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den  Gremeindeämtern  auf  die  Vorbedingung  des  Besitzes  der
bürgerlichen  Ehrenrechıte.

In  dieser  Scheidung  ist  ebenso  das  Lebensbedürfniss  der
freien  Erwerbsgesellschaft  wie  das  Wesen  der  Selbstverwaltung
in  ihrer  ganzen  Bedeutung  für  die  innere  Entwickelung  des
Staatslebens  gewahrt,  und  der  Boden  für  die  später  weitergehenden
  Reformen  der  Jahre  1872  u.  fi.  geschaffen  worden,  in  wesentlichem
  Unterschied  ebensowohl  von  der  englischen  wie  von  der
französischen  Reformgesetzgebung.

Ein  sog.  konservativer  Parteistandpunkt  ist  dagegen
im  Staatsratı  sehr  ausführlich  zu  Wort  gekommen.  Dieser
Standpunkt  beruht  auf  eimer  stetigen  Vermengung  der  obigen
beiden  Gesichtspunkte.  Dem  Begriff  und  Wesen  des  Gremeindeverbandes
  wird  dabei  der  sehr  verschiedene  Begriff  der  „Corporation“
  untergeschoben,  der  dazu  dient,  von  privatrechtlichen
Gesichtspunkten  aus  der  Körperschaft  eine  autonomische  Entscheidung
  über  die  Aufnahme  ihrer  Mitglieder  zu  vindiciren,  und
damit  auf  die  alten  Beschränkungen  der  Erwerbsfähigkeit,  die
Fesselung  der  arbeitenden  Klassen  an  der  Scholle,  die  Abschliessung
  der  gesellschaftlichen  Klassen  in  rechtlich  geschiedene
Stände  zurückzukommen.  Die  Frage,  was  mit  den  Mitgliedern
der  Gesellschaft  geschehen  soll,  die  im  den  geschlossenen  „Corporationen*
  ihr  Unterkommen  nicht  finden  können,  wird  zunächst
durch  eine  Reihe  unklarer  und  unausführbarer  Vorschläge  verdunkelt,
  und  wenn  deren  Unausführbarkeit  evident  gemacht  ist,
schliesst  dieser  Parteistandpunkt  mit  dem  Geständniss:  „solche
Leute  gehörten  eben  nicht  in  eine  Gemeinde,  sondern  in  ein
Zwangsarbeitshaus“  3).

Parallel  diesem  Parteistandpunkt  geht  der  sog.  christliche,
welcher  in  dem  kollateralen  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zur
Armenpflege  dem  Staat  diese  Funktion  streitig  macht.  Diese
Pflicht  soll  vielmehr  von  der  Kirche  übernommen  werden,  worun-®)

  Ein  entgegengesetzter  sog.  liberaler  Standpunkt  ist  in  den  Staatsrathsverhandlungen
  nicht  zur  Erscheinung  gekommen.  Es  ist  die  umgekehrte
Tendenz,  den  wirthschaftlichen  Gesichtspunkten  des  freien  Erwerbs  und  Güteraustausches
  die  Lebensinteressen  des  Staates  und  der  Commune  unterzuordnen
und  die  politische  Freiheit  mit  einer  wirthschaftlichen  Freiheit  zu  identifiziren,
die  in  dieser  schrankenlosen  Gestalt  heutigen  Tages  allerdings  zu  einer
schrankenlosen  Herrschaft  des  Kapitals  führen  würde.