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fassendere  Kenntnisse  in  diesem  Fache  besitzen.  Sie  ist  gewandt  und
frisch  geschrieben  und  im  allgemeinen  sachlich  gehalten.  Nur  an  einzelnen
Stellen  tritt  die  subjektive  Ansicht  des  Verfassers  etwas  zu  stark  hervor  und
ist  mitunter  sogar  eine  gewisse  Einseitigkeit  zu  bemerken.  Wenigstens  kann
Referent  die  Art  und  Weise,  wie  auf  S.  97/99  die  Schaffung  besonderer  Verwaltungsgerichte
  begründet  und  die  Uebertragung  der  Verwaltungsrechtsprechung
  an  die  ordentlichen  Gerichte  bekämpft  wird,  nicht  als  objektiv
bezeichnen  und  ist  zudem  der  Ansicht,  dass  mit  einer  derartigen  Gegenüberstellung
  der  Rechtsprechung  der  ordentlichen  Gerichte  und  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  der  letzteren  selbst  ein  schlechter  Dienst  erwiesen  wird.  Auch
an  manchen  anderen  Stellen  wird  der  aufmerksame,  mit  dem  Gegenstande
vertraute  Leser  sich  veranlasst  sehen,  ein  Fragezeichen  beizufügen,  aber  immer
handelt  es  sich  dabei  um  Einzelheiten,  welche  die  Brauchbarkeit  der  Schrift
im  Ganzen  nicht  zu  beeinträchtigen  vermögen.
Breslau.  v.  Stengel.

Recueil  de  Traites  et  Conventions  sur  lesquels  sont  etablis  les  relations
  et  les  rapports  existants  etc.  depuis  l’annee  1760
jusqu’&amp;  l’eEpoque  actuelle  Par  de  Martens  et  de  Cussy.
IIe  serie  par  F.  H.  Geffeken.  T.  1.  (1857—1869.)  Leipzig.
F.  A.  Brockhaus,  1885.  8°  VIII.  und  663  S.  12  M.

Die  sorgfältige  Heranziehung  des  publicistischen  Quellenmaterials  sowohl
zur  Entscheidung  auftauchender  Streitfragen  wie  zum  Nachweis  für  die  constante
  Entwickelung  und  Verbreitung  principieller  Lehren  innerhalb  des  oft
scheinbar  regellosen  Staaten-  und  Völkerverkehrs  steht  in  unseren  Tagen
in  breiterem  Gebrauche  als  je  zuvor.  Wenn  der  ofhicielle  Schriftenwechsel
unserer  Zeit  dennoch  nur  seltener  in  die  Bahnen  einlenkt,  in  denen  sich
das  XVII.  und  XVIII.  Jahrhundert  mit  ihrem  schwerfältigen  Apparat  umständlicher
  Memoires,  gelehrter  Gutachten,  Praecedenzensammlungen  etc.
mit  Vorliebe  bewegten,  so  hat  diese  Erscheinung  ihren  erklärenden  Grund
nicht  etwa  in  einer  Entwerthung  des  älteren  Urkundenmaterials  —  sondern
umgekehrt  in  der  allgemeiner  gewordenen  Kenntniss  der  in  den  Quellen
liegenden  Beispiele  und  Leitgedanken.  Staatenverkehr  und  publicistische
Lehre  sind  an  dieser  Stelle  gewissermaassen  aus  dem  Stadium  der  starren
Glosse  herausgetreten  um  sich  fortan  auf  die  Suche  nach  den  Gesetzen  der
Erscheinungen  zu  begeben.  Auf  diesen  Punkt  müssen  wir  die  immer  mehr  und
mehr  sinkende  Zahl,  der  „Leugner  des  Völkerrechts“  verweisen  und  insbesondere
Z0ORN!),  der  sich  neuerdings  wieder  die  ganz  vergebliche  Mühe  macht,  aus  der
Möglichkeit  dass  eine  Rechtsordnung  gestört  werden  kann,  das  Abhandensein
der  letzteren  selbst  nachzuweisen.  Wie  man  gleichzeitig  das  Zwangsmoment  als
das  essentielle  Kriterium  des  Rechtssatzes  hinstellen  und  gleichzeitig  von  einem
internationalen  „äusseren“  Staatsrecht  souveräner  Staaten  sprechen  kann,  ist
mir  und  mit  mir  wohl  auch  vielen  anderen  unverständlich.  Freilich,  wer
immer  nur  das  Recht  von  seiner  Negation  und  nicht  von  der  handgreilichen
Thatsache  seiner  mächtigen  positiven  Organisation  desinternationalen  Lebens
betrachtet;  wer  in  der  „Concession“  mehr  als  ein  verpflichtendes  Versprechen
erblickt,  das  allerdings  auch  nicht  eingehalten  werden  kann,  —  der  allein  kann
an  die  Völkerrechtslehre,  die  schlechthin  innerhalb  aller  Rechtsdisciplinen
ziffermässig  unlösbaren  Fragen  stellen:  an  welchen  Kriterien  man  denn  erkennt,

!)  Kritische  Vierteljahresschrift  Bd.  27  S.  383  fg.