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die  Begriffe,  der  Verwaltung  und  des  Verwaltungsrechts,  der  inneren  Verwaltung
  und  der  Polizei,  die  subjektiven  öffentlichen  Rechte  und  deren  Erwerb
  und  Verlust,  und  giebt  schliesslich  einen  kurzen  aber  doch  sehr  gehaltvollen
  Ueberblick  über  die  Literatur  und  die  Geschichte  des  Verwaltungsrechts.
  Im  Uebrigen  ist  der  gesammte  Stoff  in  drei  Bücher  eingetheilt:
Organisation  der  Verwaltung,  Thätigkeit  der  Verwaltung  und  Verwaltungsrechtspflege.e
  Im  ersten  Buche  kommt  die  Organisation  der  Staatsverwaltung
einschliesslich  der  Rechtsverhältnisse  der  Staatsbeamten  einerseits  und  der
Selbstverwaltung  (Kommunalverbände)  andererseits  zur  Darstellung.  Im
zweiten  Buche  werden  zunächst  in  Abschnitt  I  (Allgemeine  Funktionen)  die
Verordnungen,  Verfügungen,  staatsrechtliche  Verträge,  polizeilichen  Zwangsmittel
  u.  s.  w.  besprochen,  sodann  geht  der  Verfasser  über  zur  Darstellung
der  für  die  einzelnen  Gebiete  der  inneren  Verwaltung  geltenden  Rechtsvorschriften
  und  bespricht  demgemäss  in  den  folgenden  4  Abschnitten  in  einer
Anzahl  von  Kapiteln  die  Sicherheitspolizei,  das  Gesundheitswesen,  das  wirthschaftliche
  Leben  und  das  geistige  Leben  (Unterrichtsverwaltung,  Sittenpolizei
  u.  s.  w.)..  Was  die  Abgrenzung  des  in  den  letzten  vier  Abschnitten
behandelten  Stoffs,  des  sog.  speziellen  Theils  des  Verwaltungsrechts  gegenüber
anderen  Disciplinen  anlangt,  so  ist  hervorzuheben,  dass  der  Verfasser  die
Lehre  vom  Patentrecht,  Urheberrecht  u.  s.  w.  nicht  in  die  Darstellung  aufgenommen
  hat  und  zwar  ist  dies,  wie  sich  aus  der  Vorrede  ergiebt,  absichtlich
  geschehen,  weil  diese  Lehren  nach  L.’s  Auffassung  in  die  Darstellung
des  Privatrechts  gehören.  Man  wird  dem  Verfasser  in  dieser  Beziehung  unbedingt
  Recht  geben  können.  Wenn  zwischen  der  Disciplin  des  Privatrechts
und  dem  einen  Bestandtheil  des  Staatsrechts  bildenden  Verwaltungsrechte
eine  möglichst  scharfe  Grenze  gezogen  werden  soll  —  die  Nothwendigkeit
einer  solchen  Grenze  wird  wohl  von  keiner  Seite  bestritten  werden,  —  so
ist  daran  festzuhalten,  dass  das  Verwaltungsrecht  es  nur  mit  den  Beziehungen
der  einzelnen  zum  Staate  bezw.  demselben  qualitativ  gleichzustellenden  öffentlichen
  Korporationen,  Gemeinden  u.  s.  w.  und  der  Einzelnen  unter  einander
als  Mitglieder  des  Staats,  der  Gemeinde  u.  s.  w.  zu  thun  haben  kann.  Sind
dagegen  Rechtsverhältnisse  in  Frage,  welche  diese  Beziehung  zum  Staate
nicht  haben  und  in  denen  die  einzelnen  Staatsangehörigen  lediglich  als  Einzelindividuen
  im  wirthschaftlichen  Verkehre  oder  im  Familienleben  erscheinen,
so  sind  dieselben  privatrechtlicher  Natur  und  ihre  Besprechung  gehört  in
die  Disciplin  des  Privatrechts.  Vollkommen  gleichgültig  ist  dabei,  dass  die
derartigen  Verhältnisse  regelnden  Rechtsvorschriften  in  grösserem  oder  geringerem
  Grade  durch  Rücksichtnahme  auf  das  öffentliche  Interesse  beein-Husst
  sind  und  dass  die  Entstehung  oder  Feststellung  der  betreffenden  Rechte
an  bestimmte  Förmlichkeiten,  insbesondere  die  Mitwirkung  öffentlicher  Behörden
  (notarielle  Beurkundung,  Eintrag  in  öffentliche  Bücher  oder  Register,
Verfügung  oder  Beschlussfassung  der  Behörde  u.  s.  w.)  gebunden  ist.  Alle
derartigen  Umstände  verändern  den  Charakter  des  betreff.  Rechtsverhältnisses
nicht  und  es  kann  daher  nur  die  Organisation  und  das  Verfahren  der  betreffenden
  Behörden  in  der  Disciplin  des  Verwaltungsrechts  zur  Besprechung
gelangen,  nicht  das  von  ihnen  zu  behandelnde  materielle  Recht.  Dabei  bleibt
es  aber  immer  noch  dahin  gestellt,  ob  die  fraglichen  Behörden  einen  Bestandtheil
  der  inneren  Verwaltung,  der  Justi2verwaltung  oder  eines  sonstigen
Verwaltungszweiges  bilden.

Von  diesem  Standpunkte  aus  erscheint  es  uns  nicht  blos  gerechtfertigt,
dass  L.  das  Urheberrecht,  Patentrecht  u.  s.  w.  nicht  behandelt  hat,  sondern
es  wird  auch  im  Interesse  der  richtigen  Abgrenzung  des  Verwaltungsrechts