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thänigkeit  auf  dem  platten  Lande,  durch  die  Abschliessung  des
Bürgerrechts  und  der  Gewerbe  in  den  Städten,  war  der  entscheidende
  Grund  für  die  Verkümmerung  der  Volkswirthschaft  wie  der
Staatswirthschaft  in  dem  Patrimonialstaat  des  XVII.  Jahrhunderts
  gewesen.  Die  Befreiung  der  erwerbenden  Arbeit  von  ihren
hundertfältigen  Fesseln,  und  als  ihre  allgemeinste  Vorbedingung:
die  freie  Wahl  des  Orts,  an  welchem  das  einzelne  Individuum
seinen  Lebensunterhalt  zu  suchen  und  zu  finden  hat,  wurde  damit
zu  einem  absoluten  Postulat,  welches  nun  mit  dem  Schlagwort
„Freizügigkeit“  in  die  Reihe  der  Grundrechte  eintrat.

Wie  für  die  Socialreform  überhaupt,  so  wurde  nun  auch  für
die  Freizügigkeit  die  französische  Gesetzgebung  das  nächstliegende
  Vorbild,  in  welchem  die  Freizügigkeit  bedeutungsvoll  genug
erschien,  um  in  den  Statusrechten  des  code  civil  (Art.  102  bis
104)  eine  Stelle  zu  finden.

In  den  Gesetzreformen  des  Freiherrn  voM  STEIN  war  der
(Gesichtspunkt  der  Befreiung  der  erwerbenden  Arbeit  von  Haus
aus  in  seiner  vollen  Bedeutung  gewürdigt.  Derselbe  kam  zum
Durchbruch  in  dem  Edikt  von  1807  über  die  Aufhebung  der
Erbunterthänigkeit,  sowie  in  der  Städteordnung  von  1808,  welche
nur  die  Ehrenrechte  des  Bürgerthums,  nicht  aber  den  Aufenthalt
und  die  Niederlassung  in  den  Städten  (als  Schutzverwandter)  von
dem  Erforderniss  moralischer  Unbescholtenheit  abhängig  macht.
Auf  Grund  dieser  Gesetze  und  des  gleichzeitig  proklamirten  Grundsatzes
  der  (tewerbefreiheit,  wurde  im  Departement  der  inneren
Verwaltung  der  Grundsatz  der  Freizügigkeit  als  ein  feststehender
angesehen,  und  wiederholt  in  Erlassen  an  die  Provinzialbehörden
als  solcher  ausgesprochen.

In  der  Ausführung  zeigten  sich  nun  aber  doch  Schwierigkeiten
  und  Zweifel,  insbesondere  in  dem  Verhältniss  der  Freizügigkeit
  zu  den  Gemeindeverbänden  und  Gutsherrschaften,
denen  das  Gesetz  von  Altersher  die  Verpflichtung  zur  Armenunterstützung
  und  mancherlei  konnexe  Verpflichtungen  auferlegte,
deren  Vervielfältigung  sich  doch  nicht  von  der  blossen  Willkür
der  Erwerb  suchenden  Personen  abhängig  machen  liess.  Eine
einsichtige  Verwaltung  hat  mit  Hülfe  der  neuorganisirten  Regierungscollegien
  und  mittels  des  in  Preussen  weit  ausgedehnten
„Aufsichtsrechts*  über  die  Communen,  solche  Collisionen  eine
längere  Zeit  hindurch  auszugleichen  vermocht,  wobei  ihr  der  Um-17°

