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pflege,  in  so  tüchtiger  Weise  gelöst,  dass  es  auch  andern  deutschen
Staaten  als  Muster  gedient  hat  und  noch  heute  als  die  bewährte
Grundlage  der  preussischen  Armenverwaltung  fortbesteht.

Aber  auch  für  das  erstere  hier  allein  in  Betracht  kommende
sog.  Niederlassungs-  oder  Heimathsgesetz  ergeben  die  für  die
Berathung  im  Staatsrath  gedruckten  Motive  des  Staatsministeriums
  vom  9.  Februar  1838  (Geh.  Staatsarchiv  Rep.  80,  Innere
Angel.  S.  10—29)  Gesichtspunkte,  welche  aus  einer  vielseitigen
Erfahrung  im  Departement  des  Innern  hervorgegangen,  das  Verhältniss
  der  Staatsverwaltung  zu  den  Interessen  der  Communen
in  durchaus  sachgemässer  Weise  zur  Geltung  bringen.

„Es  hat  sich  in  neuerer  Zeit  das  Bedürfniss  bestimmter
Grundsätze  über  die  Frage:  ob  und  wieweit  es  den  Communen  etc.
gestattet  werden  könne,  neuanziehenden  Personen  die  Aufnahme
bei  sich  zu  versagen  ?  bei  der  grossen  Verwirrung,  welche  theils
aus  den  früheren  Unterthänigkeitsverhältnissen,  theils  aus  einzelnen
unpassend  gewordenen  Provinzialverordnungen  hervorgehend,  vielfältig
  wahrgenommen  worden,  immer  fühlbarer  gemacht“.  Zwar
gehört  diese  Frage  dem  Privatrecht  überhaupt  nicht  an:  denn
die  Communen  in  unserem  Staate  oder  die  in  staatsrechtlicher
Beziehung  ihnen  gleichzuachtenden  Gutskomplexe  sind,  wie  überall
in  civilisirten  Staaten,  als  zum  erleichterten  Vollzug  der
(Gesetze  organisirte  Unterabtheilungen  des  Staatsgebiets
und  der  Staatsangehörigen  anzusehen.  —  Diese  staatsrechtliche
  Natur  gestattet  nicht,  dass  die  Gemeinden  dem  Staate
einen  Theil  seines  Gebiets,  eine  Abtheilung  seiner  Angehörigen,
gleichsam  schliessen  oder  unzugänglich  machen.  Es  würde  dies
der  Fall  sein,  wenn  der  Regierung  die  Befugniss  bestritten  werden
dürfte,  neue  Mitglieder  in  die  vorhandenen  Verbände  aufzunehmen.
Da  das  ganze  Staatsgebiet  in  Gemeinden  oder  andere,  jenen
gleichzuachtende  Organisationsformen  getheilt  ist,  so  folgt  daraus,
dass  das  Verhältniss  eines  in  die  Gemeindeeintheilung  eingereihten
Staatsbürgers  an  sich  Niemandem  einen  Grund  zur  Beschwerde
geben  und  vernünftigerweise  die  Autorität  zur  Begründung
eines  solchen  Verhältnisses  vom  Staat  nicht  aufgegeben  werden
kann“,

„Die  durch  die  frühere  Gesetzgebung  begründet  gewesenen
Beschränkungen,  sind  an  sich  durch  das  Wegfallen  der  sie  bedingenden
  Beziehungen,  durch  den  ganzen  Geist  der  neueren