Die
Beschränkungen  der  Freizügigkeit
aus

communalen  und  polizeilichen  Gesichtspunkten
nach  Preussischem  Verwaltungsrecht.

Von

Professor  RUDOLF  GNEIST.

Das  preussische  Gesetz  vom  31.  Dez.  1842  legt  der  Landespolizeibehörde
  die  Befugniss  bei,  einen  entlassenen  Sträfling,
welcher  zu  Zuchthaus  oder  wegen  eines  für  die  öffentliche  Sicherheit
  und  Moralität  gefährlichen  Vergehens  verurtheilt  ist,  von
dem  „Aufenthalt  an  gewissen  Orten  auszuschliessen“.  Die  spätere
  Gesetzgebung  dagegen,  jetzt  das  deutsche  Strafgesetzbuch,
hat  die  Befugniss  der  Polizei,  einem  entlassenen  Sträfling  „den
Aufenthalt  an  gewissen  Orten  zu  untersagen“,  als  Theil  der  sogenannten
  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  an  bestimmte  gesetzliche
Vorbedingungen  geknüpft  und  von  dem  Ausspruch  in  einem  Strafgerichtsurtheil
  abhängig  gemacht.  Es  entsteht  danach  die  Streitfrage,
ob  durch  diese  neuere  strafgesetzliche  Norm  die  ältere  Vorschrift
des  preussischen  Landesgesetzes  aufgehoben  ist,  oder  ob  beide
Rechtsnormen  neben  einander  in  Wirksamkeit  fortbestehen.

Das  kön.  preussische  Oberverwaltungsgericht  hat  neuerdings  in
mehreren  Entscheidungen  die  fortdauernde  Gültigkeit  des
8  2  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  31.  Dez.  1842  neben  den  Bestimmungen
  des  Reichsstrafgesetzbuchs  anerkannt,  in  Uebereinstimmung
  mit  der  bisherigen  Praxis  der  Verwaltungsbehörden,  aber
im  Widerspruch  mit  angesehenen  juristischen  Autoritäten  (wie
VON  RÖNNE,  OPPENHOFF  u.  A.),  und  in  jüngster  Zeit  hat  Herr

Archiv  für  öffentliches  Recht  I.  2.  17