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stand  zu  statten  kam,  dass  die  thatsächliche  Gewöhnung  der  Bevölkerung
  und  die  deutsche  Liebe  zur  Heimat  den  Wandertrieb
noch  eine  Zeit  lang  in  mässigen  Schranken  hielt.

Allein  die  Collisionen  der  Gemeindeinteressen  mit  der  Freizügigkeit
  wurden  doch  immer  fühlbarer,  und  mit  dem  sinkenden
Einfluss  des  preussischen  Staatskanzlers  wurden  auch  schon  Gegenströmungen
  gegen  die  Freizügigkeit  in  den  höheren  Kreisen
der  Verwaltung  fühlbar.

Der  Minister  des  Innern  sah  sich  daher  im  Jahre  1824  veranlasst,
  einen  Gesetzentwurf  über  die  Modalitäten  der  Verpflichtung
  der  Öommunen  zur  Ärmenpflege  auszuarbeiten,
der  vom  Staatsministerium  angenommen,  demnächst  dem  Staatsrath
  zur  Begutachtung  überwiesen  wurde.  In  diesen  Berathungen
zeigte  sich  alsbald,  dass  der  leitende  Grundsatz  von  der  Verpflichtung
  der  Commune  die  ihr  angehörigen  Armen  zu  unterhalten,
  in  unzertrennlichem  Zusammenhang  stand  mit  der  Vorfrage,

ob  und  wieweit  Gemeinden  und  Gutsbezirke  zur
Aufnahme  neuanziehender  Personen  verpflichtet
sein  sollen,  (denn  ohne  das  konnte  man  keine  Bestimmung
  treffen,  dass  nach  ein-  oder  mehrjährigem  Aufenthalt
  eine  communale  Pflicht  zur  Armenunterstützung  eintreten
  soll).

Auf  Grund  dessen  wurde  nun  das  Staatsministerium  veranlasst,
  zwei  neue  Gesetzentwürfe  auszuarbeiten

1)  einen  Gesetzentwurf  über  die  Verpflichtung  der  Communen
  etc.  zur  Aufnahme  neuanziehender  Personen,

2)  über  die  Verpflichtung  der  Communen  etc.  zur  Armenunterstützung.


Beide  Gesetzentwürfe  wurden  nach  der  Berathung  im  Staatsministerium
  in  Erwägung  der  dabei  in  Frage  kommenden  „Interessen
  der  Communen*  im  Jahre  1838  den  acht  Provinziallandtagen
  vorgelegt,  mit  Rücksicht  auf  deren  Monita  mehrfach
umgearbeitet  und  dem  Staatsrath  zu  wiederholter  Berathung
überwiesen,  aus  welcher  schliesslich  die  beiden  Gesetze  vom
31.  Dez.  1842:  1)  über  die  Aufnahme  neuanziehender  Personen
(G.-S.  1843  8.  5),  2)  über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege
(G.-8.  1843  S.  8)  hervorgegangen  sind.

Das  letztere  Gesetz  hat  eines  der  schwersten  Probleme  der
Verwaltungsgesetzgebung,  die  Regelung  der  öffentlichen  Armen-