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handensein  besonderer  örtlicher  Missstände  (der  Massenansiedelung
  gemeingefährlicher  Verbrecher  in  einer  dem  Gremeindeleben
  oder  der  öffentlichen  Sicherheit  gefährlichen  Weise)  auf
Antrag  der  Kommune  oder  auch  von  Amtswegen  die  Ansässigmachung
  solcher  Personen  versagen.

Völlig  fremd  ist  dieser  Gesetzgebung  der  Gedanke  einer
Strafe,  einer  Nebenstrafe  oder  einer  Verschärfung  der  Strafe  für
Verbrecher,  welche  ihre  Strafe  abgebüsst  haben.  Weit  entfernt,
eine  neue  Beschränkung  der  individuellen  Freiheit  herbeizuführen,
ist  das  Gesetz  vielmehr  bestimmt,  diese  Freiheit  zu  schützen
und  zu  erweitern,  indem  sie  alle  früher  geltenden  Rechte  der
Kommunen  und  Gutsbezirke  auf  Zurückweisung  bescholtener  Personen
  beseitigt.  an  die  Stelle  der  Bescholtenheit  das  Merkmal  des
gemeingeföhrlichen  Vergehens  setzt,  die  Verweigerung  der  Niederlassung
  aus  diesem  Grunde  auch  nur  facultativ  stellt,  für  den
Fall,  dass  für  einen  Gemeindebezirk  besondere  Gefahren  aus
der  Aufhäufung  gewisser  Verbrechensgruppen  entstehen,  von  diesem
arbiträren  Frmessen  aber  dıe  Ortspolizeibehörde  ausschliesst.  Nur
die  Wortfassung  erweckt  den  Schein,  als  ob  hier  eine  polizeiliche
Beschränkung  eingeführt  sei:  der  Sache  nach  ist  es  eine  durchgreifende
  Beseitigung  der  kommunalen  Beschränkungen  der  Freizügigkeit,
  eine  Zurückführung  der  Ansprüche  der  Kommune  auf  Abwehr
  auf  ihr  geringstes  Maass:  das  Zusammentreffen  der  Kommunalinteressen
  mit  dringenden  Anforderungen  der  Sicherheitspolizei.

II.  Die  Strafgesetzgebung  über  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht
  hat  einen  von  dem  Heimathsgesetz  sehr  verschiedenen
Ausgangspunkt  und  Verlauf  genommen.

Das  der  Polizei  unentbehrliche  Recht  einer  „Aufsicht“  über
bestrafte  Personen  war  in  früheren  Zeiten  nach  dem  allgemeinen
Begriff  der  Sicherheitspolizei  und  nach  der  Generalclausel  $  10,
A.  L.-R.  II,  17  gehandhabt  worden.  Auf  dieser  Grundlage  liess
sich  aus  dem  Begriff  einer  strengen  Aufsicht  eine  nahezu  ungemessene
  Behandlung  ableiten.  Ausser  der  Kenntnissnahme  von
dem  Leben  und  der  Beschäftigung  der  Observaten  erachteten  die
Polizeibehörden  auch  die  Untersagung  des  Besuches  von  Vergnügungsorten,
  Märkten  etc.,  Verhaftungen  und  Haussuchungen
auch  auf  leichte  Verdachtsgründe  hin  und  andere  Beschränkungen
der  Liebensweise  und  Erwerbsthätigkeit  für  zulässig,  soweit  der
Zweck  einer  „Verhütung“  neuer  Verbrechen  darin  erkennbar  blieb.