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„zeitgemässe  und  den  heutigen  Verhältnissen  entsprechende“
Vorlage,  haben  aber  so  viel  Amendements  zu  dem  Gesetzentwurf  (die
meisten  unter  lebhaftem  Widerspruch  der  betreffenden  Oberpräsidenten)
  zu  Tage  gebracht,  dass  mit  Ausnahme  des  Rheinischen
Landtages  die  Zustimmung  nur  als  eine  nominelle  bezeichnet
werden  kann.

Als  entschiedenster  Gegner  erscheint  der  Westfälische
Landtag,  welcher  daran  festhält,  dass  im  Interesse  des  Staats
wie  der  Communen  die  Prüfung  der  Qualifikation  der  Neuanziehenden
  den  Communen  selbst  zu  überlassen  sei,  und  dass
den  Communen  auch  die  Entscheidung  darüber  zustehen  müsse,
ob  sie  die  Zulassung  von  dem  Nachweis  des  unbescholtenen
Rufes  und  der  Erwerbsfähigkeit  in  concreto  abhängige  machen,
oder  ob  sie  „nach  ihrem  Ermessen“  davon  abstrahiren  wollen.
Sei  es  der  Widerspruch,  in  welchem  gerade  in  der  Provinz
Westfalen  die  halb  durchgeführte,  verflachende  französische
Munizipalgesetzgebung  mit  den  kräftigeren  Institutionen  des  deutschen
  Landgemeindelebens  getreten  war,  seien  es  die  besonderen
Bedürfnisse  einer  auf  isolirten  Bauerhöfen  beruhenden  Landgemeindeverfassung:
  so  erscheint  durchweg  in  der  Mehrheit  des
Provinziallandtags  eine  dem  Entwurf  prinzipiell  widerstreitende
Auffassung,  welcher  auch  der  Oberpräsident  von  VInckE  auf  das
Entschiedenste  das  Wort  redet.  „In  früheren  Zeiten  habe  man
daran  nicht  gedacht,  weil  die  Grundlage  der  Gesellsehaft  auf
einen  bebarrlichen  Zustand  hingewirkt  und  dadurch  dem  häufigeren
  Wechsel  des  Wohnorts  widerstanden  habe.  Jetzt  aber
wo  alle  Bande  gelöst,  die  den  Menschen  an  das  ererbte  Besitethum
  knüpfen,  wo  das  zersplitterte  Grundeigenthum  wie  eine
Waare  von  Hand  zu  Hand  gehe,  wo  Jeder  alle  Gewerbe  treiben
dürfe,  ohne  sie  zu  verstehen;  jetzt  sei  es  freilich  anders  und
er  selbst  stehe  nicht  an,  sich  dahin  auszusprechen,  dass  wenn
dieser  Zustand  fortdauere,  nichts  anderes  als  die  Freiheit  aller
Personen,  ihren  Wohnsitz  selbst  zu  wählen  übrig  bleibe.  Damit
  müsse  man  dann  aber  auch  darauf  verzichten,  in  den  Gemeinden
  Gemeinsinn  zu  erhalten,  und  die  Aufgabe  einer  Gemeindeverfassung
  werde  dann  sehr  leicht,  indem  dabei  die  Rücksicht
  auf  die  Bildung  in  den  und  durch  die  Gemeinden  zum
Staatsleben  ganz  wegfalle  und  die  Gemeinden  nur  als  Fraktionen
  des  Staatsgebiets  erscheinen.  Dies  aber  sei  es,  wogegen