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Professor  von  Bar  in  einer  kleineren  Abhandlung  der  Wochenschrift
„die  Nation“  vom  11.  Okt.  1884  8.  19—21  die  Entscheidungen
des  obersten  Verwaltungsgerichtshofes  einer  Kritik  unterworfen,
welche  schon  durch  das  wohlbegründete  Ansehn  des  Herrn  Verfassers
  eine  nochmalige  Prüfung  der  Gründe  für  und  wider  rechtfertigt.


Aber  auch  abgesehen  von  dieser  besonderen  Veranlassung,
ist  die  volkswirthschaftliche  Frage  der  Freizügigkeit  und  die
politische  Frage  von  der  Zulässigkeit  polizeilicher  Ausweisungen
  von  einer  so  eminenten  Bedeutung,  dass  sie  über  kurz
oder  lang  auch  wieder  zum  Gegenstand  legislatorischer  Erörterungen
  werden  muss.  Es  tritt  dazu  noch  ein  allgemeines,  wissenschaftliches
  Interesse,  indem  an  einer  so  bedeutungsvollen  Frage
die  Verschiedenheit  der  Behandlung  verwaltungsrechtlicher  Fragen
hervortritt,  wie  solche  bei  den  Juristen  vom  Fach  und  wie  sie
in  der  sich  allmälig  entwickelnden  Rechtsprechung  der  Verwaltungsgerichte
  üblıch  ist.

Während  die  juristische  Interpretation  sich  zunächst  an  die
grammatische  und  logische  Auslegung  der  beiden  unmittelbar  in
Betracht  kommenden  Gesetzesstellen  halten  zu  müssen  glaubt,
haben  die  Verwaltungsgerichte  es  für  nothwendig  erachtet,  auf
den  historischen  Gang  der  Gesetzgebung  über  die  Freizügigkeit
und  auf  den  Zweck  der  dafür  gegebenen  Verwaltungsnormen  einzugehen,
  wofür  ihnen  das  legislatorische  Material  in  weitem  Umfange
  zu  Gebot  steht.  Diese  Untersuchung  führt  aber  in  vorliegendem
  Fall  zu  einer  überraschenden  Erscheinung.  Wie  die
Trennung  von  Justiz  und  Verwaltung  in  dem  deutschen  Staatsleben
  dahin  führt,  dass  die  Justiz-  und  die  Verwaltungsgesetze
in  verschiedenen  Ministerdepartements  vorbereitet  werden,  so  kann
dies  nun  auch  die  Folge  haben,  dass  eine  scheinbar  dieselbe
Materie  betreffende  Gesetzgebung  im  Gebiet  der  Justiz  und  der
Verwaltung  Jahrzehnte  hindurch  in  verschiedener  Auslegung  neben
einander  fortläuft,  ohne  von  einander  Notiz  zu  nehmen,  wie  dies
hier  m  der  That  der  Fall  gewesen  ist.

I.  Die  preussische  Gesetzgebung  über  die  Freizügigkeit
hat  im  Anschluss  an  die  grossen  socialen  und  Verwaltungs-Reformen
  der  STEIN-HARDENBERG’schen  Periode  folgenden  Gang
genommen.

Die  Fesselung  aller  erwerbenden  Arbeit  durch  die  Erbunter-