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sich  zu  einer  besonderen  Gefahr,  namentlich  in  kleineren  Gemeindeverbänden
  gestalten.  Es  blieb  zuletzt  nichts  übrig,  als
diese  Vergehen  nach  dem  dabei  leitenden  (sesichtspunkt  zusammenzufassen
  als  solche,  „wodurch  der  Thäter  sich  als  einen  für  die
öffentliche  Sicherheit  und  Moralität  gefährlichen  Menschen  darstellt“.


2)  Von  Seiten  der  rheinischen  Landstände  war  schon  in  den
früheren  Verhandlungen  der  Vorschlag  gemacht,  die  nach  dem
dortigen  Strafrecht  durch  Gerichtsurtheil  unter  Polizeiaufsicht
gestellten  Sträflinge  als  die  Kategorie  zu  bezeichnen,  auf  welche
das  Nothrecht  der  Kommune  gegen  Massenansiedlungen  beschränkt
werden  solle.  Es  wurde  dagegen  erinnert,  dass  der  strafrechtliche
  Gesichtspunkt  dieser  Zusatzstrafe  sich  nicht  decke  mit  dem
Zweck  des  $  4,  (welcher  den  Kommunen  einen  Schutz  gegen
Massenansiedelungen  gewähren  soll)  und  noch  am  Schluss  der
Berathung  dieses  Punktes  im  Plenum,  „war  man  darüber  einverstanden,
  dass  die  Vorschriften  des  neuen  Strafgesetzbuchs
über  die  Polizeiaufsicht  auf  die  jetzt  zu  treffenden  Bestimmungen
nicht  von  Einfluss  sein  könnten“.  (Fol.  123°  a.  a.  O.)

3)  Rücksichtlich  der  im  Entwurf  vorbehaltenen  Genehmigung
  des  Ministeriums  für  jede  von  der  Provinzialregierung
verfügten  Versagung  gewann  die  Ansicht  die  Oberhand,  dass  es
dieser  besonderen  Kautel  nicht  bedürfe,  da  man  den  Provinzialbehörden
  im  Ganzen  eine  unbefangene  Abwägung  der  wirthschaftlichen,
  kommunalen  und  sicherheitspolizeilichen  Interessen  zutrauen
könne.  Unter  Beibehaltung  der  gewöhnlichen  Ressortverhältnisse
erschien  es  genügend,  die  Centralbehörde  als  allgemeine  Beschwerdeinstanz
  beizubehalten.

4)  Rücksichtlich  der  für  Berlin  ergangenen  besonderen  Erlasse
  von  1822  und  1824  erschien  nach  diesem  Beschluss  die
Beibehaltung  eines  besonderen  „Privilegiums“  dem  Staatsrath  nicht
mehr  nothwendig,  da  man  dem  Polizeipräsidium,  welches  hier  zugleich
  Landespolizeibehörde  ist,  die  nöthige  Wachsamkeit  zutrauen
könne,  um  die  in  den  Königlichen  Erlassen  bezeichnete  Massenaufhäufung
  von  bestraften  und  arbeitslosen  Subjecten  unter  der
Rekursinstanz  des  Ministeriums  zu  verhüten.  Der  Minister  des
Innern  hatte  schon  in  den  Commissionsberathungen  (Fol.  6.  8.  35)
schliesslich  auf  die  Aufnahme  eines  solchen  Vorbehalts  verzichtet.

5)  Mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  der  Verhinderung  einer