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entsprungen,  ohne  dispositive  Vorschriften  über  die  rechtlichen
Vorbedingungen  der  Niederlassung  zu  geben.

Wollte  man  die  Unbescholtenheit  zur  rechtlichen  Vorbedingung
der  Niederlassung  machen,  so  würde  darin  eine  nicht  beabsichtigte
Schärfung  aller  gerichtlichen  Bestrafungen  liegen;  indem  der
Bestrafte  nach  Abbüssung  der  Strafe  sem  ganzes  Lebelang  die
Befugniss  verlöre,  den  Ort,  wo  er  eben  wohnt,  zu  verlassen  und
eine  neue  Heimath  zu  begründen,  weil  jede  andere  Gemeinde
seine  Aufnahme  versagen  dürfte.  Der  Rechtsgrundsatz  der  „Unbescholtenheit*
  wäre  auch  völlig  unausführbar  bei  allen  den  ungemein
  zahlreichen  Individuen,  die  bei  Begehung  des  Verbrechens
ihr  Heimathrecht  schon  verloren  oder  niemals  ein  solches  gehabt
haben.  Da  ein  solches  Individuum  aufzunehmen  kein  Ort  verpflichtet
  wäre,  so  bliebe  zuletzt  nichts  übrig,  als  ein  lebenslänglicher
  Aufenthalt  im  Armenhause.  —  Es  sei  auch  keinesweges
dem  allgemeinen  öffentlichen  Interesse  angemessen,  dass  der  Sträfling
  nach  abgebüsster  Strafe  unbedingt  wieder  an  den  früheren
Wohnort  zurückkehre.  Seine  Besserung  sei  nirgends  so  schwer
als  an  dem  Ort,  wo  er  seine  Ehre  verloren,  wo  Jeder  ilın  kenne
und  folglich  ihn  Niemand  in  Dienste  nehme.  Umgekehrt  sei  es
vielmehr  wünschenswerth  für  ihn,  eine  neue  Heimath  zu  begründen,
  in  welcher  er  leichter  wieder  einen  ehrlichen  Unterhalt  finden
könne,  wie  denn  auch  die  Vereine  zur  Besserung  der  Strafgefangenen
  im  Ganzen  eine  damit  übereinstimmende  Erfahrung
gemacht  haben.  Allerdings  zeige  sich  bei  den  Gemeinden  vorwiegend
  das  Bestreben,  bestrafte  Individuen  von  ihrem  Verbande
abzuwehren.  Allein  die  Staatsgewalt  stehe  unparteüsch  über  der  einen
wie  über  der  andern  Gemeinde  und  habe  das  höhere  Interesse,
die  Rückkehr  des  Bestraften  zu  ehrlichem  Erwerb  zu  ermöglichen.

Wenn  man  dagegen  erinnere,  die  Öffentliche  Sicherheit  für
Personen  und  Eigenthum  erfordere  mehr  Rücksicht  als  der  Freibrief
  für  Verbrecher  und  Vagabunden,  beliebig  ihre  Hütten  aufzuschlagen,
  —  „es  könnten  sich  bei  solcher  Freiheit  an  einem
Orte  ganze  Banden  zusammenfinden,  und  einzelne  Orte
ein  Sammelplatz  von  Verbrechern  werden“,  —  so  sei  nur
in  diesem  letzten  Gesichtspunkt  eine  Wahrheit  enthalten,  die
zu  gewissen  Reservaten  im  Kommunalinteresse  führen.  Von  diesem
Gesichtspunkt  aus  hat  dann  die  ministerielle  Vorlage  folgende
drei  Ausnahmsbestimmungen  anerkennen  zu  sollen  geglaubt.