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mal  des  Zwangs  oder  richtiger  gesagt,  der  Beschränkung  der  persönlichen
Freiheit  im  öffentlichen  Interesse  ist  nur  das  eine  Merkmal  des  Begriffs  der
Polizei,  das  anderere  Merkmal  ist  die  vorbeugende,  Gefahren  abwehrende
Thätigkeit.  Wird  der  Begriff  der  Polizei  in  diesem  Sinne  aufgefasst,  so
reicht  derselbe  weit  über  die  innere  Verwaltung  hinaus,  er  hat  dann  aber
auch  erst  eine  Berechtigung,  weil  er  etwas  anderes  bedeutet,  als  die  Zwangsgewalt
  des  Staats,  welche  ebenfalls  nicht  blos  auf  dem  Gebiete  der  inneren
Verwaltung  wirksam  ist.  Die  Wissenschaft  hat  aber  keinen  Anlass,  einen
anderen  Begriff  der  Polizei  als  den  eben  angedeuteten,  anzunehmen,  da  die
neueren  Gesetze  selbst  das  Bestreben  zeigen,  die  polizeiliche  Thätigkeit  der
Verwaltungsbehörden  in  dem  hier  gemeinten  Sinne  von  ihren  übrigen  Funktionen
  zu  scheiden.

Was  endlich  die  Art  und  Weise  anbelangt,  in  welcher  der  Verfasser  die
einzelnen  Materien  behandelt,  so  ist  hervorzuheben,  dass  derselbe  von  jeder
Organisation  und  Einrichtung  eine,  wenn  auch  gedrängte  Uebersicht  über  deren
geschichtliche  Entwickelung  gibt  und  dass  er  auf  diese  Weise  einzelne  recht
werthvolle  Beiträge  zur  Geschichte  des  Verwaltungsrechts  geliefert  hat.  Ebenso
ist  anzuerkennen,  dass  in  den  einzelnen  Abschnitten  auch  die  ältere  Literatur
sehr  sorgfältig  angegeben  ist  und  alle  wichtigeren  Gesetze  und  Verordnungen
berücksichtigt  sind.  Die  Anordnung  des  Stoffes  ist  eine  übersichtliche  und
zweckmässige,  so  dass  jeweils  die  grundlegenden  Begriffe  und  die  hauptsächlichsten
  Bestimmungen  deutlich  hervortreten.  Auch  die  Formulirung  der
einzelnen  Definitionen  ist  im  ganzen  scharf  und  bestimmt,  wenn  auch  nicht  verkannt
  werden  kann,  dass  das  Meyer’'sche  Lehrbuch  den  juristischen  Kern  der
Verwaltungseinrichtungen  und  Gesetze  mitunter  noch  schärfer  herausschält.
Alles  in  allem  genommen  kann  das  L.'sche  Werk  als  ein  recht  tüchtiges
Lehrbuch  bezeichnet  werden,  welches  auch  neben  dem  Meyezr’schen  Lehrbuche
des  Deutschen  Verwaltungsrechts  seinen  Platz  finden  und  behaupten  wird.
Insbesondere  wird  die  klare  und  gefällige  Darstellung  demselben  manche
Freunde  erwerben.

Gleichzeitig  mit  dem  L.’schen  Werke  mag  auch  „Die  Einführung  in  das
Verwaltungsrecht“  von  KIRCHENHEIM  kurz  besprochen  werden.  K.,  von
welchem  vor  etwa  zwei  Jahren  ein  sehr  zweckmässig  eingerichtetes  „Verwaltungsrechtspraktikum“
  erschienen  ist,  verfolgt  mit  dieser  neuen  Schrift,
welche  selbstverständlich  die  Lehrbücher  nicht  ersetzen,  sondern  denselben
gewissermaassen  vorarbeiten  will,  den  Zweck,  eine  kurze  Uebersicht  über  die
geschichtliche  Entwickelung  des  Verwaltungsrechts,  die  Grundbegriffe  und
Grundlehren  desselben  und  die  Verwaltungsorganisation  in  den  meisten  europäischen
  Staaten  zu  geben.  Der  Einführung  in  das  Verwaltungsrecht  (S.  1
bis  118)  ist  ein  in  142  Paragraphen  eingetheilter  Grundriss  des  Verwaltungsrechts
  beigegeben  (S.  119—174),  welcher  insbesondere  auch  als  Hülfsmittel
bei  Vorlesungen  dadurch  sehr  brauchbar  ist,  dass  bei  jedem  Paragraphen  die
für  die  in  demselben  zu  besprechende  Materie  in  Betracht  kommende  Literatur
  sammt  den  einschlägigen  gesetzlichen  Vorschriften  sich  mit  grosser
Reichhaltigkeit  angegeben  findet.

Die  „Einführung“  enthält,  obwohl  sie  auf  einen  verhältnissmässig  geringen
  Raum  zusammengedrängt  ist,  alles  Wesentliche,  was  von  einer  derartigen
Einleitung  in  das  Verwaltungsrecht  verlangt  werden  kann;  sie  ist  durchaus
geeignet,  den  Anfängern  im  Studium  des  Verwaltungsrechts  eine  anschauliche
und  erschöpfende  Uebersicht  über  den  Stoff  zu  geben,  mit  welchem  sich  die
Disciplin  des  Verwaltungsrechts  i.  e.  $.  zu  beschäftigen  hat  und  sie  wird
auch  von  solchen  mit  Nutzen  gelesen  nnd  studirt  werden,  welche  schon  um-