—  267  —

—  unverkennbar,  weil  das  Gesetz  über  die  Polizeiaufsicht  im  Zusammenhang
  mit  der  sog.  Habeascorpusacte  als  ein  Ausführungsgesetz
  zu  den  Grundrechten  der  Verfassungsurkunde  gedacht  war
und  daher  immer  nur  die  Rechtsverhältnisse  des  Einzelnen  zur
Staatsgewalt  im  Auge  hat.

Dasselbe  gilt  von  der  Aufnahme  der  Bestimmungen  über  die
Polizeiaufsicht  in  das  preussische  und  später  in  das  deutsche
Strafgesetzbuch,  denen  jede  Bezugnahme  auf  jene  verwaltungsrechtliche
  Norm  zur  Beschränkung  der  Freizügigkeit  ebenso  fremd
geblieben  ist,  obgleich  die  Verwaltungsgesetze  und  Ortsverfassungen
der  Einzelstaaten  sehr  zahlreiche  Beschränkungen  der  Niederlassung
  bescholtener  bezw.  bestrafter  Personen  als  Bürger,  Schutzverwandte
  oder  Einwohner  in  Gemeinden  enthielten  und  in  dem
Anhang  3  zu  den  Motiven  des  Deutschen  Strafgesetzbuchs  alle
Varianten  aufgezählt  sind,  welche  bezügl.  der  Polizeiaufsicht  in
den  Deutschen  Einzelstaaten  vorkommen.

Es  fragt  sich  nun:  welche  Bedeutung  ist  diesem  standhaften
Stillschweigen  beizulegen?

III.  Das  Verhältniss  der  Norm  des  Strafgesetzbuches  zu
dem  $  2  des  preussischen  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1842
bietet  allerdings  eine  überraschende  Scheinübereinstimmung  dar.
Es  heisst  im  &amp;  39  des  Strafgesetzbuches:

Dem  Verurtheilten  kann  der  Aufenthalt  an  einzelnen  bestimmten
  Orten  von  der  höheren  Landespolizeibehörde
untersagt  werden.

Es  heisst  im  $  2  des  Gesetzes  von  1842  ungefähr  ebenso:

Die  Landespolizeibehörde  kann  einen  entlassenen  Sträfling
  von  dem  Aufenthalte  an  gewissen  Orten  ausschliessen.


Handelte  es  sich  um  die  Auslegung  zweier  correspondierender
Gesetzparagraphen  des  bürgerlichen  oder  des  Strafrechts,  so
würde  es  keinem  Bedenken  unterliegen,  beide  Rechtsnormen  für
identisch,  das  ältere  Gesetz  durch  das  neuere,  das  preussische
Gesetz  durch  das  deutsche  Reichsgesetz  für  aufgehoben  zu  erachten,
  und  es  ist  wohl  erklärlich,  wie  unsere  an  die  Auslegung
von  Civil-  und  Strafgesetzen  gewöhnten  Rechtsverständigen  mit
der  Streitfrage  rasch  im  Reinen  zu  sein  glauben.  Aus  dem  Kreise
meiner  Berufsgenossen  in  der  juristischen  Praxis  und  in  den
Parlamenten  ist  mir  Keiner  erinnerlich,  der  die  Sache  nicht  so