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ob  eine  Rechtsüberzeugung  zum  Rechtssatz  geworden  ist  und  „was  dann“?
—  wenn  ein  Staat  an  einen  derartigen  Rechtssatz  nicht  gebunden  sein  will?
Dann  ist  eben  die  Rechtsordnung  verletzt  oder  in  Umbildung  begriffen
u.  8.  w.,  die  Norm,  welche  tausendmal  zu  dem  gewünschten  Effect  geführt  hat,
hat  eben  zum  1001mal  den  Widerstand  der  verschieden  gelagerten  Thatumstände
  nicht  zu  überwinden  vermocht.  Es  ist  ein  abgenutzter  Kunstgriff
unserer  Tagespresse,  bei  weltgeschichtlichen  Wandlungen,  bei  eruptiven  Erscheinungen
  der  Staatenbildung  und  Völkerentwiokelung  mit  überlegenem
Lächeln  darauf  hinzuweisen,  dass  „die  harte  Praxis  in  fortwährendem  Widerspruch
  stehe  zu  den  schönen  Theorien“,  —  und  auf  der  zweiten  Seite  sofort
über  das  verderbliche  Wirken  der  Legitimitätsidee  zu  klagen,  sobald  die  Continuität
  einer  Rechtserscheinung  den  Wandlungen  der  Tagesmeinung  gegenüber
  gewahrt  werden  soll.  Ein  solches  jeu  de  barres  mag  mit  seinem  anmuthigen
  Linienspiel  den  Bedürfnissen  der  Tagespresse  entsprechen,  —  seinem
Wiederaufileben  in  der  Wissenschaft  kann  aber  nicht  besser  und  offener  begegnet
  werden  als  durch  gehaltvolle  Hinweisungen  auf  das  thatsächliche
Wirken  jener  so  oft  schon  todtgesagten  Rechtsüberzeugung,  die  sich  im  positiven
  Vertragsmaterial  der  modernen  Staaten  äussert.  Die  grössten
Verdienste  um  diese  schlichte  aber  fruchtbare  Arbeit  fallen  literargeschichtlich
  der  historischen  Schule  des  öffentlichen  Rechts  zu  und  auf
dem  von  uns  berührten  Gebiete  vor  allem  ihrer  vornehmsten  Stütze
Fr.  v.  Martens,  dem  Begründer  des  grossen  bis  auf  unsere  Tage  fortgesetzten
  Recueil  de  Traites..  Wer  diese  Sammlung  kennt,  weiss  ihren
hohen  Werth  zu  schätzen,  weiss  dass  neben  der  verbindenden  Kraft  des
Römischen  Rechts  dem  KRechtsbewusstsein  des  modernen  Europa  keine
zweite  Quelle  einheitlichen  Denkens  und  principieller  Schulung  von  gleicher
Wirksamkeit  eröffnet  worden  ist,  wie  eben  die  jener  international  gewordenen
Urkundensammlung.  Dieselbe  ist  aberim  Laufe  eines  ereignissreichen  Jahrhunderts
  zu  solehem  Umfange  angewachsen,  dass  allerdings  ihrer  wünschenswerthen
  Verbreitung  sich  zahlreiche  materielle  Hindernisse  in  den  Weg  stellen.
Die  von  C.  v.  Martens  und  von  Üussy  unternommene  Sammlung  in  redueirteren
  Dimensionen  war  daher  völlig  geeignet,  den  Vorzügen  der  ältern
die  der  Handlichkeit,  der  billigern  Anschaffungskosten  und  der  gedrängtern
Uebersichtlichkeit  beizugesellen.  Um  so  empfindlicher  wurde  das  Abbrechen
dieser  Sammlung  an  einem  Punkte  der  Zeitgeschichte,  welcher  gerade  die
häufigere  Consultirung  der  Verfassungs-  und  Verwaltungsgrundlagen  des
europäischen  Staatenlebens  zur  Nothwendigkeit  machte.  In  dankenswerther
Weise  hat  sich  nun  Prof.  Dr.  GEFFCKEN  der  Mühe  unterzogen,  das  seit  1857
ausständige  Material  bis  auf  die  neueste  Zeit  in  zwei  Bänden  zu  sammeln
und  so  dem  unfertigen  Recueil  eine  vortheilhafte  Ergänzung  zu  gewähren.
Der  der  mühevollen  Arbeit  zu  Grunde  liegende  Plan  trägt  innerhalb  der
durch  technische  Rücksichten  gebotenen  Schranken  vollkommen  dem  Bedürfnisse
  nach  möglichster  Vollständigkeit  des  im  engern  Sinne  völkerrechtlichen
  Stoffes  Rechnung;  zu  dem  Zwecke  scheidet  GEFFCKEN  mit  Recht
umfangreichere  Handels-  und  Zollverträge,  Militärcapitulationen,  die  Concordate
  und  Hausverträge  gänzlich  aus.  Bezüglich  des  diplomatischen  Notenund
  Verhandlungsmaterials  verweist  die  Sammlung  auf  die  reiche  Fundgrube
unseres  deutschen  Staats-Archivs  und  auf  die  unter  Lovis  R£nauur's  fachkundiger
  Führung  zu  neuer  Blüthe  gelangten  Archives  diplomatiques,
die  ebensowenig  wie  GEFFCKEN’s  Recueil  in  unseren  Universitäts-  und  Seminarbibliotheken

  fehlen  sollten.
Stoerk.