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finden,  ein  kleines  Kommunalwesen  depraviren,  den  Aufenthalt
für  die  rechtschaffenen  Einwohner  unleidlich  machen  muss,  und
dass  hier  en  Kommunalinteresse  von  so  schwerwiegender  Bedeutung
  in  Frage  steht,  dass  eine  Abhülfe  durch  polizeiliche  Maassregeln
  nicht  verweigert  werden  kann.  In  den  vieljährigen  Verhandlungen
  hat  dieser  Fall  einer  polizeilichen  Beschränkung  der
Niederlassung  von  keiner  Seite  einen  Widerspruch  erfahren,  und
es  sind  nicht  einmal  Zweifel  gegen  die  Berechtigung  dieses  Standpunkts
  erhoben  worden.  Die  miisterielle  Vorlage  hat  nun  aber
bei  Ausführung  dieses  Vorbehalts  folgende  Gesichtspunkte  verfolgt,
  welche  sich  aus  den  vorangestellten  Motiven  ergeben;

a)  unter  keinen  Umständen  darf  die  Entscheidung  dieser
Kollision  der  Gemeinde-  und  der  Einzelinteressen  der  Ortspolizei
  überlassen  werden,  welche  in  den  kleinen  Gemeinde-  und
Gutsverbänden  regelmässig  der  Tendenz  einer  Abwehr  lästiger
Anzügler  folgt,  und  welche  ausser  Stande  ist,  die  Interessen  einer
Mehrheit  von  Gemeinden,  die  hier  in  Frage  kommen,  unbefangen
abzuwägen  und  zu  übersehen;

b)  vielmehr  soll  auf  Antrag  der  gefährdeten  Ortsgemeinde
die  Provinzialbehörde,  und  nur  die  Provinzialbehörde  die  Niederlassung
  zu  versagen  befugt  sein;  wozu  die  erste  Abtheilung  der
Provinzialregierungen  um  so  mehr  geeignet  erscheint,  als  sie  die
Polizei-  und  die  Kommunalsachen  in  ihrem  stetigen  Zusammenhange
  zu  bearbeiten  hat;

c)  nur  glaubte  man  den  Antrag  der  Gemeinde  nicht  zur
absoluten  Vorbedingung  machen  zu  sollen,  da  kleine  Gemeinden
und  Gutsbezirke  bereits  so  korrumpirt  sein  können,  dass  sie  den
Antrag  unterlassen.  Es  musste  vielmehr  für  solche  Fälle  das
allgemeine  Sicherheitsinteresse  für  sich  genügen.  Daher  der  Zusatz:
„oder  von  Amtswegen“;

d)  und  da  man  auch  bei  diesen  Bezirksbehörden  nicht  sicher
zu  sein  glaubte,  dass  eine  verschiedenartige  provinzielle  Behandlung
  der  Frage  sich  geltend  machen  könne,  so  sollen  sie  für
jeden  einzelnen  Fall  der  Versagung  die  Genehmigung  des
Ministers  des  Innern  einholen.

Die  Collision  zwischen  dem  wohlberechtigten  Interesse  der
Kommune  und  dem  individuellen  Interesse  der  Freizügigkeit  wird
so  in  der  dem  letzteren  günstigsten  Weise  gelöst  (und  zwar  sowohl
  zu  Gunsten  der  bestraften  Individuen,  wie  in  den  weiteren