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angesehen  hätte.  Meiner  Erinnerung  nach  hat  in  früherer  Zeit
sogar  das  Justizministerium  einmal  so  votirt.

Und  doch  beruht  diese  Uebereinstimmung  nur  auf  einem
Schein,  der  lediglich  durch  einige  formelle  Redaktionsänderungen
entstanden  ist,  welche  die  Redaktoren  für  Verbesserungen  gehalten
haben.

Zunächst  ist  der  Sinn  des  Wortes  Aufenthalt  in  beiden
(Gesetzen  ein  völlig  verschiedener.

In  dem  Strafgesetz  ist  gemeint:  die  Untersagung  des  Aufenthalts
  in  einem  Ort,  Haus,  Lokal,  im  engsten  und  im  weitesten  Sinne.

Im  Heimathsgesetz  ist  gemeint:  die  Verhinderung  der  Niederlassung,
  des  dauernden  Aufenthalts  als  Einwohner  eines  Ortes,
als  Schutzverwandter  in  einer  Stadt  etc.  In  den  ursprünglichen
Entwürfen  waren  daher  die  Ausdrücke  gebraucht:

seinen  gewöhnlichen  und  ordentlichen  Aufenthalt  nehmen,
seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  nehmen,
den  Aufenthalt  oder  die  Niederlassung  versagen.

Dagegen  waren  Bedenken  laut  geworden,  ob  damit  etwa
wieder  Streitfragen  über  das  Domicil  im  juristischen  Sinne  aufleben
  könnten.  Bei  der  Schlussredaktion  hat  man  den  Ausdruck
„Aufenthalt“  für  den  geeigneten  gehalten,  ohne  den  Sinn  ändern
zu  wollen  ®).

Bei  der  Schlussredaktion  sind  ferner  die  Worte  „auf  Antrag
  der  Gemeinde  oder  von  Amtswegen“  (als  selbstverständlich)
  weggelassen  und  damit  der  Zusammenhang  der  Vorschriften
  mit  der  Ordnung  des  Kommunalwesens  stark  verwischt.

Bei  der  Schlussredaktion  sind  ferner  die  Worte  weggelassen:
Nur  der  Provinzialbehörde  ist  es  vorbehalten,  —  und
damit  der  Zweck  des  Gesetzes  verdunkelt,  nach  welchem  die
höhere  Staatsbehörde  eintreten  soll,  um  die  in  der  Regel  viel
weiter  gehenden  Anträge  der  Kommune  zu  ermässigen  und
nur  im  Falle  eines  wirklichen  Nothstandes  dem  localen  Interesse

4)  Gemeint  ist  immer  dasselbe:  das  domicilium  facti  im  kanonischen
Sinne,  la  r6sidence  usuelle,  der  „gewöhnliche  Aufenthalt“.  Es  ergiebt  sich
dies  aus  dem  Eingang  des  Gesetzes:  „Aufnahme  neu  anziehender  Personen,
  aus  dem  weitern  Inhalt  und  aus  dem  $  14:  „Die  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes  sind  auf  solche  Personen,  welche  sich  blos  als  Fremde
oder  Reisende  an  einem  Orte  aufhalten,  nicht  zu  beziehen“,  —  es  ist  dies

auch  unbestritten.  (Vgl.  Rescr.  des  Minist.  des  Innern  vom  14.  Dezember  1860
und  v,  RÖNNE,  Preuss.  Staatsrecht,  4.  Aufl.  H.,  Seite  66.)