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statt  zu  geben.  Erst  durch  diese  Fassungsänderungen  ist  der
Schein  entstanden,  als  ob  es  sich  im  Heimathsgesetz  um  eine
einfache  Maassregel  der  Sicherheitspolizei  handle,  während
  doch  der  Eingang  des  Gesetzes:  „Wir  verordnen  über  die
Aufnahme  neu  anziehender  Personen  in  einem  Gemeinde-  oder
Gutsbezirk“,  und  der  ganze  Inhalt  des  Gesetzes  (von  $  1  bis  15)
sowie  alle  vorangegangenen  Verhandlungen  sicher  ergeben,  dass
es  sich  um  eine  Maassregel  zur  Ordnung  der  Communalverhältnisse
  handelt:  andernfalls  würde  der  &amp;$  2  Nr.  2  am
a.  OÖ.  aus  dem  Rahmen  des  Gesetzes  völlig  herausfallen!

Es  drängt  sich  hier  eine  Bemerkung  auf,  die  in  der  Verwältungsrechtsprechung
  oft  wiederkehrt.  Unsere  Rechtsverständigen
  sehen  es  als  einen  Fortschritt  an,  dass  die  neueren  Justizgesetze
  sich  immer  möglichst  knapp  (nach  französischem  Muster)
auf  die  dispositiven  Worte  beschränken.  Und  sie  haben  in  sofern
Recht,  als  für  unsere  Civil-  und  Strafgesetze  das  gemeine  Recht
den  sicheren,  breiten  Hintergrund  bildet  und  den  Zusammenhang
ergiebt.  Anders  verhält  es  sich  mit  den  Verwaltungs  gesetzen,
die  ihren  positiven  Hintergrund  in  einer  älteren,  oft  sehr  wenig
zusammenhängenden  Gesetzgebung  und  Praxis  haben.  Hier  dient
die  heutige  Weise  des  Wegschneidens  aller  Erwägungsgründe,
Zweckbestimmungen  und  Beziehungen  auf  vorhandene  Einrichtungen
  nur  dazu,  zahlreiche  Missverständnisse  zu  veranlassen,  die
sich  noch  vermehren,  wenn  man  den  Sinn  aus  den  oft  sehr  wenig
zusammenhängenden  und  wenig  klaren  Bemerkungen  einzelner
Parlamentsredner  feststellen  soll.

Hier  liegt  ein  solches  Beispiel  vor,  wo  das  Bestreben  nach
einer  präcisen  Fassung  dazu  gedient  hat,  den  eigentlichen  Sinn
des  (fesetzes  zu  verdunkeln,  und  durch  einen  scheinbar  gleichen
Wortlaut  die  Wahrheit  zu  verdecken,  dass  das  Strafgesetz
und  das  Heimathgesetz  in  der  That  einen  völlig  verschiedenen
  Zweck  und  Inhalt  haben.

Das  Strafgesetz  fügt  bei  gewissen  gefährlichen  Verbrechen
eine  Zusatzstrafe  hinzu  zum  Schutz  des  Publikums  im  Algemeinen
  bei  jeder  Art  der  Berührung  der  Gresellschaft  mit
dem  als  allgemeingefährlich  anerkannten  Subjekt.

Das  Heimathsgesetz  dagegen  will  die  Kommunen  gegen
die  Massenanhäufung  gemeingefährlicher  Verbrecher  schützen  durch
Beschränkungen  der  dauernden  Niederlassung.