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kanntlich  nicht  genau  genommen  werde.  Uebrigens  sei  auch  dieser

  Vorschlag  unausführbar  für  die  grosse  Zahl  derer,  die  keine

Heimath  gehabt  oder  solche  verloren  haben,  und  das  seien  gerade

die  verderbtesten  Sträflinge..  Der  Hauptgrund,  dass  es  der

Besserung  des  bestraften  Verbrechers  und  dem  ehrlichen  Fortkommen

  desselben  hinderlich,  ja  sogar  für  die  öffentliche  Sicherheit

  bedenklich  sei,  ihn  gerade  nach  dem  Schauplatz  seines
früheren  Verbrechens  zurückzuweisen,  wo  die  rechtlichen  Einwohner
  ihn  möglichst  meiden  und  er  sich  daher  an  die  dort
gefundenen  Genossen  wieder  anschliessen  werde,  stehe  der

Idee  eines  Probejahres  direkt  und  absolut  entgegen.  Alle  Vorschläge

  dieser  Art  würden  darauf  hinauslaufen,  dass  man  mit

dem  Heimathlosen  nirgends  zu  bleiben  wisse,  oder  irgend  eine

Gemeinde  polizeilich  zwingen  müsse,  den  Heimathlosen  aufzunehmen

  und  dass  man  bei  den  Heimathberechtigten  die  Gemeinde

nicht  nur  zur  Aufnahme  sondern  auch  zur  Beschaffung  eines

Unterkommens  nöthigen  müsse.

In  Erwägung  dieser  Gründe  war  das  Staatsministerum  zu  folgender
  Fassung  des  Entwurfs  gelangt.

$  3.  Wer  durch  Urtel  und  Recht  oder  durch  obrigkeitliche  Verfügung
  aus  einem  bestimmten  Orte  verbannt  oder  entfernt
worden  ist,  dem  darf  die  Rückkehr  dorthin  und  die  Niederlassung
  daselbst  vor  Aufhebung  der  entgegenstehenden
Urtel  oder  obrigkeitlichen  Anordnungen  nicht  gestattet
werden.

&amp;  4.  Sonst  aber  kann  demjenigen,  welcher  zu  einer  Kriminalstrafe
  verurtheilt  worden,  nach  vollständiger  Abbüssung
oder  (im  Begnadigungsfall)  Niederschlagung  derselben  ,  die
Niederlassung  bloss  aus  diesem  Grunde  nirgend  versagt
werden.

Nur  den  Provinzial-Polizeibehörden  bleibt  es  vorbehalten,
  aus  besonderen  polizeilichen  Gründen  (sei  es  auf
Antrag  der  Gemeindebehörden  oder  ohne  solchen  Antrag?)
einem  Individuum  dieser  Art  den  Aufenthalt  oder  die
Niederlassung  in  einem  oder  mehreren  bestimmt  zu  bezeichnenden
  Ortschaften  zu  versagen:  sie  müssen  aber  dazu
in  jedem  einzelnen  Falle  die  Genehmigung  des  Ministe-*2)

  Diese  Einschaltung  ist  in  der  späteren  Redaction  weggeblieben.