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1)  Löning,  Edgar:  Lehrbuch  des  Deutschen  Verwaltungsrechts.
Leipzig.  Breitkopf  &amp;  Härtel.  1884.  VIII  und  859  S.  16  M.

2)  Kirchenheim,  A.  v.:  Einführung  in  das  Verwaltungsrecht;  nebst
Grundriss.  Stuttgart.  Enke.  1885.  X  und  1748.  AM.

Der  Inhalt  und  die  Richtung  des  Lehrbuchs  des  Deutschen  Verwaltungsrechts
  von  Lönme  wird  wohl  am  Einfachsten  dadurch  gekennzeichnet,
dass  man  dasselbe  mit  dem  vor  einigen  Monaten  zum  Abschlusse  gelangten
zweibändigen  Lehrbuch  des  Deutschen  Verwaltungsrechts  von  GEORG  MEYER
vergleicht.  Meyer  hat  den  Begriff  des  Verwaltungsrechts  nicht  auf  das  Recht
der  inneren  Verwaltung  beschränkt,  sondern  unter  diesem  Ausdrucke  auch
das  Recht  der  übrigen  Verwaltungsgebiete  begriffen.  Er  hat  deshalb  zwar
aus  verschiedenen  nahe  liegenden  Gründen  das  Recht  der  Justizverwaltung
von  seiner  Arbeit  ausgeschlossen,  die  übrigen  vier  Verwaltungszweige  (Inneres,
Aeusseres,  Militärwesen,  Finanzverwaltung)  aber  in  dem  erwähnten  Lehrbuche
gleichmässig  behandelt.  Ferner  hat  Mxyer  nicht  blos  das  Reichsrecht,  sondern
  auch  die  Rechte  aller  Deutschen  Einzelstaaten  mit  Ausschluss  nur  des
mecklenburg’schen  und  elsass-lothring’schen  Rechts  berücksichtigt.  Endlich
ist  in  dem  Meyer’schen  Lehrbuch  das  Deutsche  Verwaltungsrecht  in  der
Weise  zur  Darstellung  gebracht,  dass  Reichsverwaltung  und  Landesverwaltung
  nicht  als  zwei  ganz  getrennte  Thätigkeitskreise  betrachtet  wurden,
sondern  ein  jedes  Verwaltungsgebiet  als  eine  Einheit  aufgefasst  ist  und  bei
Darstellung  der  einzelnen  Verwaltungszweige  Reichsverwaltung  und  Landesverwaltung,
  Reichsrecht  und  Landesrecht  gleichmässig  berücksichtigt  sind.

In  Bezug  auf  den  letzteren  Punkt  stimmt  das  Lehrbuch  von  Lönınea
mit  dem  Mryer’schen  völlig  überein  und  in  der  That  lässt  sich  auch  nicht
verkennen,  dass  diese  von  beiden  Schriftstellern  gleichmässig  beobachtete
Methode  bei  der  innigen  Durchdringung  und  Verflechtung  von  Reichsverwaltung
  und  Landesverwaltung,  von  Reichsrecht  und  Landesrecht  für  ein
Lehrbuch  sehr  viele  Vortheile  hat,  und  in  gewissem  Sinne  sogar  die  einzig
richtige  ist.

Was  dagegen  die  beiden  anderen  Punkte  anlangt,  so  gehen  Lönme  und
MEyER  auseinander.  Lönse  versteht  einem  in  der  letzten  Zeit  mehr  und
mehr  zur  Geltung  gelangten  Sprachgebrauche  folgend  unter  „Verwaltungsrecht“
  nur  das  Recht  der  inneren  Verwaltung  und  beschränkt  daher  seine
Darstellung  auf  diesen  Verwaltungszweig.  Ebenso  berücksichtigt  er  neben
dem  Reichsrechte  die  Partikularrechte  nicht  in  dem  Umfange  wie  MEFYER,
sondern  indem  er  das  selbstständige  und  eigenartige  Bildungen  nicht  darbietende
  Recht  der  kleinen  Staaten  ausser  Acht  lässt,  bringt  er  nur  das
Verwaltungsrecht  von  Preussen,  Bayern,  Württemberg,  Sachsen,  Baden,  Hessen
und  Elsass-Lothringen  zur  Darstellung.  Selbstverständlicher  Weise  lässt  sich
weder  in  der  einen  noch  in  der  anderen  Richtung  mit  dem  Verfasser  rechten,
denn  schliesslich  muss  es  jedem  Schriftsteller  freistehen,  auch  bei  derartigen
Lehrbüchern  sich  die  Grenzen  seiner  Arbeit  selbst  zu  stecken,  zumal  L.  mit
Recht  hervorheben  konnte,  dass  das  Gebiet,  dessen  Verwaltungrecht  er  dargestellt
  hat,  sowohl  nach  dem  Umfang,  wie  nach  der  Einwohnerzahl  92  Proz.
des  gesammten  Deutschen  Rechtsgebiets  beträgt  und  dass  ferner  in  der  neueren
Zeit,  sowohl  bei  akademischen  Lehrvorträgen  wie  in  der  Literatur  das  Recht
der  inneren  Verwaltung  als  Verwaltungsrecht  i.  e.  S.  eine  selbstständige  Behandlung
  erfahren  hat  und  an  die  Stelle  der  alten  Polizeiwissenschaft  und
des  Polizeirechts  getreten  ist.

Das  Lönme’sche  Werk  behandelt  zunächst  in  einer  kurzen  Einleitung