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Gesetzgebung  und  durch  den  ausdrücklich  erklärten  Willen  Sr.  Majestät
  des  Königs  gänzlich  abolirt“.

„Es  handelt  sich  also  jetzt  nur  darum,  ob  und  welche  Nützlichkeitsrücksichten
  es  gebe,  den  Gemeinden  und  Gutsobrigkeiten
eine  Befugniss  einzuräumen,  die  sie  dermalen  nicht  besitzen,  die
Befugniss  nämlich,  dem  preussischen  Staat  angehörige  Personen
aus  ihrer  Mitte  auszuschliessen  ?*  —

„Als  solche  Gründe  nun  sind  nur  von  einigen  Seiten  aufgestellt
  worden:

1)  Bescholtenheit  des  Rufs,

2)  Zustand  der  Verarmung,  ausgedehnt  auf  den  mangelnden
Nachweis  an  Gelegenheit  zu  einer  den  Lebensbedarf  sichernden
Anwendung  der  Kräfte  und  Fähigkeiten.

„Was  den  ersten  Punkt  betrifft,  so  ist  zunächst  zu  bemerken,
dass  der  an  sich  unbestimmte  Begriff  von  „Bescholtenheit“  und
„Unbescholtenheit*  von  der  Art  ist,  dass  schon  seiner  gänzlichen
Unbestimmtheit  und  Vieldeutigkeit  wegen  das  Gesetz  davon  keinen
unmittelbaren  Gebrauch  machen  kann,  sondern  eventuell  auf  eine
nähere  Analyse  eingehen  müsste.  Indessen  ist  so  viel  klar,  dass
die  Unbescholtenheit  Niemandem  gewisser  und  in  höherem  Grade
fehlen  kann,  als  dem  bestraften  Verbrecher,  als  dem,  der  soeben
  vom  Zuchthause  kommt,  und  es  leuchtet  also  ein,  dass  man
diesen  Punkt  gleichsam  in  seiner  äussersten  Spitze,  in  seiner  nothwendigsten
  Folge  prüft,  wenn  man  ihn  auf  die  bestimmte  Frage
begrenzt:  „Kann  einem  Individuum,  welches  zu  irgend  einer  Zeit
ein  gemeines  Verbrechen  begangen,  und  desshalb  Kriminalstrafe
erlitten,  solche  aber  völlig  abgebüsst  hat,  aus  diesem  Grunde  die
Niederlassung  an  einem  andern,  als  seinem  bisherigen  Wohnorte
(wenn  nämlich  letzterer  vorhanden)  versagt  werden?“

Diese  Frage  wird  nun  verneint  aus  acht  Gründen,  von  denen
hier  nur  das  Wesentliche  wiedergegeben  werden  kann.  Zunächst
nimmt  das  Staatsministerium  an,  dass  zur  Zeit  kein  Gesetz
bestehe,  welches  den  Gemeinden  oder  Gutsobrigkeiten  eine  solche
Befugniss  beilege.  Die  älteren  Vorschriften  in  dm  A.  L.-R.  D
7  8865,  115  und  die  konnexen  Paragraphen  desselben  Titels,
sowie  Il,  8  &amp;  17  seien  mit  Aufhebung  der  Gutsunterthänigkeit,
und  durch  die  neueren  Städteordnungen  beseitigt.  Die  überzahlreichen
  Provinzialgesetze  aber  seien  nur  aus  dem  Öberaufsichtsrecht
  auf  die  Handhabung  der  polizeilichen  Ordnung