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Bestimmungen  zu  Gunsten  der  Arbeit  suchenden  Klassen).  Bescholtenheit
  oder  eine  erlittene  Criminalstrafe  sollen  niemals  ein
absoluter  Grund  zur  Ausschliessung  eines  Individuums  von
der  Niederlassung  sein,  weil  sonst  die  Staatsgewalt  genöthigt
wäre,  irgend  eine  andere  Commune  zur  Aufnahme  des  Bestraften
  und  sogar  zur  Sorge  für  dessen  Unterhalt  zu  zwingen.
Nur  für  den  äussersten  Fall  der  Gefährdung  eines  ganzen  Kommunalwesens
  durch  die  Massenansiedelung  gemeingefährlicher
Verbrecher  bleibt  der  höheren  Staatsbehörde  ein  Moderamen  vorbehalten,
  dem  Bestraften  die  Niederlassung  an  einem  solchen
Ort  auf  Antrag  der  Commune  oder  auch  (im  Interesse  der
Sicherheitspolizei)  von  Amtswegen  zu  untersagen.  „Die  Landespolizeibehörde
  hat  also  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  erwägen,  ob
die  Niederlassung  eines  bestraften  Subjekts  gerade  an  diesem
Ort  gefährlicher  erscheint  als  anderswo,  und  sie  soll  dabei  immer
  dessen  eingedenk  bleiben,  dass  dem  Bestraften  an  irgend
einem  Ort  die  Möglichkeit  eines  ehrlichen  Erwerbs  verschafit
werden  muss.“  Nahezu  wörtlich  in  dieser  Weise  ist  der  Sinn
der  Gesetzesklausel  nach  den  Staatsrathsverhandlungen  in  einem
späteren  Reskript  des  Ministers  Grafen  VON  SCHWERIN  vom
14.  Dec.  1860  (Min.-Bl.  d.  Inn.  Verw.  1861  8.  12)  wiedergegeben  ').

Nur  an  einem  Ort  schien  zur  Zeit  jener  Verhandlungen
die  Gefahr  einer  Massenanhäufung  bereits  notorisch  vorhanden,
in  der  Stadt  Berlin,  und  darauf  beruhte  ein  dritter  Vorbehalt.

3)  Besondere  Gesichtspunkte  schienen  schon  damals  bei  den
modernen  Grossstädten  in  Betracht  zu  kommen,  in  denen
ein  ganz  ungewöhnlicher  Andrang  von  bescholtenen  und  arbeitslosen
  Personen  stattfindet.  An  diesen  Orten  sind  es  vorzugsweise
  die  Verbrechen  des  Betrugs  und  der  Fälschung,  des
Schwindels  in  allen  Gestalten,  gewisse  Unzuchtsverbrechen  und
dgl.,  welche  ein  ergiebiges  Feld  finden.  Trotz  des  verstärkten
Polizeipersonals  vervielfältigt  sich  in  den  Grossstädten  die  Gelegenheit
  zur  Begehung  solcher  Verbrechen  und  die  Schwierig-1)

  Wenn  der  Verfasser  der  Kritik  in  der  „Nation“  vom  14.  Oktober  1884
die  Frage  aufwirft,  warum  das  Gesetz  nicht  lieber  dahin  gefasst  sei:
irgendwie  bestrafte  Personen  haben  zu  ihrer  Niederlassüng  die
Genehmigung  der  Polizeibehörde  des  Ortes  einzuholen,
so  zeigt  sich  eben  darin,  in  welchem  Maasse  die  ganze  Seite  der  communalen
Interessen  in  jener  Abhandlung  übersehen  ist.