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1)  Selbstverständlich  bleibt  ein  Einspruchsrecht  der  Kommune
gegen  solche  Individuen,  gegen  welche  durch  rechtskräftiges
Strafurtheil  auf  Ortsverweisung  aus  dem  bisherigen  Aufenthaltsorte
  erkannt  ist.  Die  Strafgesetze  jener  Zeit  enthielten  eine
Strafandrohung  der  Art  gegen  Verbrechen,  denen  eine  besonders
kontagiöse  Natur  beigemessen  wurde,  oder  mit  Rücksicht  auf  ein
öffentliches  Aergerniss,  wie  Sodomie,  Blutschande,  Hazardspiel
(A.  L.-R.  I,  20  8  997,  1043,  1070  etc.)  Die  Ortspolizei  erfüllt
in  Ausweisung  solcher  Personen  nur  die  ihr  gesetzlich  obliegende
Pflicht,  und  es  ist  selbstverständlich  auch  einRecht  der  Kommune,
auf  die  Fernhaltung  oder  Entfernung  solcher  Personen  zu  dringen
(durch  die  neuere  Strafgesetzgebung  sind  diese  Fälle  veraltet).

2)  Durch  die  Freiheit  der  Niederlassung  kann  ein  förmlicher
Sammelplatz  von  bestraften  Verbrechern  entstehen,  und
dadurch  die  Lage  der  überzahlreichen  kleinen  Gemeinden  und
Gutsbezirke  in  Preussen  in  hohem  Maasse  gefährdet,  ja  bis  zur
Unerträglichkeit  gesteigert  werden.  Es  ist  daran  zu  erinnern,
dass  zu  jener  Zeit  in  Preussen  etwa  10,000  Landgemeinden  unter
100  Einwohnern  und  viele  Tausend  noch  zwerghaftere  Gutsbezirke
bestanden.  In  den  Motiven  des  ministeriellen  Entwurfs  ist  als
der  nächstliegende  Fall  hervorgehoben  die  Niederlassung  entlassener
  Verbrecher  in  den  den  grossen  Strafanstalten  nächstliegenden
  Ortschaften,  bei  welcher  sogar  ein  geheimer  Zusammenhang
  zwischen  den  in  und  ausserhalb  der  Strafanstalt
befindlichen  Complizen  fortdauern  könnte.  In  den  Verhandlungen
der  Landtage  und  Provinzialbehörden  wird  die  bekannte  Thatsache
hervorgehoben,  wie  gewisse  Klassen  von  Gewohnheitsverbrechern
sich  an  kleineren  Orten  so  zusammensiedeln,  dass  solche  fast  den
Anschein  von  Verbrechercolonien  gewinnen,  —  wie  in  der  Nähe
der  Grenzen  gewaltthätige  Schmugglerbanden,  in  der  Nähe  grosser
Forsten  Wilddiebe  geradezu  eine  Mehrheit  der  Bevölkerung  bilden.
Der  in  unseren  Provinzen  Bewanderte  weiss,  wie  ganze  Ortschaften
von  Altersher  als  Sammelplätze  für  Diebstahl,  Hehlerei  u.  dgl.
bekannt  sind,  wie  namentlich  die  Nachbarschaft  von  Messen,
grossen  Märkten,  reichen  Handelsplätzen  häufig  die  Veranlassung
zur  Ansiedelung  von  Complizen  gewisser  Eigenthumsverbrecher
wird.  Es  erscheint  einleuchtend,  dass  die  Zusammensiedelung
von  bestraften  Verbrechern,  die,  wenn  sie  einmal  Fuss  gefasst
haben,  in  solchen  Orten  auch  leicht  ein  ostensibles  Unterkommen