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Es  soll  nicht  verkannt  werden,  dass  es  für  eine  einigermaassen  abschliessende
  Darstellung  dieser  Materien  vielfach  an  monographischen  Vorarbeiten
  fehlt,  allein  ein  ausführliches  Lehrbuch  wird  eben,  wenn  es  seinen
Zweck  erfüllen  soll,  so  viel  als  möglich  die  fehlenden  Monographien  ersetzen
  Müssen.

Bei  der  Wichtigkeit,  welche  die  Abgrenzung  des  Stoffis  nach  den  verschiedenen
  Richtungen  für  eine  relativ  so  junge  Wissenschaft,  wie  die  des
Verwaltungsrechts  hat,  ist  dieser  Frage  hier  ein  grösserer  Raum  eingeräumt
worden.  Dagegen  kann  auch  eine  noch  so  kurze  Wiedergabe  der  Ansichten
des  Verfassers  bezüglich  der  einzelnen  behandelten  Materien  um  so  mehr
verzichtet  werden,  als  ja  doch  eine  Besprechung,  soll  sie  nicht  zur  Abhandlung
  werden,  die  Prüfung  der  in  dem  Buche  im  Einzelnen  vertretenen  Auffassungen
  dem  Leser  überlassen  muss.  Nur  zwei  Punkte  mögen  kurz  berührt
werden:  Auf  S.  9  wird  unter  den  subjectiven  öffentlichen  Rechten  auch  das
Recht  des  Staats  auf  Ausübung  der  Staatsgewalt  aufgeführt.  Es  heisst  nämlich
  dort:  „Wird  der  Staat,  wie  dies  für  die  juristische  Betrachtungsweise
nothwendig  ist,  als  Persönlichkeit  aufgefasst,  so  steht  dem  Staat  das  Recht
auf  Ausübung  der  Staatsgewalt  und  das  Recht  auf  Unterwerfung  der  Unterthanen
  unter  die  Staatsgewalt  als  subjektives  öffentliches  Recht  zu.“  Dass
der  Staat  als  Persönlichkeit  aufgefasst  werden  kann  und  bezw.  aufgefasst
werden  muss,  ist  ganz  richtig,  allein  dieser  Umstand  ist  für  die  hier  zu  entscheidende
  Frage  der  Entstehungsgrund  der  Staatsgewalt  und  der  Unterordnung
  der  Unterthanen  unter  dieselben  völlig  gleichgültig.  Der  Staat  tritt
den  Staatsangehörigen  zunächst  als  souveräne  Macht,  als  Staatsgewalt  gegenüber;
  es  ist  dies  eine  Thatsache,  welche  mit  der  Existenz  des  Staats  von  selbst
gegeben  ist.  Von  einem  Rechte  des  Staats  auf  Ausübung  der  Staatsgewalt
kann  man  daher  nicht  sprechen,  denn  der  Staat  hat  seine  Gewalt  nicht
durch  irgendwelchen  speciellen  Rechtstitel  erworben  und  deshalb  ist  auch  die
Staatsgewalt  rechtlich  eine  unbeschränkte,  d.  h.  der  souveräne  Staat  hat
keine  ihm  durch  eine  andere  Macht  gesetzte  rechtliche  Schranke;  die  Grenzen,
welche  bei  Ausübung  der  Staatsgewalt  beobachtet  werden,  hat  sich  der  Staat
selbst  gesetzt,  und  das  Verfassungsrecht  hat  nicht  die  Befugniss  des  Staats
auf  Ausübung  der  Staatsgewalt  zum  Gegenstande,  sondern  es  bestimmt  nur,
welche  physische  Personen  befugt  sein  sollen,  die  Staatsgewalt  auszuüben,
welche  Rechte  der  Staat  seinen  Angehörigen  in  Bezug  auf  die  Theilnahme
am  Zustandekommen  einräumen  will  und  in  welchen  einzelnen  Pflichten  die
Thatsache  der  Unterwerfung  der  Unterthanen  unter  die  Staatsgewalt  zur  Erscheinung
  kommen  soll.  Jede  andere  Auffassung  führt  nothwendiger  Weise
zurück  zu  den  Hoheitsrechten  und  Regalien  des  Territorialstaats  zu  Zeiten
des  heil.  röm.  Reichs  deutscher  Nation  und  zu  einer  durchaus  privatrechtlichen
  Construktion  des  Staats.  Jedenfalls  ist  eine  Ausdrucksweise,  wie  sie
hier  bei  L.  auftritt,  bedenklich  und  irreführend  und  überdies  geeignet,  die
ohnedies  schwierige  Lehre  von  den  subjektiven  öffentlichen  Rechten  zu  verwirren,
  statt  sie  zu  klären.  Ein  weiterer  Punkt,  welcher  einer  kurzen  Besprechung
  bedarf,  ist  die  Auffassung  der  Polizei,  wie  sie  L.  vertritt.  L.  sagt
S.  8  und  dem  Sinne  nach  damit  übereinstimmend  S.  259:  „Polizei  ist  die
Thätigkeit  der  Staatsgewalt  auf  dem  Gebiete  der  inneren  Verwaltung,  soferne
dieselbe  mit  einem  Zwange  gegen  Personen  verbunden  ist.“  Es  kann  zugegeben
  werden,  dass  eine  derartige  Auffassung  der  Polizei  nicht  blos  häufig,
in  der  Praxis,  sondern  mitunter  auch  in  der  Theorie  auftritt,  nichts  destoweniger
  muss  gegen  diese  Identifizirung  der  Polizei  mit  der  Zwangsgewalt.
der  inneren  Verwaltung  entschieden  Widerspruch  erhoben  werden.  Das  Merk-Archiv

  für  öffentliches  Recht.  I.  1.  16