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i.  e.  S.  gegenüber  dem  Privatrecht  nothwendig  sein,  das  Wasserrecht,  Bergrecht,
  die  Rechtsverhältnisse  des  Grundeigenthums,  insbesondere  die  ohnehin
grösstentheils  der  Geschichte  angehörende  Grundentlastung  im  Verwaltungsrechte
  viel  kürzer  zu  behandeln,  als  dies  gewöhnlich  in  den  Lehrbüchern
des  Verwaltungsrechts  geschieht  und  auch  von  L.  geschehen  ist.

Andererseits  gehört  die  Erörterung  aller  derjenigen  Rechtsvorschriften,
welche  sich  auf  die  polizeiliche  Ueberwachung  des  privatrechtlichen  Verkehrs
und  auf  die  Beschränkung,  wie  Aufhebung  von  Privatrechten  durch  die  Verwaltung,
  beziehen,  in  die  Disciplin  des  Verwaltungsrechts,  und  es  ist  deshalb
nicht  zu  billigen,  dass  L.  das  Expropriationsrecht  von  der  Darstellung  ausgeschlossen
  hat,  „weil  diese  Materie  in  den  Lehr-  und  Handbüchern  des
Deutschen  Privatrechts  ausführlich  behandelt  wird.“  Soll  eine  möglichst
grundsätzliche  Grenzregulirung  zwischen  Verwaltungsrecht  und  Privatrecht
erstrebt  werden,  so  kann  es  nicht  entscheidend  sein,  dass  bisher  aus  historisch
erklärlichen  aber  nicht  durchschlagenden  Gründen  eine  Materie  vorzugsweise
in  den  Lehrbüchern  des  Privatrechts  berücksichtigt  worden  ist.

Ist  es  durchführbar,  zwischen  Verwaltungsrecht  und  Privatrecht  eine
prinzipielle,  wenn  auch  im  Einzelnen  schwankende  Grenze,  abzustecken,
so  ist  zwischen  Verwaltungsrecht  und  Verfassungsrecht  oder  Staatsrecht  i.  e.  S.
eine  solche  grundsätzliche  Grenzregulirung  nicht  möglich,  weil  das  Verwaltungsrecht
  selbst  nur  ein  lediglich  aus  Zweckmässigkeitsgründen  selbstständig
gestellter  Bestandtheil  des  Staatsrechts  im  w.  S.  ist.  Die  Grenze  zwischen
beiden  Disciplinen  wird  deshalb  immer  eine  etwas  willkürlich  gezogene
bleiben.  Wünschenswerth  ist  es  aber,  dass  sich  allmählich  ein  bestimmter  Inhalt
der  Disciplin  des  Verwaltungsrechts  fixirt  und  nicht  die  grössten  Differenzen
in  dieser  Beziehung  zwischen  den  verschiedenen  Lehrbüchern  bestehen.

Zu  denjenigen  Materien,  welche  zweifellos  in  die  Disciplin  des  Verwaltungsrechts
  gehören,  sind  vor  allem  zu  rechnen  die  Lehre  von  der  Aemterorganisation,
  während  die  Rechtsverhältnisse  der  Staatsbeamten,  welche  L.
in’s  Verwaltungsrecht  aufgenommen  hat,  wohl  besser  dem  Staatsrecht  überwiesen
  werden,  und  dann  die  Lehre  von  den  allgemeinen  Funktionen  der
Verwaltung  (Verordnungen,  Verfügungen,  Verträge,  Zwangsmittel  u.  s.  w.).
Ausserdem  bedarf  die  allerdings  über  den  Rahmen  des  Verwaltungsrechts
hinausgehende  Jehre  von  den  Öffentlichen  Rechten  wegen  ihres  innigen  Zusammenhangs
  mit  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  hier  einer  eingehenden  Erörterung.
  L.  hat  denn  auch  eine  Anzahl  von  Paragraphen,  insbesondere  die
88  1—7,  10  und  11,  48—56,  diesen  allgemeinen  Lehren  gewidmet.  Allein
die  betreffenden  Erörterungen  erscheinen  für  ein  Lehrbuch  vom  Umfange
des  L.’schen  nicht  ausreichend  und  einzelne  Partieen,  wie  z.  B.  die  Lehre
von  den  subjektiven  Öffentlichen  Rechten,  können  in  keiner  Weise  als  genügend
  und  erschöpfend  bezeichnet  werden.  Es  wäre  in  mancher  Hinsicht
besser  gewesen,  wenn  der  Verfasser  einzelne  Theile  des  sog.  speziellen  Theils,
in  welchem  die  Darstellung  sich  ohnehin  häufig  auf  eine  auszugsweise  Wiedergabe
  des  Inhalts  der  Gesetze  beschränken  muss,  kürzer  gefasst  und  die  allgemeinen
  Lehren  dafür  umso  ausführlicher  behandelt  hätte.  Bei  dem  gegenwärtigen
  Stande  der  Verwaltungsrechtswissenschaft  handelt  es  sich  für  ein
Lehrbuch  nicht  sowohl  darum,  die  verwaltungsrechtlichen  Vorschriften  bis  in
die  letzten  Verzweigungen  eingehend  zu  erörtern,  als  vielmehr  die  Grundbegriffe
  der  Verwaltung  und  des  Verwaltungsrechts,  wie  Staatsverwaltung,
Selbstverwaltung,  Amt,  Kommunalverband,  Zuständigkeit,  Verfügung,  Zwangsgewalt
  u.  s.  w.  eingehend  zu  untersuchen  und  den  rechtlichen  Inhalt  dieser

Begriffe  möglichst  klar  festzuhalten..