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Von  eben  dieser  Zeit  an  erschien  die  Frage  im  Zusammenhang
  mit  der  allgemeinen  Forderung  der  Anerkennung  verfassungsmässiger
  „Grundrechte  der  Nation“  und  zwar  im  Anschluss  an
die  von  allen  Seiten  geforderten  Habeascorpusakten,  unter
welchen  nach  Vorgang  der  Englischen  und  Französischen  Gesetzgebung
  eine  Reihe  von  gesetzlichen  Beschränkungen  der  Polizeigewalt
  über  die  Person  und  über  die  Wohnung  gemeint  war.
Schon  vor  Erlass  der  Verfassungsurkunde  vom  5.  Dezember  1848
erschien  darüber  ein  für  dringlich  erachtetes  Gesetz  vom  24.  September
  1848,  und  ungefähr  gleichzeitig  mit  der  Revision  der  Verfassungsurkunde
  wurden  die  beiden  Gesetzentwürfe  „zum  Schutz
der  persönlichen  Freiheit“  und  „über  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht“
  berathen  und  demnächst  als  Verordnungen  vom  12.  Febr.
1850  publicirt.

In  den  Motiven  des  letztern  Gesetzes  ist  überall  der  obige
Gresichtspunkt  einer  Secundärstrafe  festgehalten,  welche  unter  besonderer
  Rücksicht  der  Beschaffenheit  der  That  oder  des  Thäters
bei  gewissen  Verbrechen  eintreten  soll  zum  Schutz  der  bürgerlichen
  Gesellschaft  im  Allgemeinen  ohne  Beziehung  auf  einen  gewissen
  Kommunalverband.  Des  Einspruchs  der  Kommunen
und  Gutsbezirke  gegen  die  Niederlassung  bestrafter  Personen  ist
dabei  ebensowenig  gedacht  wie  der  polizeilichen  Beschränkungen
durch  Quarantänen,  Sanitätscordons  und  dergl.

Von  Bedeutung  sind  die  weiteren  Verhandlungen  über  das
grundlegende  Gesetz  vom  12.  Februar  1850,  in  welchen  sowohl
die  Berichte  der  Referenten  (Dr.  BORNEMANN  und  DR.  BREIT-HAUPT)
  wie  auch  die  gründlichen  Debatten  der  I.  Kammer  das
Wesen  der  Polizeiaufsicht  am  eingehendsten  behandelt  haben.
Diese  Verhandlungen  machen  den  Eindruck,  als  ob  man  sich  das
Wort  darauf  gegeben  hätte,  das  Heimathsgesetz  vom  31.  Dez.  1842
und  die  darin  vorbehaltenen  Beschränkungen  des  Niederlassungsrechts
  niemals  zu  erwähnen  oder  auch  nur  zu  streifen.  Die
Veranlassungen  dazu  schienen  nahe  genug  zu  liegen.  In  dem
Gresetz  über  die  Polizeiaufsicht  sollten  jetzt  nicht  die  Ortsbehörden,
sondern  nur  die  Laandespolizeibehörden  Beschränkungen  des
Aufenthalts  verfügen,  aus  analogen  Gründen,  wie  im  Heimathsgesetz.
  Der  Ausdruck  „Aufenthalt  an  besondern  (oder  gewissen)
Orten*  war  in  beiden  Gesetzen  besonders  wohl  erwogen  u.  8.  w.
Dennoch  ist  das  parallele  Gesetz  nirgend  berührt  oder  erwähnt,