—  265  —

Schon  in  den  früheren  Stadien  der  Revision  des  preussischen
Strafrechts  (1839)  führte  die  stetige  Vergleichung  mit  den  in  der
Rheinprovinz  geltenden  Grundsätzen  des  code  penal  zu  dem  Beschluss,
  das  Institut  der  „Stellung  unter  Polizeiaufsicht“
aus  jener  Gesetzgebung  aufzunehmen,  um  den  form-  und  schrankenlosen
  Observatenwesen  einige  Schranken  zu  setzen.  Diese  Verhandlungen
  begannen  schon  gleichzeitig  mit  den  Berathungen  über
das  Heimathsgesetz  (Staatsrathsprotokoll  1839,  8.  179)  und  hefen
parallel  und  unabhängig  davon  weiter.  Es  sollte  dabei  unberührt
bleiben  die  allgemeine  Befugniss  zur  Kenntnissnahme  von  dem
Leben  und  Treiben  der  Observaten  (das  jus  cognoscendi).  Dagegen
  sollen  die  besonderen  Maassregeln  (das  jus  interdicendi  et
prohibendi),  soweit  solche  eine  empfindliche  Beschränkung  der  persönlichen
  Freiheit  oder  ehrenkränkende  Maassregeln  einbegreifen,
an  gewisse  Vorbedingungen  geknüpft,  auf  wirklich  gemeingefährliche
Verbrechen  beschränkt  und  die  zulässigen  Maassregeln  fester  bestimmt
  werden.  „Im  Sinne  dieser  Gesetzgebung  (sagen  die  Motive)
soll  die  besondere  Polizeiaufsicht  im  Unterschied  von  der  gewöhnlichen
  Aufsicht,  welche  die  Polizeibehörde  nach  ihrem  Ermessen
gegen  alle  bestrafte  Verbrecher  und  selbst  gegen  blos  verdächtige
Personen  eintreten  lassen  könne,  gewissermaassen  eine  fortgehende
Strafe  sein,  indem  der  Verurtheilte  dadurch  besonderen  und  sehr
grossen  Beschränkungen  der  persönlichen  Freiheit  unterworfen  werde,
welche  bei  der  persönlichen  Polizeiaufsicht  (fortan)  nicht  zulässig
sein  sollen.“  „Die  Stellung  unter  jene  besondere  Aufsicht  müsse
daher  auch  als  eine  Strafe  behandelt  und  demnach  die  Dauer
derselben  nach  einem  gesetzlichen  Maximum  festgesetzt  werden“
(Akten  des  Geh.  Staatsarchiv,  Revision  des  Strafrechts,  Justizsachen
  No.  128,  Seite  172v).  Dieser  Auffassung  als  Secundärstrafe
  entspricht  ihre  spätere  Stellung  im  Anschluss  an  die  Strafe
der  Landes-  und  Ortsverweisung.

In  diesem  Sinne  wurde  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  auch
in  den  Entwurf  des  Strafgesetzbuches  aufgenommen,  welcher.  1847
einem  Ausschuss  des  Vereinigten  Landtags  zur  Berathung  überwiesen
  ist,  dessen  Zustandekommen  aber  durch  die  politischen
Ereignisse  des  Jahres  1848  unterbrochen  wurde.  Das  Verhältniss
der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  zu  den  gesetzlichen  Beschränkungen
  der  Niederlassung  war  übrigens  in  den  sehr  ausführlichen
  Debatten  darüber  nicht  zur  Erörterung  gekommen.