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ter  die  Partei  ausschliesslich  ihre  eigene  (herrschende)  Kirche
versteht.  Die  nicht  anerkannten  Konfessionen  sollen  dann  für
sich  selbst  sorgen,  und  wenn  dies  nicht  ausführbar  ist,  so  gehören
  sie  in  ein  „Armenhaus“,  für  welches  dann  der  Staat  Sorge
tragen  darf.
Der  Staatsrath  hat  jenem  Parteistandpunkt  gegenüber  sich
schliesslich  entschieden  auf  den  Boden  der  ministeriellen  Vorlage
gestellt,  indem  er  (Fol.  21  a.  a.  ©.)  die  absichtlich  auf  die  Spitze
gestellte  Frage:
Sollen  die  Gemeinden  berechtigt  sein,  einem  Neuanziehenden
  die  Aufnahme  aus  dem  Grunde  zu  verweigern,
weil  derselbe  sich  eines  entehrenden  Verbrechens
schuldig  gemacht  hat?

mit  29  gegen  13  Stimmen  verneint.

Im  Verlauf  der  Debatten  war  insbesondere  der  Gresichtspunkt
scharf  gekennzeichnet,  welcher  die  wirthschaftliche  Niederlassung
von  einer  persönlichen  „Unbescholtenheit“  abhängig  macht,  sowie
die  Unstatthaftigkeit,  der  Einzelgemeinde  eine  autonomische  „Entscheidung“
  über  die  Zulassung‘  zu  gewähren,  überzeugend  dargelegt.
  Ohne  Widerspruch  dagegen  blieb  der  Vorbehalt  des  $  4
der  Vorlage,  dass  im  Interesse  der  Communen  und  zugleich  der
allgemeinen  Sicherheit  ein  Mittel  gegeben  sein  müsse,  die  Massenanhäufung
  von  gemeingefährlichen  Verbrechern  in  Einzelgemeinden
und  Gutsbezirken  zu  verhindern.  Meinungsdifferenzen  drehten  sich
hier  nur  um  die  Frage,  wie  die  Klasse  solcher  „bestrafter*  Personen
  zu  begrenzen  und  zu  bezeichnen  sei.

1)  Der  ministerielle  Entwurf  hatte  die  Bezeichnung  „zu  einer
Criminalstrafe  Verurtheilte“  gewählt,  in  der  erklärten  Absicht,
bloss  polizeiliche  oder  fiskalische  Bestrafungen  jedenfalls  auszuschliessen.
  Man  fand  später  den  Ausdruck  Uriminalstrafe  nicht
geeignet,  da  er  im  preussischen  Recht  keine  legale  Begrenzung
hat.  Wesentlich  einverstanden  war  man  über  die  ausdrückliche
Nennung  der  „Zuchthausstrafe“*,  nur  konnte  diese  nicht  genügen.
Denn  es  giebt  eine  lange  Reihe  von  Vergehen,  bei  welchen  auf  Gefängnissstrafe
  erkannt  wird,  obwohl  sie  in  der  Massenansiedelung
die  Kommunen  im  äussersten  Maasse  gefährden,  wie  Betrügereien  aller
Art,  einfachere  Diebstähle,  Jagddiebstähle,  Urkundenfälschungen,
gewisse  Unzuchtsvergehen  und  eine  durch  Aufzählung  nicht  zu
erschöpfende  Reihe  mittlerer  Vergehen  welche  zeit-  und  ortweise

Archiv  für  öffentliches  Recht  I.  2.  18