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werfung  der  Stände  unter  dieselbe  und  die  Ausbildung  und  Entwickelung
des  absoluten  Staats  darzustellen,  sondern  dass  er  die  Geschichte  der  verschiedenen
  Bestandtheile  des  staatlichen  Organismus  im  Einzelnen  behandelt.
Er  zeigt,  wie  in  den  verschiedenen  Perioden  die  Dorf-  und  Stadtverwaltung
beschaffen  war,  durch  welche  Behörden  und  Personen  jeweils  die  Justizhoheit,
die  Polizeihoheit,  Finanzhoheit  u.  s.  w.  ausgeübt  wurde,  welche  Normen  in
den  verschiedenen  Jahrhunderten  für  die  Kriegsverwaltung,  die  Erhebung
der  Steuern,  die  Verwaltung  der  Domänen  und  Regalien  u.  dgl.  in  Kraft
waren,  wie  die  Centralverwaltung  beschaffen  war,  welche  verschiedene  staatsrechtliche
  Stellung,  Verfassung  und  Verwaltung  die  einzelnen  Territorien
hatten,  aus  welchen  sich  im  17.  Jahrhunderte  der  preussisch-brandenburgische
Staat  zusammensetzte  u.  s.  w.  Hiedurch  ist  ein  Einblick  in  das  wirkliche
Leben  des  Staates  in  der  Vergangenheit  gewährt,  welcher  es  dem  Leser
möglich  macht,  sich  selbst  ein  Urtheil  darüber  zu  bilden,  warum  sich  die
Entwickelung  des  Staates  im  Grossen  so  vollziehen  musste,  wie  es  geschehen  ist.

Sehr  anerkennenswerth  ist  dabei,  dass  der  Verfasser  auch  da,  wo  ihm
literarische  Bearbeitungen  der  betreffenden  Materie  zu  Gebote  standen,  stets
auf  die  Quellen  selbst  zurückgeht  und  aus  denselben  sich  ein  selbstständiges
Urtheil  zu  bilden  sucht,  das  vielfach  von  den  Ansichten  anderer  Schriftsteller
abweicht  und  zwar  sehr  oft  mit  Recht  abweicht.  Ebenso  ist  anzuerkennen,
dass  die  Darstellung  durchaus  objektiv  und  nüchtern  ist,  der  Verfasser  hat
sich  von  dem  Fehler  frei  gehalten,  welcher  bei  preussischen  Geschichtsschreibern
  nicht  gar  selten  ist,  in  der  Entwickelung  des  preussischen  Staatss
nur  die  Lichtseiten  hervorzuheben  und  die  übrige  deutsche  Entwickelung  als
etwas  höchst  Untergeordnetes  zu  betrachten.

Von  den  beiden  vorliegenden  Bänden  des  Werkes  bietet  der  erste  insofern
  ein  besonderes  Interesse,  als  er  bis  in’s  Einzelne  die  im  Allgemeinen
ja  nicht  sehr  bekannte  Organisation  und  Verwaltung  eines  landesherrlichen
Territoriums  vom  12.  bis  zum  18.  Jahrhundert  schildert,  der  zweite  Band,
welcher  die  Verwaltung  während  des  vorigen  Jahrhunderts  zum  Gegenstande
hat,  stellt  auch  hier  manche  noch  nicht  genügend  bekannte  Partieen,  wie
z.  B.  die  Kreisverfassung  in’s  rechte  Licht.  Dieser  zweite  Band  ist  aber
hauptsächlich  dadurch  geeignet,  die  Aufmerksamkeit  des  Lesers  zu  erregen
und  zu  fesseln,  weil  derselbe  einen  Zeitabschnitt  behandelt,  in  welchem  in
vielen  Beziehungen  die  Grundlagen  des  heute  noch  gültigen  preussischen
Verwaltungsrechts  geschaffen  wurden.

Eine  in’s  Einzelne  gehende  kritische  Besprechung  des  Werkes  kann
natürlich  hier  nicht  gegeben  werden,  auch  muss  darauf  verzichtet  werden,
gegen  manche  Aufstellungen  des  Verfassers  in  ausführlicher  Weise  Einwendungen
  zu  erheben,  wie  gegen  die  Behauptung,  dass  die  Dörfer  der  Mark,
bezw.  des  preussisch-brandenburgischen  Staates  erst  unter  Friedrich  Wilhelm  I
die  Eigenschaft  von  Kommunalverbänden,  also  doch  wohl  auch  von  Korporationen
  erlangten  (I.  S.  6,  II.  S.  8),  die  in  Bd.  I.  S.  268  sich  findende  Ausführung
  über  die  Bildung  der  Lokalverwaltungsbehörden  in  den  verschiedenen
deutschen  Staaten  zu  Anfang  dieses  Jahrhunderts,  die  Aufstellung,  dass  die
noch  im  allg.  preuss.  Landrechte  sich  findende  und  zu  den  übrigen  Einrichtungen
  des  absoluten  Staats  in  schreiendem  Gegensatze  stehende  ständische
Gliederung  des  Volks  nur  aus  fiskalischen  und  finanziellen  Gründen  beibehalten
worden  sei  u.  dgl.,  da  derartige  Auseinandersetzungen  einen  unverhältnissmässigen
  Raum  beanspruchen  würden.

Nur  eine  allgemeine  Bemerkung  mag  hier  noch  Platz  finden:  Der  Verfasser
  hat  Recht  gethan,  dass  er  sich  auf  die  Darstellung  der  Geschichte