaltungsrecht
  so  eingehend  behandelt,  dass  ein  klares  und  abgerundetes  Bild  der
Entwickelung  der  preussisch-brandenburgischen  Verwaltung  von  der  Gründung
der  Mark  bis  zum  Anfange  dieses  Jahrhunderts  sich  ergibt.  Der  Verfasser
erreicht  dieses  Ziel  dadurch,  dass  er  sich  nicht  darauf  beschränkt,  in  grossen
Zügen  die  Schwächung  der  anfänglich  starken  und  einheitlichen  markgräflichen
Gewalt  und  die  Auflösung  der  Mark  in  eine  Anzahl  patrimonialer  Gebiete,
die  allmähliche  Wiedererstarkung  der  landesherrlichen  Macht,  die  Unter-