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keit  ihrer  Verhinderung  und  Entdeckung  in  dem  Maasse,  dass
die  modernen  Metropolen  in  erschreckender  Weise  auch  die
Grosssammelplätze  der  Verbrecher  bilden.  Für  die  Haupt-  und
Residenzstadt  Berlin  war  desshalb  schon  von  älterer  Zeit  her  eine
strengere  Praxis  eingeführt  worden,  und  am  20.  Juli  1822  hatte
in  Vertretung  des  Ministers  der  Ministerialdirektor  von  KAMPTz
unter  Mittheilung  eines  Königlichen  Erlasses  das  hiesige  Polizeipräsidium
  angewiesen,  bei  der  Zulassung  neuanziehender  Personen
  nach  den  strengeren  „bis  zum  Jahre  1821  bestandenen
Grundsätzen“  zu  verfahren  und  Neuanziehenden  die  Niederlassung
in  Berlin  nur  dann  zu  gestatten,  „wenn  dieselben  über  ihren
bisherigen  unbescholtenen  Lebenswandel  und  gleichzeitig  über
genugsame  ehrliche  Subsistenzmittel  sich  hinreichend  ausweisen
  können“.  Und  in  Abwesenheit  des  Ministers  hatte  derselbe
  Ministerialdirektor,  im  Widerspruch  mit  der  bisherigen
Praxis  des  Ministeriums,  ein  Circular-Reskript  mit  der  gleichen
Anweisung  vom  29.  Juli  1822  an  alle  Regierungen  erlassen.  Bei
seiner  Rückkehr  hat  indessen  der  Minister  VON  SCHUCKMANN  durch
Erlass  vom  9.  August  1822  die  Veröffentlichung  dieses  Circular-Reskripts
  untersagt  und  demnächst  in  einer  Reihe  von  Reskripten
  die  freiere  Praxis  in  der  Zulassung  Neuanziehender  mit  voller
Energie  aufrecht  erhalten.  Nur  für  die  Hauptstadt  sah  sich  der
Minister  durch  eine  Allerhöchste  Cabinetsordre  vom  11.  Nov.  1824
veranlasst,  die  strengere,  von  dem  Director  von  KaAmPTz  ergangene
  Anweisung  aufrecht  zu  erhalten  und  das  Polizeipräsidium
anzuweisen,  „nach  dem  Reskript  vom  20.  Juli  1822  pünktlichst
zu  verfahren.“  Es  war  dadurch  ein  abweichendes  Verhältniss
entstanden,  welches  in  den  Verhandlungen  des  Staatsraths  als
das  „Privilegium  der  Stadt  Berlin“  bezeichnet  zu  werden  pflegte.

Wie  schon  aus  dem  letzteren  Hergang  sich  ergiebt  ,  waren
inzwischen  auch  in  der  Üentralverwaltung  verschiedene  Strömungen
  zur  Geltung  gekommen.  Auch  bei  den  späteren,  meistens
einstimmigen  Beschlüssen  des  Staatsministeriums  wird  eine
Stimme  (von  KaAmPpTz)  als  dissentirend  fortgeführt.

Noch  stärker  war  der  Widerstand  gegen  diese,  „der  natürlichen
  Freiheit  günstige  und  unserer  bisherigen  Gesetzgebung
und  der  Gewerbefreiheit  völlig  entsprechende  Basis“  in  den  acht
Provinziallandtagen  der  Monarchie.  Diese  Landtage  in
ihrer  Mehrheit  begrüssen  zwar  die  ministerielle  Vorlage  als  eine