—  257  —

sich  der  gesunde  Sinn  so  oft  in  den  Gremeinden  sträube;  sie
wollten  ihre  Persönlichkeit  aufrecht  erhalten  und  dazu  gehöre,
dass  sie  entscheidenden  Einfluss  auf  die  Wahl  ibrer  Mitglieder
haben,  wenn  sie  Jeden  aufnehmen  müssten,  so  unterdrücke  dies
den  Cremeingeist.“

In  der  dem  ministeriellen  Gesetzentwurf  angefügten  geschichtlichen
  Darstellung  wird  dagegen  bemerkt,  dass  der  frühere  beharrlichere
  Zustand  der  Gesellschaft  (womit  nur  auf  die  Eigenbehörigkeit
  des  platten  Iaandes  und  die  geschlossenen  Zünfte  der
Städte  hingedeutet  sein  könne)  dem  häufigeren  Wechsel  des
Wohnorts  widerstanden  habe,  so  sei  dabei  auch  wohl  zu  merken,
dass  er  ebenso  dem  Umlauf  der  Kräfte  und  der  Kapitale  widerstand.
  Die  Erfahrung  weise  oft  genug  Fälle  des  Widerwillens
der  Gemeinden  gegen  neue  Ankömmlinge,  welche  in  egoistisch
kleinlichen  und  untergeordneten  Interessen,  in  Handwerksneid
und  dergl.  wurzeln,  nach,  aber  keine  praktischen  Schädlichkeiten.
Ganz  irrig  aber  erscheine  die  Auffassung  von  der  Bildung  des
„Gemeinsinns“  in  den  Gemeinden;  denn  gerade  umgekehrt  könne
die  Bildung  durch  die  Gemeinden  zum  Staatsleben  nur  gewonnen
werden,  wo  die  Gemeinde  sich  als  Glied  des  grossen  Ganzen  erkennen
  lerne,  wo  sie  sich  diesem  Ganzen,  —  dem  Staate  —
unterordne  und  nicht  ihre  isolirten  Zwecke  gegen  den  Staat  verfolge,
  dem  Staat  nicht  opponire.  Der  Gemeinsinn  ,  der  sich  dagegen
  sträube,  sei  nicht  Gremeinsinn,  sondern  gerade  das  Gegentheill
  davon,  Corporations-  und  Isolirungsgeist,  Egoismus  —
keineswegs  gesunder  Sinn.

In  der  Sache  selbst  bleibt  der  Ministerial-Entwurf  dem
gegenüber  dabei  stehen,  dass  eine  Abschliessung  der  Communen
gegen  die  Niederlassung  bestrafter  Personen  unvereinbar  sei  und
unvereinbar  bleibe  mit  dem  allgemeinen  Interesse  der  Beseitigung
des  Vagabundenthums  und  der  Arbeitslosigkeit,  welches  der  Staat
zu  vertreten  habe.

Von  mehreren  Landtagen  wurde  das  Amendement  beantragt,
dass  für  den  entlassenen  Sträfling  zunächst  ein  Probejahr  in
seinem  früheren  Wohnsitz  eintreten  solle,  und  erst  wenn  dies
tadellos  überstanden,  dann  die  freie  Wahl  der  Niederlassung
einzutreten  habe.  —  Es  wird  darauf  entgegnet:  „dass,  wen  die
Strafe  nicht  bessere,  den  bessere  präsumtiv  auch  ein  Probejahr
nicht“,  wobei  es  auch  mit  den  Attesten  über  gute  Führung  be-