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Massenansiedelung  von  Verbrechern  wurde  noch  die  besondere
Frage  aufgeworfen:  ob  im  Fall,  dass  eine  solche  Aufhäufung
wirklich  eingetreten  sei,  die  Landespolizeibehörde  auch  befugt  sein
solle,  schon  domicilirte  Verbrecher  dieser  Art  auszuweisen.  Sie
wurde  mit  23  gegen  21  Stimmen  im  Staatsrath  bejaht;  doch  hat
diese  Beschliessung  keinen  besonderen  Ausdruck  in  der  Fassung
des  (xesetzes  gefunden.

Die  aus  diesen  Berathungen  des  Staatsraths  hervorgegangene
Fassung  des  (demnächst  publicirten)  Gesetzes  lautet  nun  dahin:

Wir  Friedrich  Wilhelm  etc.  etc:  verordnen  über  die  Aufnahme
  neu  anziehender  Personen  in  einem  Gemeindeoder
  Gutsbezirk:

8  1.  Keinem  selbstständigen  Preuss.  Unterthan  darf  an  dem
Orte,  wo  er  eine  eigene  Wohnung  oder  ein  Unterkommen
sich  selbst  zu  verschaffen  im  Stande  ist,  der  Aufenthalt
verweigert  oder  durch  lästige  Bedingungen  erschwert  werden.

8  2.  Ausnahmen  hiervon  ($  1)  finden  Statt:

1)  wenn  Jemand  durch  ein  Strafurtheil  in  der  freien  Wahl
seines  Aufenthaltes  beschränkt  ist;

2)  wenn  die  Landespolizeibehörde  nöthig  findet,  einen  entlassenen
  Sträfling  von  dem  Aufenthalte  an  gewissen  Orten
auszuschliessen.  Hiezu  ist  die  Landespolizeibehörde  jedoch
nur  in  Ansehung  solcher  Sträflinge  befugt,  welche  zu
Zuchthaus  oder  wegen  eines  Verbrechens,  wodurch  der
Thäter  sich  als  einen  für  die  öffentliche  Sicherheit  oder
Moralität  gefährlichen  Menschen  darstellt,  zu  irgend  einer
anderen  Strafe  verurtheilt  worden  oder  in  einer  Korrektionsanstalt
  eingesperrt  gewesen  sind.  Ueber  die  Gründe
einer  solchen  Maassregel  ist  die  Landespolizeibehörde  nur
dem  vorgesetzten  Ministerium,  nicht  aber  der  Partei
Rechenschaft  zu  geben  schuldig.

Als  Grundcharakter  des  nun  sogenannten  Heimathsgesetzes
ergiebt  sich  danach  der  eines  Verwaltungsgesetzes,  d.h.
einer  Rechtsnorm,  welche  zunächst  die  Aktion  der  Behörden
in  Ausübung  eines  Staatshoheitsrechts  zu  regeln  bestimmt  ist.
Die  Behörden  haben  darüber  zu  wachen,  dass  keinem  Unterthanen,
der  ein  Unterkommen  in  einem  Gemeinde-  oder  Gutsverband  gefunden
  hat,  der  Aufenthalt  aus  dem  Grunde  einer  Bescholtenheit
versagt  werde.  Die  Provinzialpolizeibehörde  kann  aber  beim  Vor-18*

