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riums  des  Innern  und  der  Polizei  einholen,  sind  jedoch
gegen  das  betreffende  Individuum  zu  keiner  Rechenschaft
über  die  Gründe  einer  solchen  Maassregel  verpflichtet.

Der  in  dieser  Gestalt  dem  Staatsrath  vorgelegte  Gesetzentwurf
  ist  in  den  Kommissionen  wie  im  Plenum  einer  sehr  eingehenden
  Berathung  unterzogen  worden,  welche  letzteren  in  den
acta  adhibenda  des  Geheimen  Staatsarchivs  Nr.  62.  63.  64
(fol.  93  bis  150)  auch  sämmtliche  von  den  Provinziallandtagen
erhobenen  Einwendungen  und  Amendements  wiedergeben.  Auch
hier  kehrt  der  Gesichtspunkt  von  einem  Recht  der  Gemeinden,
„bescholtenen“  Personen  die  Niederlassung  zu  versagen,  von  der
Gefährdung  des  Gemeindelebens  durch  die  Ansiedelung  bestrafter
Personen,  sowie  der  Versuch  der  Einschiebung  eines  „Probejahres“
wieder.  Mit  grossem  Nachdruck  wird  von  dieser  Seite  aus  aber
geltend  gemacht,  dass  eine  Reihe  von  Landesgesetzen,  älteren
Provinzialverordnungen  und  lokalen  Verfassungen  noch  zu  Recht
bestehe,  nach  welchen  die  Niederlassung  bescholtener  Personen
als  Mitglieder,  Schutzverwandte  oder  Einwohner  verhindert  werden
  könne,  und  dass  zur  Abänderung  der  so  vorhandenen  Rechtsverhältnisse
  kein  genügender  Grund  vorhanden  sei.

Weit  tiefer  eingehend  als  die  vorangegangenen  Landtagsverhandlungen
  kommt  in  den  Plenarverhandlungen  des  Staatsraths
der  Grundcharakter  der  Reformen  der  STEIN-HARDENBERG’schen
Zeit  zur  Erscheinung,  welche  in  dieser  Weise  nur  aus  der  Initiative
  einer  monarchischon  Regierung  zu  Stande  gebracht  werden
konnten  durch  eine  feste  Scheidung  der  wirthschaftlichen  und
der  staatlichen  Gesichtspunkte.

Vom  wirthschaftlichen  Standpunkte  aus  beruht  diese
Gesetzgebung  auf  dem  Grundgedanken,  dass  der  Einzelne  für
sein  Fortkommen  und  Wohl  selbst  zu  sorgen  und  dass  desshalb
  dem  Anziehenden,  der  sein  Unterkommen  zu  finden  vermag,
in  der  Regel  kein  Einzelverband  sein  Gebiet  verschliessen  dürfe.
(Freizügigkeit.

Vom  staatlichen  und  kommunalen  Standpunkte  aus
hält  die  Gesetzgebung  dagegen  in  Städte-  und  Gemeinde  -Ordnungen
  an  dem  Eirforderniss  der  „Unb  scholtenheit*  fest,  soweit
sich  solches  rechtlich  begrenzen  lässt,  und  stellt  demgemäss
den  engeren  Gemeindeverband,  das  kommunale  Wahlrecht,  die
(temeindevertretung,  die  Gemeindeverwaltung  und  die  Pflicht  zu