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des  preussischen  Verwaltungsrechts  beschränkt  und  es  vermieden  hat,  im
zweiten  Bande  eine  vergleichende  Darstellung  der  Geschichte  des  Verwaltungsrechts
  anderer  deutscher  Staaten  zu  geben,  da  für  eine  solche  vergleichende
Darstellung  noch  zu  sehr  die  Vorarbeiten  fehlen,  ja  es  hätte  wohl  auch  der
Werth  des  Werks  nichts  verloren,  wenn  die  im  II.  Bande  nach  dem  Vorgange
Gneist's  auf  S.  5öf.,  126  f.,  155.  sich  findenden,  in  der  Form  von  Exkursen
gegebenen  Vergleichungen  preussischer  und  französischer  Verwaltungseinrichtungen
  weggeblieben  wären.  Wohl  aber  wäre  es  angezeigt  gewesen,  dass
der  Verfasser  im  I.  Bande  häufiger  auf  das  Reichsrecht  eingegangen  wäre  und  das
brandenburgische  Verwaltungsrecht  mehr  im  Rahmen  des  Reichsrechts  behandelt
  hätte.  Insbesondere  wird  es  mancher  Leser  als  einen  Mangel  empfinden,
  dass  ein  einleitender  Abschnitt  fehlt,  in  welchem  die  eigenthümliche
und  besondere  staatsrechtliche  Stellung  der  markgräflichen  Gewalt  gegenüber
der  Grafengewalt  in  den  im  Innern  des  Reichs  liegenden  Gebieten  zur  Darstellung
  gelangt  wäre,  da  ja  doch  die  besondere  Stellung  der  Markgrafen  für
die  Entwickelung  der  landesherrlichen  Gewalt  in  Brandenburg  nicht  bedeutungslos
  war.  Dass  der  Verfasser  dies  nicht  gethan  hat  und  in  dieser
Beziehung  eine  ziemlich  eingehende  Kenntniss  in  der  deutschen  Rechts-  und
Reichsgeschichte  bei  seinen  Lesern  voraussetzt,  fällt  um  so  mehr  auf,  als  er
im  weiteren  Verlaufe  seiner  Darstellung  ja  doch  nicht  umhin  kann,  vielfach
auf  das  Reichsrecht  zu  rekurriren  und  er  wiederholt  betont,  dass  das  preuss.
Recht,  insbesondere  der  älteren  Zeit,  nichts  anderes  ist,  als  das  deutsche
Recht,  wie  es  sich  in  den  unter  dem  Hause  der  Hohenzollern  vereinten
Landen  gestaltet  hat.  Eine  solche  allgemeine  Einleitung  würde  für  manchen
Leser  das  Verständniss  der  ersten  Abschnitte  des  ersten  Bandes  sicherlich
sehr  erleichtert  haben.

Selbstverständlicher  Weise  wird  aber  der  Werth  des  Werkes,  als  einer
Darstellung  der  Geschichte  des  brandenburgisch-preussischen  Verwaltungsrechts,
  durch  den  angedeuteten  Mangel  im  allgemeinen  nicht  beeinträchtigt.
Das  Werk  ist  eine  in  jeder  Beziehung  erfreuliche  Bereicherung  der  Literatur
des  Öffentlichen  Rechts  und  es  ist  nur  zu  wünschen,  dass  auch  die  Geschichte
des  Verwaltungsrechts  anderer  deutscher  Staaten  eine  ebenso  gründliche  und
sachgemässe  Bearbeitung  finde,  wie  sie  hier  für  das  preuss.  Verwaltungsrecht
vorliegt.  Erst  wenn  die  Geschichte  des  in  den  verschiedenen  deutschen
Staaten  ausgebildeten  Verw.-Rechts  in  einer  Reihe  von  Monographieen  bearbeitet
  ist,  wird  es  an  der  Zeit  sein,  eine  zusammenfassende  Darstellung  zu
geben.  Dabei  wird  aber  immer  das  preuss.  Verwaltungsrecht  in  erster  Linie
stehen,  nicht  blos,  weil  es  das  Recht  des  grössten  deutschen  Staates  ist  und
vielfach  die  Entwickelung  in  anderen  Staaten  beeinflusst  hat,  sondern  auch
desshalb,  weil  es  wenigstens  in  den  letzten  Jahrhunderten  weit  gleichmässiger
und  folgerichtiger  ausgebildet  worden  ist,  als  dies  bei  manchen  anderen
Rechten  der  Fall  war.

Werke  wie  das  BornHack’sche  haben  aber  nicht  blos  wissenschaftliche,
sondern  auch  politische  Bedeutung,  sie  sind  geeignet,  schiefen  Ansichten
eines  liberalen  Doctrinarismus  wie  den  Neigungen  eines  falschen,  den  Verhältnissen
  der  Gegenwart  nicht  Rechnung  tragenden  Conservatismus  entgegen
zu  treten  und  eine  wirklich  historische  Auffassung  unseres  Staatslebens  zu
fördern.  Auch  von  diesem  Standpunkte  aus  ist  das  Erscheinen  des  Werkes
zu  begrüssen.

Breslau.  v.  Stengel.